Vorgaben kennen und Spielräume ausloten

Wie ein Kirchenraum sinnvoll erweitert oder ganz anders genutzt werden kann, beruht auf Vorgaben des Kirchenrechts sowie des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Denkmalpflegerechts.

Was tun mit Kirchen, die, wie ein Mantel aus alten Zeiten, aufgrund schwindender Gottesdienstbesucher zu gross geworden sind? Noch sind wir in der Schweiz nicht so weit wie in den Niederlanden, wo nurmehr ein Drittel der Bevölkerung Mitglied einer christlichen Gemeinschaft ist und in den letzten Jahrzehnten rund 1000 Kirchengebäude abgerissen wurden. Gleichwohl wird sich der zuständige Pfarrei- oder Kirchgemeinderat in vielen Pfarreien Gedanken machen über schlecht oder gar nicht mehr genutzte Kirchen oder Kapellen. Neben praktischen und finanziellen Gesichtspunkten hängt der Spielraum für Umnutzungen auch von den Vorgaben des kirchlichen und staatlichen Rechts ab. Diese sollen hier skizziert werden.

Von Bedeutung sind die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983, die Empfehlungen der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) zur Umnutzung von Kirchen und kirchlichen Zentren (2006)1 und die – allerdings recht allgemein gehaltenen – Richtlinien des Dokuments «Guidelines for Decommissioning and Ecclesiastical Reuse of Churches»2 der Päpstlichen Kommission für Kultur (2018). Auch das staatliche Recht ist wichtig, namentlich das kantonale und eidgenössische Bau- und Denkmalpflegerecht. Neben der Pfarrei, Kirchgemeinde oder Kirchenstiftung als zivilrechtliche Eigentümerin haben zudem verschiedene kirchliche und staatliche Behörden Mitspracherechte. Das macht eine Umnutzung zu einem komplexen Geschehen – für kirchliche Behörden keine einfache Aufgabe.

Interne Nutzungserweiterung

Die erste Option, die vermutlich diskutiert wird, ist die interne Nutzungserweiterung des Kirchengebäudes. Dies etwa indem es neben dem gottesdienstlichen Gebrauch vermehrt für kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird oder indem sinnvoll separierbare Teile für nichtgottesdienstliche Zwecke genutzt werden (Leseraum, Ausstellung, Café, Kolumbarium). Die Kirche bleibt so als Gottesdienstort für die praktizierenden Gläubigen erhalten, zieht darüber hinaus aber hoffentlich mehr Menschen an, denen es um innere Sammlung, geistige Inspiration oder Gedenken an Verstorbene geht. Der CIC äussert sich, gleich wie die beiden kirchlichen Richtlinientexte, nicht explizit zu dieser ersten Option. Wohl aber erhält man einige Fingerzeige durch Interpretation seiner allgemeinen Regeln. Die Kirche wird durch Weihung zu einem heiligen Ort (c. 1205 CIC). Es darf hier an sich nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit oder Gottesverehrung dient. Der Bischof kann aber – und dies ist nun wichtig – andere, der Heiligkeit des Ortes nicht entgegenstehende Nutzungen erlauben (c. 1210 CIC). Neben dem eigentlichen gottesdienstlichen Gebrauch besteht also die Möglichkeit für andere, der Sakralität des Raumes angemessene Nutzungen. Welche das sein könnten, muss zusammen mit dem Bischof geklärt werden. Es wäre hilfreich, wenn die Diözesanbischöfe allein oder im Verband der SBK Richtlinien zur Frage erlassen würden, was zulässige kircheninterne Nutzungserweiterungen sein könnten. Die Guidelines der Päpstlichen Kommission von 2018 regen übrigens eine koordinierte überregionale Gesamtschau des Bestandes an Kirchengebäuden an, welche die sozialen Dynamiken der Bevölkerung, die örtlichen pastoralen Strategien und die Bedürfnisse des Denkmalschutzes miteinbezieht.

Das alles ist die eine Seite der Medaille, die andere ist jene des staatlichen Rechts. Weil religiöse Bauwerke oft nach älteren baurechtlichen Standards errichtet wurden, entsprechen sie meistens nicht den heutigen Vorgaben. Alten religiösen (und nichtreligiösen) Gebäuden wird seitens des Gesetzgebers jedoch die «Garantie des wohlerworbenen Rechtes» eingeräumt; der bauliche Zustand des Gebäudes wird toleriert, selbst wenn dies geltendem Baurecht widerspricht. Dies, weil es aus finanzieller Sicht unverhältnismässig wäre, eine systematische Anpassung von bestehenden Gebäuden an spätere technische Vorgaben zu verlangen. Kommt es zu einer Nutzungserweiterung, können die staatlichen Behörden allerdings verlangen, dass nun z.B. im Interesse der öffentlichen Sicherheit bauliche Anpassungen vorgenommen werden (z.B. Feuerschutz, Notausgänge). Und auch die kantonale Denkmalschutzbehörde wird intensiv mitreden. Kirchen gelten meistens als Kulturdenkmäler von historischem Wert und sind entsprechend in den kantonalen Bauinventaren als schützenswert eingetragen. Ohne Zustimmung der zuständigen Behörde kann das Kirchengebäude weder äusserlich noch im Inneren renoviert oder verändert werden. Als Entgelt für diese Eigentumsbeschränkung leistet der Staat Beiträge an die Renovationskosten.

