Komplexen Situationen gerecht werden (II)

2.4. Herausforderungen für die Rechtsordnung

Die ausgeführten Akzentsetzungen haben Konsequenzen für den Stellenwert rechtlicher Festlegungen.

Der Relatio zufolge bedarf es der Unterscheidung nicht für wenige Einzelfälle, während Beurteilungen «in der Regel» (gemäss den Regeln) objektiv und pauschal ausfallen können. Prinzipiell gilt, dass es im Blick auf einzelne Situationen keine objektiven und pauschalen Beurteilungen und Entscheidungen geben kann. Rechtliche Aussagen kommen somit an Grenzen, die kenntlich zu machen sind, damit Situationen ebenso wie Begleitprozesse nicht durch pauschale Regeln unterkomplex behandelt werden. Das Recht muss seine eigene Begrenzung thematisieren und dadurch die Pflicht zu und den Freiraum für nicht reglementierbare pastorale Handlungsweisen offenhalten.

An einer Thematik, die von der Synode nur kurz gestreift wird, lässt sich dies weiter veranschaulichen. Die Relatio würdigt in den Nrn. 72–74 die Situationen von Menschen, die in konfessions- und kultusverschiedener bzw. -verbindender Ehe leben. Dabei zitiert der Text für die konfessionsverbindenden Ehen den etwas kryptischen Text aus dem Ökumenischen Direktorium, der für die Trauung festhält, man solle der besonderen Situation Rechnung tragen, «dass zwei getaufte Christen das christliche Ehesakrament empfangen» (Ökumenisches Direktorium Nr. 15920).

Zugleich kann gemäss Nr. 160 «die gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie nur im Ausnahmefall erfolgen» in Übereinstimmung mit den vorher genannten Normen, die in Nr. 130 eher restriktiv formuliert sind. Bischöfe (bzw. Bischofskonferenzen) haben sich darum schwer getan, den ihnen in Nr. 130 gegebenen Auftrag zur Konkretisierung von Normen in einer einladenden Weise zu erfüllen, wenngleich in neueren lehramtlichen Texten durchaus Anknüpfungspunkte dafür gegeben wären.21

Papst Franziskus sprach bei seiner Begegnung mit der evangelisch-lutherischen Gemeinde in Rom am 15. November 2015 einerseits grundsätzliche theologische Argumente dafür an, die Eucharistiegemeinschaft nicht auf das (eschatologische) Ziel zu vertagen (Eucharistie ist Speise auf dem Weg, die gemeinsame Taufe verbindet uns). Im hier reflektierten Kontext wichtiger ist, dass er auf die Frage nach dem gemeinsamen Eucharistieempfang für Personen in konfessionsverbindender Ehe den Zuspruch bereit hielt: «Ich werde es niemals wagen, eine Erlaubnis zu geben, das zu tun, denn das ist nicht meine Kompetenz. Ein Glaube, eine Taufe, ein Herr. Sprechen Sie mit dem Herrn, und schreiten Sie voran!»22 An gewissen Belangen findet die Rechtskompetenz der Kirche eine Grenze; hier müssen die Menschen im Bewusstsein ihrer Verantwortung und in spiritueller Haltung selbst Entscheidungen treffen – und treffen dürfen.

Die Synode zeigt dafür Offenheit bei einem weiteren Thema, wenn sie die Familienplanung – bei Ermutigung zur Methode der natürlichen Empfängnisverhütung – dem auf Übereinstimmung gerichteten Dialog zwischen den von ihrem Gewissen geleiteten Ehepartnern anheimgibt (vgl. Nr. 63).

