Frauenordination - notwendendes «Zeichen der Zeit»

Canon 1024 des geltenden kirchlichen Gesetzbuches, des Codex Juris Canonici (CIC) von 1983, erlaubt die Weihe nur einem getauften Mann. Der Ausschluss der Frauen von allen drei kirchlichen Weihe- und Leitungsämtern (Diakon, Priester, Bischof) ist theologisch und kirchenrechtlich nach wie vor umstritten. Obwohl die Diskussion in den 1970er- und 1990er-Jahren lehramtlich zu unterbinden versucht wurde, mehren sich die Stimmen, die sich für die Frauenweihe einsetzen. Heute – im Pontifikat von Papst Franziskus, das den Dialog in der katholischen Kirche fördert, – darf wieder freier und offener diskutiert werden. So ist die Zeit angebrochen, um über die Frage der Weihe von Frauen zu Diakoninnen1 und Priesterinnen in der katholischen Kirche theologisch und kirchenrechtlich nachzudenken.

Biblischer Befund

Der biblische Befund ist klar und deutlich: Die ersten Menschen, die der auferstandene Jesus Christus aufgefordert hat, das Evangelium in aller Welt zu verkünden, sind Frauen gewesen.2 Auch in den urchristlichen Gemeinden haben Frauen in der Glaubensverkündigung – man denke nur an die langen und aufreibenden Missionsreisen – nicht bloss als Helferinnen, sondern auch als führende Personen mitgewirkt. Ihr Leitungsdienst hat sich in den schnell wachsenden Gemeinden als unentbehrlich erwiesen.3

Entwicklung nach der Gründungsphase

Nach der Gründungsphase indes haben die patriarchalen Strukturen der Gesellschaften Israels und Kleinasiens auf die kirchlichen Leitungsstrukturen durchgeschlagen. So sind die Frauen sukzessive in untergeordnete Funktionen zurückgedrängt worden.4 Humanismus, Renaissance und Aufklärung haben dann in der Frage der Würdigung von Mann und Frau einen markanten Entwicklungsschub verursacht. So sind das Frauenbild eines Thomas von Aquin5 (spätes Mittelalter) und dasjenige von Erasmus von Rotterdam (frühe Neuzeit, Renaissance) aus historisch-theologischer Sicht miteinander kaum zu vergleichen.6

Obwohl es noch lange dauerte, bis die traditionellen christlichen Kirchen geeignete Frauen in ihre Leitungsämter einsetzten, dürfte es wohl kein Zufall sein, dass der liberale Protestantismus7 und namentlich seine Frauenbewegung als «Emanzipationsbeschleuniger» wirkte.8 Allerdings haben die Kirchen der Reformation den Frauen das Pfarramt (Ordination) erst im Verlaufe der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts geöffnet.

Gründe für den Reformdiskurs in der katholischen Weltkirche

Während das Zweite Vatikanische Konzil (1962– 1965) die fundamentale Gleichheit aller Gläubigen – auch die Gleichheit von Frau und Mann – aufgrund der Taufe in seinen Konstitutionen statuiert,9 bleibt das katholische Kirchenrecht (CIC) von 1983 hinter diesen Vorgaben bekanntlich auf halbem Wege stecken.10 Was hier besonders auffällt, ist die Tatsache, wie das kirchliche Lehramt, der Papst und seine Berater in der vatikanischen Kurie, die nach dem Konzil aufkeimende und schliesslich brodelnde Diskussion um die Frauenordination mit kirchendisziplinarischen Mitteln zu ersticken suchte. Das begann mit der Erklärung der Glaubenskongregation «Inter Insigniores» (1967) und endete mit dem apostolischen Schreiben «Ordinatio sacerdotalis» Papst Johannes Pauls II. (1994).11 Roma locuta – causa finita? Seit den Neunzigerjahren des 20. Jahrhunderts schien die Diskussion tatsächlich versandet. Diese lehramtlichen Erklärungen weisen indes einen eklatanten Mangel auf. Sie sind der von den Zeitläufen längst überholten neuscholastischen Argumentationsstruktur verhaftet12 und passen kaum mehr in die gesellschaftlichen und pastoralen Notwendigkeiten einer «Kirche in der Welt von heute»13, wie sie das Zweite Vatikanische Konzil ins Auge gefasst und ins Werk gesetzt hat.14

