Zur Stellung staatskirchenrechtlicher Körperschaften in der Kirche

Die öffentlich-rechtliche Anerkennung, der Dualismus und die Stellung der Kirchgemeinden und kantonalen Körperschaften in der Kirche: Die Infragestellung der in den Bistümern Basel, Chur, St. Gallen und im Kanton Freiburg herrschenden staatskirchenrechtlichen Ordnung durch die Bistumsleitung in Chur macht es notwendig, die herrschende Rechtslage in den Kernpunkten in Erinnerung zu rufen und der Kritik daran zu begegnen, um Verunsicherungen zu vermeiden.

Auch kanonisch-rechtliche Kirche öffentlich-rechtlich anerkannt

In den Deutschschweizer Kantonen sind bei der evangelisch-reformierten und der römisch-katholischen Kirche die Kirchgemeinden und die Landesbzw. Kantonalkirchen, die nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen organisiert sind, als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt.1 Das bedeutet jedoch nicht, dass der Staat die Kirchen nicht auch nach ihrem eigenen Selbstverständnis und der entsprechenden innerkirchlichen Organisation öffentlich-rechtlich anerkennt, im Gegenteil. Denn es ist nicht der Staat, der die Körperschaften gründet, wie dies oft zu Unrecht behauptet und durch die unzutreffende Rede von «Staatskirchen» nahegelegt wird. Vielmehr sind es die Mitglieder der jeweiligen Kirche, welche sich körperschaftlich organisieren – mit dem ausdrücklichen und auch vom staatlichen Recht anerkannten Zweck, Voraussetzungen zu schaffen und Hilfe zu leisten zur Erfüllung der Aufgaben der Kirche.2 Dies gilt auch für die römisch-katholische Kirche, die sich selber nicht als eine demokratische und rechtsstaatliche, vielmehr als eine hierarchische Institution mit einer eigenen kirchenrechtlichen Organisation versteht.

Mitglied der kirchlichen Körperschaften kann nur sein, wer der Glaubensgemeinschaft der Kirche angehört, zu deren Unterstützung sie gegründet wurden. Indem der Staat den einer Religionsgemeinschaft angehörenden Gläubigen und nur diesen als solchen das Recht zur Selbstorganisation als Körperschaft des öffentlichen Rechts einräumt, anerkennt er implizit die öffentliche Relevanz dieser Religionsgemeinschaft und damit auch diese selber öffentlich-rechtlich. In einer (leider aus anderen Gründen gescheiterten) Teilrevision der Verfassung des Kantons Zürich war dies ausdrücklich so formuliert. In der Bündner Kantonsverfassung hingegen wird festgehalten, was gemäss der vorherrschenden staatskirchenrechtlichen Lehre für alle anderen Kantone gleichermassen gilt: «Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche sind öffentlich-rechtlich anerkannt. Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sowie die Katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.»3

In den Deutschschweizer Kantonen, die das staatskirchenrechtliche System der öffentlich-rechtlichen Anerkennung kennen, ist demzufolge mit den Kirchgemeinden und Kantonalkirchen auch die römisch-katholische Kirche nach ihrem eigenen Selbstverständnis öffentlich-rechtlich mitanerkannt.

Der Dualismus hat tiefe historische Wurzeln

Der Dualismus, der mit den beiden anerkannten Organisationsformen gegeben ist, ist auf katholischer Seite in den beiden selbstständigen und dennoch sich gegenseitig bedingenden Strukturen der Pfarreien und des Bistums einerseits und der Kirchgemeinden und Kantonalkirchen anderseits ausgeprägt.4 Die evangelisch-reformierte Kirche kennt diese Doppelstruktur nicht, auch die evangelische Theologie unterscheidet jedoch zwischen einer Geistkirche und der Rechtskirche. Die direktdemokratische Schweiz verlangt – im Unterschied zu Deutschland5 – demokratische und rechtsstaatliche Strukturen, um gemäss staatlichem Recht Kirchensteuern erheben zu dürfen. Da die evangelisch-reformierte Kirche selber demokratisch und rechtsstaatlich organisiert ist, bedarf sie keiner doppelten Organisation wie die römischkatholische.