Für die römisch-katholische Kirche ist dies eine grosse Herausforderung. Hinter ihrem traditio-nell ausgeprägten Interesse an rechtlichen Strukturen steht positiv das Streben nach einer Rechtsordnung, die für Gerechtigkeit sorgt und durch präzise Festlegungen vor Ungerechtigkeit schützt. Kehrseite ist eine starke Reglementierung, die dazu neigt, die Unterschiedlichkeit und Komplexheit von Lebenssituationen auszublenden. Zudem wird dabei die Eigenverantwortung der Menschen für ihr Leben unterschätzt. Im Zuge der Langzeittherapie gilt es, zu einer Kirche umkehren, die sich nicht als kontrollierende, sondern als freigebende Institution versteht.

Dafür ist es unumgehbar, dass sich der neue pastorale Stil im Pontifikat Franziskus in erneuerte, nämlich offenere rechtliche Strukturen umsetzt. Wenn die Rechtsordnung unverändert bliebe, wäre keine Gewähr gegeben, dass sie nicht doch im bisherigen Sinn strikt angewandt und gegen eine unterscheidende und begleitende Praxis gestellt wird. Zudem entstünde der Eindruck, dass sich eine im beschriebenen Sinn unterscheidende pastorale Praxis in ständiger Zuwiderhandlung gegen geltendes Recht bewegt. Es braucht im Recht selbst den Hinweis auf die notwendige Unterscheidung, eine mögliche Entscheidung über integrierende Schritte im Forum internum bzw. die Freiheit zum Gewissensentscheid der einzelnen.

2.5. Lehre und Pastoral

Obwohl absehbar ist, dass die katholische Kirche übermässige Reglementierungen zurücknehmen muss, verlangt ebendies einen Ausdruck in der Rechtsordnung. Das pastorale Handeln spielt sich nicht in einer Region ab, die mit Jurisdiktion nichts zu tun hätte. Dasselbe gilt nun auch für das Verhältnis von Pastoral und Lehre, das im Kontext der zurückliegenden Synoden meist unzureichend beschrieben wurde. Während die einen im Vorfeld auf der notwendigen Übereinstimmung von Dogma und Pastoral beharrten, um jede Veränderung der Pastoral als unmöglich zu deklarieren, traten andere für mögliche Veränderungen im pastoralen Handeln ein, um gleichzeitig zu beteuern, dass die Lehre davon unangetastet bleibe. Damit wird das Niveau der beim Zweiten Vatikanischen Konzil erreichten Einsicht in die wechselseitige Erschliessungskraft von Pastoral und Dogma verfehlt. Waren die konziliaren Erfahrungen eines pastoralen Lehramtes nicht prägend genug?23

In einer Videobotschaft kurz vor der Bischofssynode 2015 kritisierte Papst Franziskus die häufige Entgegensetzung von Lehre bzw. Theologie und Pastoral, um auf die revolutionäre Weise hinzuweisen, in der das Zweite Vatikanische Konzil die Kluft zwischen Theologie und Lehre überwunden habe. Die Begegnung zwischen Lehre und Pastoral sei konstitutiv.24

In diesem Sinne dürfte Papst Franziskus in der Ansprache zur Eröffnung der Bischofssynode 2015 seine Mahnung an die Synodenväter zum «Eifer für Pastoral und Lehre» auf deren Verschränkung gerichtet verstanden haben. Deswegen sah er die Synode als Kirche, «die nachdenkt über ihre Treue zum Glaubensgut, das für sie kein Museum ist, das zu besichtigen und auch nicht nur zu bewahren ist, sondern eine lebendige Quelle, aus der die Kirche ihren Durst stillt, um den Durst des Lebensgutes zu stillen und es zu erleuchten».25

Erkannte die Synode mit Papst Franziskus «die Fragen unseres Volkes, seine Leiden, seine Kämpfe, seine Träume, sein Ringen, seine Sorgen» in ihrem «hermeneutischen Wert» für die Theologie?26 Um für die Pastoral Spielräume zu gewinnen, wurde vielmehr weithin ein grosser Bogen um die «unveränderliche Lehre» geschlagen, als sei die kirchliche Lehre dem Glauben gleichzusetzen, als gehe sie direkt aus der Heiligen Schrift hervor (das Konzil von Trient hatte hier ein höheres Problembewusstsein!) und als habe sie keine nennenswerten theologiegeschichtlichen Entwicklungen durchlaufen. Noch weniger wurden offene systematische Fragestellungen vor allem in Sachen Sexualethik reflektiert.