Mit dem Wechsel des Pontifikats von Papst Benedikt XVI. (2005–2013) zu Papst Franziskus scheinen Reformdiskussionen in der katholischen Kirche an Gestalt und Tempo wieder zu gewinnen. Überhaupt ist der Stilwechsel fast mit Händen zu greifen: Die katholische Kirche ist vom päpstlichen Monolog zum synodalen Dialog zurückgekehrt.15 Das lässt leichte Hoffnung aufkeimen – auch in der Frage der Frauenordination.

Frauenordination: Theologische und kirchenrechtliche Frage

Welche Kriterien für die Zulassung der Frauen zu den kirchlichen Weihe- und Leitungsämtern gelten, ist eine theologische und kirchenrechtliche Frage.16 So handelt es sich nicht um einen Rechtsanspruch auf die Ordination der Frau, sondern lediglich um die Schaffung der theologischen und kirchenrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung der Frau zu den drei sakramentalen Weihe- und Leitungsämtern des Bischofs, des Priesters und des Diakons. Kurz: Es gilt, die Berufung einer Frau zum dreigestuften sakramentalen Weiheamt theologisch und kirchenrechtlich zu ermöglichen und damit die Gleichheit der Startchancen (Gleichheit vor dem Gesetz) innerkirchlich herzustellen.

Immerhin plädiert Papst Franziskus für eine Theologie der Frau und denkt öffentlich darüber nach, wo und wie auch Frauen zentrale Führungs-und Entscheidungsfunktionen in der Kirche ausüben können.17 So mahnt er in seinem apostolischen Schreiben «Evangelii gaudium» (2013) notwendige Reformen für eine pastorale Neuorientierung der Kirche («Reform der Strukturen» Nr. 27) an.

Wachsender innerkirchlicher und gesellschaftlicher Anpassungsdruck

Nicht nur in Staat und Gesellschaft, sondern auch in der Kirche sind Reformen dringend notwendig.18 Indizien weisen darauf hin, dass mit wachsender globaler Verflechtung mit einer Beschleunigung des Reformtempos zu rechnen ist.19 Im Sog des internationalen und europäischen Gleichstellungsdrucks (Gleichheit wird immer mehr zur globalen Norm) geraten auch in der Frage der Frauenordination die Dinge langsam, aber stetig in Bewegung.

Zwei Beispiele

Frauenorden in den USA

So drängen in der römisch-katholischen Kirche US-amerikanische Ordensfrauen Rom zu einer Auflösung des Reformstaus und zu einer Beschleunigung des Reformtempos.20 Kardinal Gerhard Ludwig Müller21, der Präfekt der Glaubenskongregation, fordert von den Ordensoberinnen aus den USA Gehorsam gegenüber der Kirche. Papst Franziskus ruft dieselben auf zum «sentire cum ecclesia», d. h. zur «Kirchentreue».22 – Die US-Frauenorden sind von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen nach gründlicher kanonischer Visitation durch die zuständigen vatikanischen Behörden befreit und von der zuständigen Kongregation für ihre tägliche apostolische Tätigkeit gelobt worden (16. Dezember 2014).23 Auch die Überprüfung durch die vatikanische Glaubenskongregation ist abgeschlossen. Von den ursprünglichen Vorwürfen ist kaum mehr etwas übriggeblieben (16. April 2015).24 Das sind Zeichen einer Wende in der vatikanischen Beurteilung der geistlichen Wirksamkeit der amerikanischen Frauenorden. Was ist daraus abzuleiten? Jedenfalls darf von einem Stilwechsel unter dem Pontifikat von Papst Franziskus gesprochen werden.