Zur Bildung körperschaftlich organisierter Strukturen für die Schaffung und Sicherstellung der materiellen Voraussetzungen für das kirchliche Leben kam es – entgegen verbreiteten Annahmen – nicht erst im Zeitalter des Staatskirchentums des 19. Jahrhunderts. Die katholischen Kirchgemeinden haben tiefe historische Wurzeln, die bis in das frühe Eigenkirchenwesen und die lange vor der Reformation herrschende Verwaltung der Kirchengüter durch die Kirchgenossen oder die jeweilige Gemeinde zurückreichen. Mit der zunehmenden Entflechtung von Staat und Kirchen im Sinne der Religionsfreiheit und der religiösen Neutralität des Staates entwickelten sich daraus die Kirchgemeinden und damit der Dualismus von Pfarrei und Kirchgemeinde bzw. Diözesen und Kantonalkirchen.

Ablehnung des staatskirchenrechtlichen Systems als Problem

Mitglied der kirchlichen Körperschaften ist und muss – wie bereits angeführt – sein, wer der Kirche angehört. Die Kantonsverfassungen und staatskirchenrechtlichen Regelungen bestimmen dies denn auch ausdrücklich so. Demgemäss ist ein Austritt aus der Körperschaft bei einem Festhalten an der Zugehörigkeit zur Kirche denklogisch ausgeschlossen. Das ist die unabdingbare Grundlage der staatsrechtlichen Legitimation der kirchlichen Körperschaften. Die beiden Mitgliedschaften dürfen grundsätzlich nicht auseinanderfallen.

In seinem neuesten Urteil zur Frage des Kirchenaustritts bestätigt das deutsche Bundesverwaltungsgericht – anders als das Schweizerische Bundesgericht das annahm – seine Rechtsprechung, wonach Austrittserklärungen unter Bedingungen und Vorbehalten unzulässig sind, insbesondere solche, aus der öffentlich-rechtlichen Körperschaft auszutreten, hingegen in der römisch-katholischen Kirche verbeiben zu wollen. Die Deutsche Bischofskonferenz hat im Einklang mit dieser Rechtsprechung und mit der Zustimmung des Vatikans entschieden, wer aus der öffentlich-rechtlichen Körperschaft austrete, habe grundsätzlich keinen Anspruch auf kirchliche Dienste. Das schweizerische Bundesgericht will eine (sogenannt «partielle») Austrittserklärung mit dem erwähnten Vorbehalt neuerdings – in Änderung seiner gleichen ständigen Rechtsprechung – zwar zulassen. Gleichzeitig erklärt es, es sei rechtsmissbräuchlich, aus der Kirchgemeinde und Kantonalkirche auszutreten und trotzdem die kirchlichen Dienste in Anspruch zu nehmen. Die Deutschschweizer Bischöfe betonen gestützt auf diese Rechtsprechung ebenfalls die Verknüpfung von Zugehörigkeit zur Kirche und zur Körperschaft, allerdings mit Ausnahme von Chur, wo entgegen den eigenen, vom Bistum erlassenen Richtlinien begrüsst wird, wenn Gläubige aus der Kirchgemeinde und der Kantonalkirche austreten und der kirchenrechtlichen Beitragspflicht durch Entrichtung einer Spende an das Bistum nachkommen; auch solche Gläubige sollen ohne weiteres die kirchlichen Dienste in Anspruch nehmen dürfen.

Mit dieser Haltung, die darauf ausgerichtet ist, die Kirchgemeinden und Kantonalkirchen zu untergraben, um selber über die Beiträge der Gläubigen verfügen zu können, hält sich Bischof Vitus Huonder nicht an das auch noch vor 50 Jahren im Kanton Zürich mit Zustimmung seiner Vorgänger im Bischofsamt begründete und noch unter seinem unmittelbaren Vorgänger erneuerte staatskirchenrechtliche Verhältnis in der Deutschschweiz. Im Übrigen wirkte er als Generalvikar bei der oben zitierten Neuregelung der öffentlich-rechtlichen Anerkennung in der Bündner Kantonsverfassung selber zusammen mit dem Verfasser zustimmend mit. Indem er als der gegenwärtige Bischof von Chur diese Körperschaften als mit der kirchlichen Lehre nicht vereinbar erklärt, zeiht er zudem alle seine Vorgänger, die dem dualistischen System zustimmten, und seine Mitbischöfe in Basel und St. Gallen, die das Gleiche tun, eines Bruchs mit der Lehre der Kirche.6