Externe Umnutzung

Ist die interne Nutzungserweiterung keine Option, stellt sich die Frage der Umnutzung. Aus den Empfehlungen der SBK von 2006 ist eine klare Prioritätenordnung ersichtlich. Erste Wahl ist die Überlassung an eine religiöse Sondergemeinschaft innerhalb der römisch-katholischen Kirche oder an die katholische Anderssprachigenseelsorge. In Betracht kommt sodann die Nutzung durch Gemeinschaften anderer christlicher Konfessionen, z.B. orthodoxe Gemeinden. Aufgrund ihrer symbolischen Bedeutung sollen Kirchen und Kapellen gemäss den Empfehlungen jedoch nicht nichtchristlichen Religionsgemeinschaften zur Verfügung gestellt werden. Dass aus einer Kirche ein Hindutempel oder eine Moschee würde, wäre schwer zu vermitteln. Kann das Kirchengebäude nicht an eine andere christliche Gemeinschaft weitergegeben werden, soll gemäss den Empfehlungen der SBK und den Guidelines von 2018 eine Trägerschaft gesucht werden, welche das Gebäude für kulturelle (Museum, Konferenzraum, Bibliothek, Archiv) oder soziale Zwecke (Sozialzentrum, Gesundheitsklinik, Gassenküche) nutzen möchte. Ein Abriss der Kirche wird nur in Ausnahmefällen und als Ultima Ratio empfohlen.

Damit die römisch-katholische Kirche Eigentümerin bleibt, soll das Kirchengebäude den neuen, externen Nutzern wenn möglich nicht verkauft, sondern lediglich vermietet werden. Muss das Kirchengebäude oder – nach dessen erfolgtem Abriss – das Grundstück gleichwohl an Dritte verkauft werden, sind kirchenintern verschiedene Zustimmungen erforderlich: über einem Verkaufswert von CHF 20'000 diejenige des Diözesanbischofs bzw. des diözesanen Konsultorenkollegiums und des Diözesanverwaltungsrats (c. 1292 CIC), über einem Wert von CHF 5 Mio. diejenige des Hl. Stuhls (Romgrenze).

Die Profanisierung

Wenn eine Kirche trotz aller Bemühungen inskünftig einem nichtreligiösen Zweck dienen soll oder gar abgerissen wird, müssen besondere Formalien und Riten eingehalten werden, um das Gebäude zu profanisieren. Gleiches ist übrigens der Fall, wenn der Hauptraum einer Kirche künftig nicht mehr für den Gottesdienst, sondern für einen nichtreligiösen Zweck verwendet werden soll und für den Gottesdienst nur mehr eine Kapelle im Gebäude benützt wird. Der Diözesanbischof hat mittels Dekret eine sog. Profanerklärung vorzunehmen (cc. 1212, 1222 CIC). Vor dessen Erlass werden nach Möglichkeit diejenigen angehört, deren Rechte verletzt werden könnten. Dies sind bei einer Pfarreikirche z.B. der Pfarrer, der Pfarreirat und Kirchgemeinderat, ggf. der Stiftungsrat, der zuständige Bischofsvikar und der diözesane Priesterrat. Den Betroffenen steht die Möglichkeit offen, gegen das Profanisierungsdekret kirchliche Verwaltungsbeschwerde an die päpstliche Kongregation für den Klerus einzureichen und gegen deren Entscheid wiederum Rekurs an die apostolische Signatur einzulegen (c. 1445 CIC). Eine Profanerklärung bedeutet, dass die Kirche nun kein heiliger Ort im Sinne des Kirchenrechts mehr ist.

Wird das Kirchengebäude anschliessend für einen nichtreligiösen Zweck genutzt, gilt das gemäss staatlichem Recht als Zweckänderung. Nun müssen alle nötigen Arbeiten vorgenommen werden, um den geltenden baurechtlichen Vorschriften zu genügen. Selbst wenn nicht der Zweck, sondern nur die Trägerschaft ändert, können sich rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Das zeigt eindrücklich der neue Bundesgerichtsentscheid zur Kirche St. Joseph in Perlen LU. Diese kann von der serbisch-orthodoxen Kirche Luzern nicht übernommen werden, solange die geplante Parkplatzerweiterung die optische Wirkung des denkmalgeschützten Objektes beeinträchtigt (Bundesgerichtsentscheid 1C_217/2018). So blockiert in der überregulierten Schweiz ein vergleichsweise untergeordneter Aspekt eine sinnvolle Umnutzung.

René Pahud de Mortanges

 

1 Die Empfehlungen (2006) sind z.B. zugänglich unter: www.liturgie.ch oder www.schweizerkirchenbautag.unibe.ch

2 Abrufbar unter: www.cultura.va

 

 


René Pahud de Mortanges

Prof. Dr. utr. iur. René Pahud de Mortanges (Jg. 1960) ist ordentlicher Professor für Rechtsgeschichte und Kirchenrecht an der Universität Freiburg i. Ue. sowie Direktor des dortigen Instituts für Religionsrecht.

 

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