Pfarrer- und Pfarrei-Initiativen

Was die Römisch-katholischen Ortskirchen des deutschsprachigen Raums betrifft, sind in Österreich, in Deutschland und in der Schweiz Pfarrer- bzw. Pfarrei-Initiativen gestartet worden. Diese haben die dortige Kirchenbasis stark mobilisiert.25 Diese protestierenden Vorstösse aus der Mitte des Kirchenvolkes und des niederen Klerus sind nicht zu überhören und beschäftigen die kirchliche und politische Öffentlichkeit dieser Länder. Die Reaktionen sind je nach Bistum unterschiedlich. Bestimmte Bischöfe antworten harsch und drohen Retorsionen an, andere suchen auf dem Weg des Dialogs die Einheit in der Kirche zu wahren – und damit auch Zeit zu gewinnen.

Ausschluss der Frauen vom Dienst der umfassenden Seelsorge

Im Zentrum der kirchlichen Praxis steht der grundlegende Anspruch aller Gläubigen, das Wort Gottes unverfälscht zu hören und die Eucharistie mitzufeiern. Dieses Recht ist in der katholischen Kirche faktisch eingeschränkt, da die Weiheämter des Bischofs, des Priesters und des Diakons und damit die wichtigsten Leitungsämter auch in der ersten Hälfte des 21. Jahrhunderts nach wie vor nur getauften, zölibatär lebenden Männern vorbehalten sind.26

Dadurch gerät die Kirche in folgendes Dilemma: Einerseits sind die Frauen vom Dienst der umfassenden Seelsorge27, der zum Kernauftrag der Kirche gehört, kirchenrechtlich ausgeschlossen. Dies verstösst gegen den in den Konstitutionen des II. Vatikanums verankerten und im Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche (CIC) statuierten Grundsatz der Rechtsgleichheit in der Kirche.28 Andererseits droht das Recht der Gläubigen, das Wort Gottes zu hören und die Sakramente zu empfangen29, nicht zuletzt wegen des in der katholischen Weltkirche akuten Priestermangels30 de facto beschnitten zu werden. Damit erweist es sich als fatal, wenn das Recht der Gläubigen auf den Empfang der Sakramente durch die geschlechterdifferenten Regelungen im römisch-katholischen Kirchenrecht konterkariert wird. Ist dieses Recht der Gläubigen faktisch eingeschränkt, müsste die oberste Kirchenleitung (Papst und Bischofskollegium) verpflichtet sein, ohne Verzug zu handeln. Denn: Das Heil der Seelen ist das oberste Gesetz.31

Frauendiskriminierende Ämterordnung

So dringt auch im Raume der katholischen Weltkirche allmählich die Erkenntnis durch, dass eine frauendiskriminierende Ämterordnung vor dem Kirchen- und Amtsverständnis des II. Vatikanums nicht standzuhalten vermag.32

Die Kirche kann sich nicht mehr auf ihr «altes» Selbstverständnis als «societas perfecta»33 und ihr daraus abgeleitetes Selbstbestimmungsrecht als Argument gegen die Gleichstellung von Mann und Frau im diakonischen und priesterlichen Dienst berufen.34

Gleichstellung von Mann und Frau als Prüfstein

Die Frage der Gleichstellung in der Ämterordnung der katholischen Kirche erweist sich damit als nach wie vor ungelöst.35 Angesichts des wachsenden Gleichstellungsdrucks wird sich die oberste Kirchenleitung der Gleichstellung der Frau im Kirchenrecht mittel- bis langfristig nicht entziehen und kaum (nur) mit disziplinarischen Mitteln reagieren können, sondern hat mit konkreten, schrittweisen innerkirchlichen Reformen (step by step) zu antworten.