Das wird Rom mehr interessieren als die Verkennung des richtigen Verhältnisses des Staates zur römisch-katholischen Kirche in bedauerlichen, plakativen Äusserungen eines Regierungsrates, der zu wenig beachtet hat, dass die Religionsfreiheit jeder Religionsgemeinschaft ein Selbstbestimmungsrecht garantiert und den Staat zur Neutralität in religiösen Fragen verpflichtet. Wie eine Religionsgemeinschaft sich intern organisiert, muss ihr freigestellt sein. In ihrer inneren Organisation kann sie insoweit nicht an die Grundrechte gebunden werden, die allein Abwehrrechte gegen Eingriffe des Staates darstellen. Mit Berufung auf die Grundrechte der Gleichstellung von Mann und Frau und der freien Wahl der Lebensform zu verlangen, der Zugang zum Priesteramt in der römisch-katholischen Kirche müsse auch Frauen und verheirateten Männern offen stehen, verstösst unbestrittenermassen gegen das Selbstbestimmungsrecht der römischkatholischen Kirche gemäss ihrer Glaubenslehre sowie gegen die Neutralitätspflicht des Staates.

Die kirchliche Bedeutung der Kirchgemeinden und Kantonalkirchen

Besonders bedauerlich ist, dass der Churer Bischof, anstelle einer seinem Amt angemessenen sachlichen Richtigstellung oder Kritik an den erwähnten Äusserungen des Regierungsrates, diese zum Anlass genommen hat, seine ausdrückliche Ablehnung der staatskirchenrechtlichen Strukturen kundzutun. Dabei erfolgt dies entgegen der kirchenrechtlichen Realität. Denn dass die staatskirchenrechtlichen Körperschaften für die Kirche von Belang sind, belegt unter anderem die kirchenrechtliche Regelung, gemäss welcher der Austritt aus diesen auch kirchenrechtliche Folgen hat. Die Deutsche Bischofskonferenz konkretisierte diese Folgen mit der Zustimmung des Vatikans in einem Dekret dahingehend, dass grundsätzlich kein Anspruch auf kirchliche Dienste mehr besteht.7

Wenn eingewendet wird, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften widersprächen theologisch und dogmatisch dem Wesen der römisch-katholischen Kirche, so geht das letztlich an der Sache vorbei. Die kirchlichen Körperschaften nehmen gar nicht in Anspruch, «die Kirche» (im verfassungsrechtlichen Sinn) zu sein, weshalb dies auch kein Argument gegen das geltende und auch seitens der Kirche anerkannte System der öffentlich-rechtlichen Anerkennung der Kirchgemeinden und Kantonalkirchen sein kann. Stichhaltig abgelehnt werden könnten die öffentlichrechtlichen Körperschaften seitens der Kirche nur unter der Voraussetzung, dass nach ihrer Lehre und ihrem Kirchenrecht ihren Angehörigen eine Vereinigung zur Unterstützung der Kirche in deren Sinne nicht erlaubt wäre. Das wird jedoch nicht geltend gemacht, zumal das Kirchenrecht durchaus solche Möglichkeiten vorsieht und sogar empfiehlt.8

In der direktdemokratischen Schweiz kam und kommt es einerseits nicht in Frage, Kirchensteuern erheben zu können, ohne dass dies nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgt. Anderseits war es auch in den katholischen Landesteilen nichts Neues, die Kirchengüter demokratisch zu verwalten, weshalb die Gründung von demokratisch und rechtsstaatlich organisierten Kirchgemeinden durch Katholikinnen und Katholiken eine harmonische Weiterentwicklung darstellte und das Angebot des Staates dazu auch seitens der Bischöfe gerne angenommen wurde.

Ein lohnender Blick nach Deutschland

Da das staatliche Religionsverfassungsrecht in Deutschland ebenfalls das System der Erhebung von Kirchensteuern durch öffentlich-rechtlich anerkannte Körperschaften kennt, ist ein Seitenblick darauf lohnend, zumal die Bischöfe dort das staatskirchenrechtliche System verteidigen, im Zusammenhang mit der Kirchenaustrittsfrage mit ausdrücklicher Unterstützung des Vatikans.

In Deutschland ist die Kirche selber nach ihrem eigenen Verständnis als eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem Recht, Kirchensteuern zu erheben, anerkannt. Dieser Körperschaft fehlen so entgegen deren eigentlichem Rechtscharakter Rechte der Mitglieder, und damit fehlt das demokratische Element. Die Bischöfe können ohne eine bindende demokratische Kontrolle, wie sie in der Schweiz verlangt wird, über die Verwaltung und Verwendung der Kirchensteuern befinden. Auch die deutsche öffentlich-rechtliche Körperschaft eigener Art kann indessen nicht mit der kanonisch-rechtlichen Kirche gleichgesetzt werden. Sie ist vielmehr auch dort das staatskirchenrechtliche Pendant zu ihr. Im Wesentlichen unterscheidet sich diese allerdings allein durch das aus Gründen der negativen Religionsfreiheit zu gewährende Austrittsrecht aus ihr von der Kirche, die ein solches nicht kennt.9 Mit dieser Abweichung deckt sich auch die öffentlich-rechtliche Körperschaft in Deutschland nicht mit der Kirche nach ihrem theologischen und dogmatischen Verständnis.