Nur wenige Stimmen sprachen differenzierter und machten auf die komplexe Struktur des biblischen Zeugnisses27 und auf Veränderungen der kirchlichen Lehre aufmerksam28. Interessanterweise forderte ein Sprachzirkel eine Intervention des Lehramtes, die die aktuelle theologische und kanonische Lehre über die Ehe kohärenter machen und sie vereinfachen könnte.29 Auf die defiziente Kohärenz aktueller Lehre hat die Theologie immer wieder hingewiesen und gerade deswegen Reformen gefordert.

Bei genauem Hinsehen sind einige Nuancierungen erkennbar. Ehrlicher geworden ist die Relatio hinsichtlich der biblischen Grundlage. Nr. 40 legt die schillernden Facetten der Kulturgeschichte Israels offen, die Polygamie und Monogamie, Stabilität und Scheidung, Reziprozität und Unterordnung der Frau unter den Mann umgreift. Nr. 41 nimmt die Einsicht auf, dass Jesus die Familie durchaus auch relativiert hat.

Von noch genauerem Hinsehen zeugt die Predigt von Papst Franziskus in der Eucharistiefeier zur Eröffnung der Bischofssynode 2015, die Jesu Aussage zur Scheidungspraxis als Antwort auf eine rhetorische Frage identifiziert, die als Falle gedacht war.30 Wer die Schrift nicht nur als «Zitationsquelle für dogmatische, juristische oder ethische Überzeugungen gebraucht»,31 wird solche kontextuellen Beobachtungen ernster nehmen müssen.

Gefordert wurde nicht selten eine veränderte Sprache. Eine englische Sprachgruppe entlarvte mit erfrischender Nüchternheit die floskelhafte Kirchensprache («Church speak»32). Ihr Berichterstatter Erzbischof Mark Coleridge liess durchblicken, dass er sich die Konzilsdeutung von John O’Malley, demzufolge das Zweite Vatikanische Konzil ein Sprach-ereignis sei, zu eigen gemacht hatte. Demzufolge aber sind sprachliche Verschiebungen mehr als nur kosmetische Retuschen.33 Schon die Einsicht in defiziente kirchliche Sprachformen verändert «Schuldzuweisungen» hinsichtlich der Distanz von Menschen zur kirchlichen Sicht der Ehe.

Interessant ist hier ein Textvergleich: Während das Instrumentum laboris beklagte, nur eine Minderheit verwirkliche die Lehre der katholischen Kirche über Ehe und Familie, weil sie darin das Gute des schöpferischen Planes Gottes erkenne,34 formuliert die Relatio umgekehrt die Beob- achtung, dass einige Katholiken Schwierigkeiten haben, in Überstimmung mit der Lehre der Kirche zu leben und in dieser Lehre das Gute des schöpferischen Planes Gottes zu erkennen (vgl. Nr. 7).

Damit steht die Kirche in der Bringschuld, in ihrer Verkündigung besser erkennen zu lassen, worauf die kirchliche Lehre hinauswill: auf den Glauben, «dass Gott den Menschen nicht zu einem Leben in Traurigkeit und Alleinsein erschaffen hat, sondern für ein Leben im Glück, in dem er seinen Weg gemeinsam mit einer anderen Person geht, die ihn ergänzt, damit er die wunderbare Erfahrung der Liebe macht: zu lieben und geliebt zu werden».35

Diese Zielrichtung wird in einer weiteren aufschlussreichen Textänderung deutlich. Schon das Instrumentum laboris hatte in einer hilfreichen Wende darauf hingewiesen, dass es nicht allein darum gehe, Normen zu präsentieren, sondern Werte vorzuschlagen.