Taufe als Kriterium

Der sakramentale, geweihte Diakonat der Frau könnte somit mittel- bis längerfristig einen wichtigen ersten Schritt auf dem kirchlichen Weg zur Gleichstellung von Frau und Mann darstellen.36 Vielleicht bringen Papst und Bischofskollegium als Träger höchster kirchlicher Leitungsvollmacht gar die Kraft und den Mut auf, die dringend notwendige Reform der kirchlichen Ämterordnung uno actu vorzunehmen, d. h. die Zulassung der Frau aufgrund der Taufe (can. 849 CIC) zum geweihten Diakonat, zum Priester- und zum Bischofsamt zu ermöglichen.37

 

1 Papst Franziskus hat eine wissenschaftliche Kommission zur Geschichte des Diakonats der Frau (namentlich) in der frühen Kirche eingesetzt. Sechs von zwölf Kommissionsmitgliedern sind Frauen. Präsident der Kommission ist der Sekretär der Kongregation für die Glaubenslehre, Erzbischof Luis Francisco Ladaria Ferrer SJ. (L’Osservatore Romano, deutsche Ausgabe, Nr. 32/33, 12. 8. 2016, 6). Genauere Angaben zu Aufgabenstellung und Arbeitsweise der Kommission liess der Vatikan nicht verlauten. So ist von einer Prüfung, ob die Frauen zum Diakonat zugelassen werden, noch kaum die Rede. Offenbar soll zunächst ein hinreichender, gleichsam kirchenamtlicher Überblick über den heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschung gewonnen werden, bevor allfällige weitere Prüfungen in Erwägung gezogen werden.

2 Michael Theobald: «Jesus und seine Jünger». Ein problematisches Gruppenbild, München 1996, 52, möchte «den Blick dafür schärfen, dass hinter der gängigen Redeweise von ‹Jesus und seinen Jüngern› in Wirklichkeit ein viel differenzierteres Bild aufscheint: ein Gruppenbild mit Damen!»

3 Peter Hünermann: Schwerwiegende Bedenken. Eine Analyse des Apostolischen Schreibens «Ordinatio sacerdotalis», in: Walter Gross (Hrsg.): Frauenordination. Stand der Diskussion in der katholischen Kirche, München 1996, 125: «In diesen noch flüssigen Strukturen der Dienste und Ämter in der frühen, nachapostolischen Kirche (…) gibt es durchaus Frauen, die mit bedeutenden Aufgaben betraut sind. So etwa die Diakonin Phoebe (vgl. Röm 16, 1–2).»

4 Anne Jensen: Gottes selbstbewusste Töchter. Frauenemanzipation im frühen Christentum?, Freiburg u. a. 1992, 331 ff.

5 Thomas von Aquin: Summa theologica I q. 92 a. 1.

6 Erasmus von Rotterdam: Uxor Memsigamos sive Conjugium, in: Colloquia familiaria / vertraute Gespräche, übers. Werner Welzig, in: Erasmus von Rotterdam, Ausgewählte Schriften, hrsg. von Werner Welzig, Darmstadt 1967, 144 ff.

7 Sein Hauptvertreter: Adolf von Harnack: Das Wesen des Christentums, sechzehn Vorlesungen vor Studierenden aller Fakultäten im Wintersemester 1899/1900 an der Universität Berlin gehalten, Leipzig 1905. Noch heute lesenswert Erik Peterson: Briefwechsel mit Adolf Harnack und ein Epilog, in: ders., Theologische Traktate (Ausgewählte Schriften), hrsg. von Barbara Nichtweiss, Würzburg 1994, 175 ff.

8 Ursula Baumann: Protestantismus und Frauenemanzipation in Deutschland 1850–1920, Frankfurt a. M. 1992.

9 Dogmatische Konstitution über die Kirche «Lumen gentium» (LG), Nr. 32: «(…) wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi» (Deutscher Text: Karl Rahner, Herbert Vorgrimler, Kleines Konzilskompendium, 12. Aufl., Freiburg i. Br. 1978).

10 Jüngst Hans Maier: Kirche und Menschenrechte – Menschenrechte in der Kirche, in: Jahrbuch für Christliche Sozialwissenschaften 55 (2014), 21 ff., hier: 38: So «ergeht es einem, wenn man erwartungsvoll den c. 208 CIC liest, der von der Gleichheit aller Gläubigen spricht, die aus ‹ihrer Wiedergeburt in Christus› stammt. Schritte zu realer Gleichberechtigung, die daraus folgen, sucht man im CIC vergebens. Dem weiblichen Geschlecht räumt zwar das kirchliche Gesetzbuch die Heiratsfähigkeit mit 14 Jahren ein (c. 1083); doch sind Frauen weiheunfähig, wie c. 1024 mit dem Satz ‹Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein getaufter Mann› verfügt. Daher können sie auch keine Ämter übernehmen, ‹zu deren Ausübung Weihegewalt oder Leitungsgewalt erforderlich ist› (c. 274 § 1).»