Werden die Kantonalkirchen und ihre Kirchgemeinden in der Schweiz seitens der römischkatholischen Kirche aus theologischen und dogmatischen Gründen schon im Ansatz ganz grundsätzlich abgelehnt, müsste dies in gleicher Weise gegenüber der Körperschaft öffentlichen Rechts in Deutschland erfolgen. Beides kann die römisch-katholische Kirche jedoch nicht tun, ohne damit staatliches Recht, das seit langem einen nicht zu leugnenden Bestandteil der irdischen Wirklichkeiten bildet, gänzlich abzulehnen bzw. ihr eigenes kirchliches Recht in jedem Falle über staatliches Recht zu stellen. Dies scheint die Wurzel der heutigen Kritik seitens der Churer Bistumsleitung am herrschenden staatskirchenrechtlichen System zu sein, stellt jedoch einen Anspruch dar, der mit der Anerkennung der Religionsfreiheit und des demokratischen Rechtsstaates durch das Zweite Vatikanische Konzil überwunden wurde und den die amtliche Lehre der Kirche seitdem nicht mehr erhebt. Das angeführte, durch den Vatikan genehmigte Dekret der Deutschen Bischofskonferenz ist unter vielen anderen beredtes Zeugnis dafür.

Warten auf die Bischofskonferenz

Auf Anregung des Apostolischen Stuhls und der Schweizerischen Bischofskonferenz fand am 3. und 4. November 2008 in Lugano eine wissenschaftliche Tagung mit dem Thema «Katholische Kirche und Staat in der Schweiz» statt. Daran nahmen hohe Vertreter des Apostolischen Stuhls und alle Schweizer Bischöfe teil, die Fachleute aus dem Bereich des Kirchenrechts und des Staatskirchenrechts zu Vorträgen mit anschliessender Diskussion eingeladen hatten. Die Vorträge und weiteren Stellungnahmen und Voten sind in einem Tagungsband publiziert.10 Im Anschluss daran setzte die Bischofskonferenz eine Kommission ein, die daraus die konkreten Schlussfolgerungen insbesondere zur grundsätzlichen Frage der kirchenrechtlichen Verortung der staatskirchenrechtlichen Körperschaften und zum Zusammenwirken zwischen kirchlichen und staatskirchenrechtlichen Instanzen ziehen sollte. Der Bericht liegt vor, harrt aber noch der Veröffentlichung durch die Bischofskonferenz, deren Entscheide zur dringenden Klärung der Lage hingegen nicht länger auf sich warten lassen sollten.


 

Katholische Kirche und Staat in der Schweiz

Das Thema «Kirche und Staat in der Schweiz» ist ein Dauerbrenner – manchmal mit viel Polemik und wenig Sachverstand. Hier kann das im nebenstehenden Artikel erwähnte Buch «Katholische Kirche und Staat in der Schweiz» (herausgegeben von Libero Gerosa und Ludger Müller), das 2010 im LIT-Verlag erschienen ist, Abhilfe schaffen. Dieses Buch gibt die Referate und einen Teil der Diskussionen der Tagung vom 3. und 4. November 2008 an der Theologischen Fakultät in Lugano wieder, an der sich die Schweizer Bischöfe, Vertreter des Heiligen Stuhls und Experten mit aktuellen Fragen im Verhältnis Kirche–Staat in der Schweiz auseinandergesetzt haben (ein Tagungsbericht dazu findet sich in SKZ 176 [2008], Nr. 46, S. 757 f.; das Buch erschien auch in französischer und italienischer Sprache mit ergänzenden Aufsätzen). Inhaltlich besonders wertvoll sind die Beiträge, die den historischen Hintergrund des in der Schweiz kantonal geprägten Staatskirchenrechts aufarbeiten (Peter Henrici, Ivo Fürer, Paul Oberholzer). Diese zeigen auf, dass die Kirche in der Schweiz (aber auch andernorts) sich in ganz konkreten und auch verschiedenartigen Verhältnissen zurechtfinden musste und muss; und der Kirche ist es dabei immer gelungen, Mittel und Wege zu finden, die zum Vorteil der Gläubigen waren und sind, während der Wunsch, theoretische Konstrukte mit aller Gewalt durchzudrücken, sich als nachteilig, ja unmöglich erwies. Weiterhin relevante Aufsätze zum Thema enthält auch die Festschrift «Kirche – Kultur Kommunikation» zu Ehren von Bischof Peter Henrici aus dem Jahre 1998. (ufw)