Die Relatio geht einen Schritt weiter und beleuchtet die Heilszusage: «Es geht nicht allein darum, Normen vorzulegen, sondern die Gnade zu verkünden, welche die Fähigkeit verleiht, die Werte der Familie zu leben» (Nr. 5636).

Diese Verkündigung der Gnade muss sich nun aber der Einsicht stellen, dass das Ehepaar und das Leben in der Ehe nicht abstrakte Wirklichkeit sind, sondern (trotz der Gnade) unvollkommen und verwundbar bleiben (vgl. Nr. 4). Was bedeutet angesichts dieser konkreten Wirklichkeit die in Nr. 1 der Relatio aufgenommene Aussage von Papst Franziskus, «dass das Ziel des ehelichen Lebens nicht nur darin besteht, für immer zusammenzuleben, sondern für immer einander zu lieben!»?37 Wie wird die Lehre von der Ehe der konkreten Verwundbarkeit und Zerbrechlichkeit gemeinsamen Lebens und gegenseitiger Liebe gerecht?

Jedenfalls für die Frage der Integration von Menschen, die trotz der Erfahrung der Zerbrechlichkeit in eine neue verbindliche Partnerschaft eintreten, machte Kardinal Reinhard Marx auf eine notwendige Umkehr im Stil theologischen Denkens aufmerksam: Es gehe darum, ein ehrliches Signal auszusenden, «dass wir alles tun werden, dass wir uns theologisch und pastoral anstrengen werden, um diese volle Integration zu erreichen, und dass wir nicht nur Gründe suchen, die dagegen sprechen».38

In der Tat erweckte die bisherige offizielle Umgangsweise der Kirche mit dem Thema den Eindruck, dass einseitig Gründe thematisiert wurden, warum ein anderer Umgang mit nach Scheidung Wiederverheirateten nicht möglich ist. Marx machte demgegenüber Einsichten der ignatianisch geprägten Unterscheidung stark: Auf ihrem Weg sind für alle möglichen Varianten Pro und Contra auf den Tisch zu legen.

2.6. Orientierungshilfe durch Papst Franziskus

In den Ansprachen und Predigten von Papst Franziskus während der zurückliegenden Synoden ist infolge der Redegattung keine «Abhandlung» zur kirchlichen Lehre über die Ehe zu erwarten. Bei genauem Hinsehen enthalten seine Ausführungen jedoch bemerkenswerte Beiträge zu einer theologischen Erneuerung der Ehelehre.

Zunächst fällt auf, dass er zwischen Glaube bzw. Wahrheit und Lehre unterschied. Da, wo er die Kirche auf den verbindlichen Glauben verwies, sprach er von den «vom Lehramt der Kirche genau definierten dogmatischen Fragen»39 und von «grundlegenden Wahrheiten»40. Dies gab ihm die Freiheit, den Buchstaben der Lehre von deren Geist zu unterscheiden und die Formeln angesichts der Wirklichkeit der Liebe Gottes zu relativieren: «Die Erfahrung der Synode hat uns auch besser begreifen lassen, dass die wahren Verteidiger der Lehre nicht jene sind, die den Buchstaben verteidigen, sondern die, welche den Geist verteidigen; die nicht die Ideen, sondern den Menschen verteidigen; nicht die Formeln, sondern die Unentgeltlichkeit der Liebe Gottes und seiner Vergebung.»41

Der Versuch, das Evangelium zu «indoktrinieren», ist Gegenstand seiner Kritik.42 Auch Papst Franziskus ist sich des Sprachproblems bewusst und sieht die «die Schönheit der christlichen Neuheit (…) manchmal vom Rost einer archaischen oder einfach unverständlichen Sprache überdeckt».43