11 Gerhard Ludwig Müller (Hrsg.): Von «Inter Insignores» bis «Ordinatio Sacerdotalis». Dokumente und Studien der Glaubenskongregation. Mit einer Einführung von Joseph Kardinal Ratzinger, Würzburg 2006.

12 Medard Kehl: Die Kirche. Eine katholische Ekklesiologie, 2. Aufl., Würzburg 1993, 455. Jüngst Herta Nagl-Docekal: Geschlechtergerechtigkeit, in: Theologische Quartalschrift 195 (2015), 75 ff., hier: 81: ‹naturalistische(r) Fehlschluss›.

13 Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute «Gaudium et spes» (GS), Nr. 4.

14 Medard Kehl: Wohin geht die Kirche? Eine Zeitdiagnose, 3. Aufl., Freiburg 1996, 67 f.: «Der katholische Glaube hat nie nur vom Kontrast zur umliegenden Welt und Kultur gelebt, sondern immer auch von der Anknüpfung. Das hat ihn vor allem Sektierertum bewahrt. Papst Johannes XXIII. und mit ihm die grosse Mehrheit des 2. Vatikanischen Konzils haben dies sehr hellsichtig gerade im Blick auf die moderne Kultur erkannt.»

15 Treffend Hubert Wolf: Und sie bewegt sich doch, in: Süddeutsche Zeitung Nr. 140, 21. 6. 2015, 9: «Diese vom Papst propagierte Kultur des Dialogs und des Lernens voneinander deutet auf einen Abschied vom Anspruch der Kompetenz des kirchlichen Lehramtes für alle Beteiligten hin. Die Kirche würde sich dann auf ihre eigentliche Aufgabe konzentrieren, Tod und Auferstehung Jesu zu bezeugen.»

16 Karl Rahner: Priestertum der Frau?, in: ders., Schriften zur Theologie, Band XIV, Zürich u. a. 1980, 208 ff. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht Dagmar Steuer-Flieser: «Grundrechte» im Codex Iuris Canonici von 1983 im Vergleich mit dem deutschen Grundgesetz, Baden-Baden 1999, 98: «Hinsichtlich der Ungleichheiten auf der Ebene der Funktionen (Weihe- und Ämterrecht) werden sachliche Gründe eingefordert, d. h. sie müssen als theologisch notwendig ausgewiesen sein.»

17 Papst Franziskus, in: Antonio Spadaro SJ, Das Interview mit Papst Franziskus, hrsg. von Andreas R. Batlogg SJ, Freiburg u. a. 2013, 56: «Der weibliche Genius ist nötig an den Stellen, wo wichtige Entscheide getroffen werden. Die Herausforderung heute ist: reflektieren über den spezifischen Platz der Frau gerade auch dort, wo in den verschiedenen Bereichen der Kirche Autorität ausgeübt wird.»

18 Reform und Reinigung an Haupt und Gliedern ist eine permanente Aufgabe der Kirche. Der französische Konzilstheologe Yves Congar OP hat in einem seiner bedeutendsten Werke vier Kriterien für eine wahre Kirchenreform, das heisst eine Reform ohne Schisma, aufgestellt: 1. Primat der Liebe und der Seelsorge, 2. Ständiges Verbleiben in der kirchlichen Gemeinschaft, 3. Geduld und Verständnis für Verzögerungen, 4. Wahre Erneuerung durch Rückkehr zum Prinzip der Tradition. Auf den Punkt gebracht, heisst das: Innovation durch Tradition! Dazu ausführlich Yves Congar: Vraie et fausse réforme dans l’Eglise, Paris 1950, 248 ff.