 

 

1 In einzelnen Kantonen sind das auch die christkatholische Kirche und jüdische Gemeinden.

2 Vgl dazu näher statt vieler: Giusep Nay: Schweizerischer Rechtsstaat und Religionsgemeinschaften: Hilfen und Grenzen, in: Adrian Loretan (Hrsg.): Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie – Zum Verhältnis von katholischer Kirche und Rechtsstaat. Zürich 2006, 35 ff.; Daniel Kosch: Kirchen und kirchliche Körperschaften, in: Schweizerische Kirchenzeitung 176 (2008), 426 – 428.

3 Dazu näher Giusep Nay: Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden. Chur 2009, Rz. 4 ff., zu Art. 98. – Noch eingehender erläutert die Obwaldner Kantonsverfassung nach öffentlich-rechtlicher Anerkennung der römisch-katholischen und der evangelischreformierten «Konfession» in Art. 3 d ies wie folgt in Art. 4: «1 Die Religionsgemeinschaften organisieren sich nach ihrem kirchlichen Selbstverständnis. 2 F ür die katholische Kirchenorganisation ist das katholische Kirchenrecht massgebend. Die Kirchgemeindeorganisation vollzieht sich nach Massgabe der Kantonsverfassung. »

4 Vgl. auch dazu die in Anmerkung 2 angeführten Beiträge.

5 Siehe dazu noch weiter unten.

6 Siehe dazu und zur Kritik am Bischof von Chur im vorangehenden Abschnitt auch mein Beitrag in der NZZ vom13. Juni 2013: «Staat und römisch-katholische Kirche» (S. 23). Die Entgegnung des Medienbeauftragten des Bistums Chur, Giuseppe Gracia dazu in der NZ vom 18. Juni 2013 (S. 20): «Bischof von Chur nicht isolieren», geht im ersten Punkt auf die eigentliche Kritik nicht ein, da in meinem Beitrag ausdrücklich nicht die Richtlinien kritisiert werden, sondern die entgegen den Richtlinien unverhohlene Begrüssung von Kirchenaustritten, die nur erfolgen, um den Kirchensteuern an die Kirchgemeinde zu entgehen. Zum zweiten Punkt und damit zum Kernpunkt meiner Kritik, die die ausdrückliche Ablehnung der kirchlichen Körperschaften durch den Bischof von Chur im Gegensatz zu den anderen Bischöfen betrifft und mit der sich dieser selber gegen deren Haltungen stellt, äussert sich der Medienbeauftragte in seiner Entgegnung bezeichnenderweise nicht.

7 Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 20. September 2012. Das Dekret ist unter http://www.kath.ch/skz/upload/20130625142233.pdf , SKZ-Ausgabe Nr. 26 / 2013, einsehbar.

8 Sabine Demel: Handbuch Kirchenrecht – Grundbegriffe für Studium und Praxis. Freiburg i. Br. 22013, 417 ff., legt dar, dass auch die demokratischen Strukturen der schweizerischen staatskirchenrechtlichen Körperschaft erlauben, sie im Kirchenrecht zu verorten und sie so als kirchenrechtliche Institutionen anzuerkennen, nämlich als Gemeinschaften im vereinsrechtlichen Sinn; sie können «auf allen Ebenen als kirchliche Vereine gemäss c. 215 verstanden werden».

9 Näher zu den Unterschieden z wischen der Deutschschweiz und Deutschland: Ebd., 316 ff., 365 ff. und 412 ff.

10 Libero Gerosa / L udger Müller (Hrsg.): Katholische Kirche und Staat in der Schweiz. Berlin-Wien 2010.

Giusep Nay

Giusep Nay

Dr. iur. et Dr. theol. h. c. Giusep Nay ist ehemaliger Bundesgerichtspräsident, war Sekretär der Katholischen Landeskirche Graubünden und berät u. a. die Römisch- Katholische Zentralkonferenz der Schweiz in staatskirchenrechtlichen Fragen.