Um die Diskussionen der Synoden auf das Wesentliche auszurichten, brachte Papst Franziskus in zentralen Ansprachen das im Codex (Can. 1752) genannte Kriterium der «suprema lex»: die «salus animarum» ein.44 Dahinter steht der Blick auf die Barmherzigkeit Gottes, «die unsere menschlichen Kalküle übersteigt und nichts anderes will, als ‹DASS ALLE MENSCHEN GERETTET WERDEN› (1 Tim, 2,4)».45 Papst Franziskus erinnerte damit an das prägende Vorzeichen des Zweiten Vatikanischen Konzils und seiner Texte: Von der Eröffnungsansprache Johannes XXIII. her nehmen sieben der Konzilsdokumente gleich zu Beginn Bezug auf den universalen Heilswillen Gottes.46

Ebenso deutlich richtete der Papst das Nachdenken über die Ehe am Rechtfertigungsglauben aus: Es gilt, «die Grösse des wahren Gottes zu preisen, der an uns nicht nach unseren Verdiensten und auch nicht nach unseren Werken, sondern einzig nach dem unbegrenzten Grossmut seiner Barmherzigkeit handelt (vgl. Röm 3,21–30; Ps 130; Lk 11,37–54). Es bedeutet, die ständigen Versuchungen des älteren Bruders (vgl. Lk 15,25–32) oder der eifersüchtigen Arbeiter (vgl. Mt 20,1–16) zu überwinden. Ja, es bedeutet, die Gesetze und die Gebote, die für den Menschen geschaffen sind und nicht umgekehrt (vgl. Mk 2,27), noch mehr zur Geltung zu bringen.

In diesem Sinn bekommen die gebührende Reue, die Werke und die menschlichen Anstrengungen eine tiefere Bedeutung, nicht als Entgelt für das ohnehin nicht käufliche Heil, das Christus uns am Kreuz unentgeltlich erwirkt hat, sondern als «Antwort an den, der uns zuerst geliebt und uns um den Preis seines unschuldigen Blutes gerettet hat, als wir noch Sünder waren (vgl. Röm 5,6)».47 Vor diesem Hintergrund muss für Papst Franziskus das Evangelium die Frohe Botschaft bleiben, «von der aus man immer neu beginnen kann».48

Diese theo-logische (Heilswille Gottes) und soteriologische (Rechtfertigung) Orientierung lässt deutlich werden, dass der Bezug auf «Lehre» im Kontext der Ehetheologie nicht nur die Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe anvisiert, sondern auch und zuerst die Lehre von Gnade und Erbarmen Gottes. Die Kirche muss sich auf den langen Weg machen, den Stellenwert und die Gestalt ihrer Rechtsordnung und Lehre davon prägen zu lassen.

 

20 Die Schwierigkeit der Interpretation des Textes hat damit zu tun, dass zu Beginn von Nr. 159 wegen der Anwesenheit von nichtkatholischen Trauzeugen und Gästen (nicht des nichtkatholischen Partners selbst!) die Trauung ausserhalb der eucharistischen Liturgie empfohlen wird.

21 Vgl. Eva-Maria Faber: Gemeinschaft im Herrenmahl, in: SKZ 173 (2005), Nr. 21, 416–422.

22 http://w2.vatican.va/content/francesco/it/events/event.dir.html/content/vaticanevents/it/2015/11/15/chiesaevangelicaluterana.html (15.11.2015) sowie die deutsche Übersetzung http://de.radiovaticana.va/news/2015/11/16/papst_zu_mahlgemeinschaft_ziehen_sie_die_konsequenzen/1187116 (16.11.2015).

23 Diese Diagnose zeichnete sich bereits weniger als 10 Jahre nach dem Konzil ab, als nach der Bischofssynode 1974 die Zweiteilung der Arbeit in «Doktrin» und «Praxis» dafür verantwortlich gemacht wurde, dass die Synode keinerlei Abschlussdokument veröffentlichen konnte: Vgl. Eva-Maria Faber: Eine fünfzigjährige Lerngeschichte fruchtbar machen. Zur Geschichte der Bischofssynode von 1965 bis 2015, in: SKZ 183 (2015), Nr. 42–43, 527–534, hier 534; Christian Bauer: Pastorale Wende? Konzilstheologische Anmerkungen, in: Ders. / Michael Schüssler (Hrsg.): Pastorales Lehramt? Spielräume einer Theologie familialer Lebensformen. Ostfildern 2015, 9–49, hier 21–24.

24 Vgl. http://w2.vatican.va/content/francesco/it/messages/pont-messages/2015/documents/papa-francesco_20150903_videomessaggio-teologia-buenos-aires.html (3.9.2015).

25 Papst Franziskus, Ansprache zur Eröffnung der Bischofssynode 2015: http://w2.vatican.va/content/francesco/de/speeches/2015/october/documents/papa-francesco_20151005_padri-sinodali.html (5.10.2015).

26 Wie Anm. 24.

27 So das Votum der deutschsprachigen Gruppe sowie ein beachtenswertes Interview mit Kardinal Gianfranco Ravasi: http://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2015/10/14/0784/01688.html (14.10.2015); http://de.radiovaticana.va/news/2015/10/21/ravasi_schon_die_apostel_ schlossen_kompromisse/1180780 (21.10.2015).

28 Abtpräses Jeremias Schröder würdigte entsprechende Synodenreden: http://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/tag-8-zwischen-holzhammer-und-florett (12.10.2015); siehe auch die Medienkonferenz https://www.youtube.com/watch?v=IpqAyo8AgyM bei Minute 26:30 (12.10.2015) und das entschiedene Votum von Kardinal Reinhard Marx: https://www.youtube.com/watch?v=KHSIosBReoc bei Minute 47:00 (21.10.2015).

29 Vgl. http://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2015/10/14/0784/01688.html.

30 Wie Anm. 5.

31 So das Monitum der deutschsprachigen Gruppe (wie Anm. 27).

32 Vgl. Circulus Anglicus C: http://press.vatican.va/content/salastampa/it bollettino/pubblico/2015/10/09/0771/01657.html (9.10.2015).

33 Vgl. http://ncronline.org/news/vatican/australian-archbishop-synod-must-change-church-s-language-actions (13.10.2015); siehe auch http://ncronline.org/news/vatican/australian-archbishop-synod-should-propose-less-negative-reading-reality (14.10.2015).

34 Nr. 7 (wie Anm. 14.)

35 Wie Anm. 5.

36 Hervorhebung von mir. Der Vergleichstext steht im Instrumentum laboris (wie Anm. 14), Nr. 77.

37 Wie Anm. 5.

38 http://de.radiovaticana.va/news/2015/10/21/kardinal_marx_synode_soll_dem_papst_nicht_in_den_arm_fallen/1180919 (23.10.2015).

39 Wie Anm. 10.

40 «Verità fondamentali» (wie Anm. 12).

41 Wie Anm. 10.

42 Ebd.

43 Ebd.

44 Vgl. Papst Franziskus: Ansprache zum Abschluss der Bischofssynode 2014 (wie Anm. 12); Ansprache zur Eröffnung der Bischofssynode 2015 (zweimal!) (wie Anm. 25).

45 Wie Anm. 10.

46 Vgl. dazu Michael Böhnke: Wider die falschen Alternativen. Zur Hermeneutik des Zweiten Vatikanischen Konzils, in: Cath 65 (2011), 169–183, 180 f. Vgl. in allen Konstitutionen (SC 5; LG 1; DV 2; GS 11) sowie in IM 3; UR 2 und AA 2.

47 Wie Anm. 10.

48 Papst Franziskus: Ansprache bei der Vigil vor der Bischofssynode 2015: http://w2.vatican.va/content/francesco/de/speeches/2015/october/documents/papa-francesco_20151003_veglia-xiv-assemblea-sinodo.html (3.10.2015).

Eva-Maria Faber

Eva-Maria Faber

Prof. Dr. Eva-Maria Faber ist Ordentliche Professorin für Dogmatik und Fundamentaltheologie an der Theologischen Hochschule Chur