19 Zu den Gründen Marianne Heimbach-Steins: Religionsfreiheit. Ein Menschenrecht unter Druck. Paderborn u. a. 2012, 182.

20 Marianne Heimbach-Steins: Religionsfreiheit (Fn. 19), 182 Fn. 3: «Aufgrund einer im Jahr 2008 begonnenen, unveröffentlichten Untersuchung werden ihr u. a. lehrmässige Irrtümer und mangelnde Unterstützung für die lehramtlichen Positionen zum Verbot der Frauenordination und zur Homosexualität vorgeworfen.»

21 Kardinal Gerhard Ludwig Müller amtierte bis 2012 als Bischof des Bistums Regensburg und wirkt seit Sommer 2012 als Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre in Rom.

22 Papst Franziskus, in: Antonio Spadaro SJ, Das Interview mit Papst Franziskus (Fn. 17), 43.

23 Final Report on the Apostolic Visitation of Institutes of Women Religious in the USA, 16. 12. 2014 http://press.vatican.va/content/salastamp/de/bollettino/pubblico/2014/12/16/0963/02078.html (31. 8. 2016)

24 Press Release on the Final Report regarding the implementation of the LWCR Doctrinal Assessment and Mandate of April 2012 by CDF, 16.4.2015 http://press.vatican.va/content/salastampa/de/bollettino/pubblico/2015/04/16/0278/00617.html (31. 8. 2016)

25 Vgl. Bittschrift der Röm.-Kath. Landeskirche Basel-Landschaft und der Röm.-Kath. Landeskirche Basel-Stadt an den Präfekten der Glaubenskongregation, Gerhard Kardinal Müller vom 1. Juli 2016: «Mit überwältigendem Mehr haben im September 2014 die stimmberechtigten Mitglieder der Röm.-kath. Landeskirche Basel-Stadt und der Röm.-kath. Landeskirche Basel-Landschaft (…) der Aufnahme eines Verfassungsartikels zugestimmt, der ihre Behörden verpflichtet, gegenüber den kirchlichen Oberen das Anliegen der Gläubigen zu vertreten, dass bei der Entwicklung des kirchlichen Rechts ‹die gleichberechtigte Zulassung zum Priesteramt, ungeachtet von Zivilstand und Geschlecht, ermöglicht werde›.» Für Deutschland und Österreich Jan-Heiner Tück (Hrsg.): Risse im Fundament? Die Pfarrer-Initiative und der Streit um die Kirchenreform, Freiburg i. Br. 2012.

26 So bestimmt Can. 1024 CIC: «Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein getaufter Mann.» Die Gleichstellung der Frau ist – was das geweihte Amt betrifft – ein Desiderat.

27 Can. 150 CIC: «(…) Amt, das in vollem Umfang der Seelsorge dient, zu deren Wahrnehmung die Priesterweihe erforderlich ist (…)»

28 LG 32; Can. 208 CIC: «Unter allen Gläubigen besteht, und zwar aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit, kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am Aufbau des Leibes Christi mitwirken.»

29 Can. 213 CIC, Can. 897 CIC. Dazu Joseph Ratzinger: Freiheit und Bindung in der Kirche, in: Eugenio Corecco et al. (Hrsg.), Die Grundrechte des Christen in Kirche und Gesellschaft. Akten des IV. Internationalen Kongresses für Kirchenrecht 1980, Freiburg, Schweiz 1981, 37 ff., hier: 51: «Die grundlegende Freiheitsordnung der Kirche muss es (…) sein, dass Glaube und Sakrament (…) ungeschmälert und unverfälscht zugänglich sind. Das Grundrecht des Christen ist das Recht auf den ganzen Glauben. (…) Nur so wird das Grundrecht der Gläubigen gewahrt, den Glauben zu empfangen, die Liturgie des Glaubens zu feiern.»

30 Daniel Deckers: Kirche ohne Priester?, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 247, 24. 10. 2015, 1.

31 Can. 1752 CIC.

32 Hermann J. Pottmeyer: Dialogstrukturen in der Kirche und die Communio-Theologie des Zweiten Vatikanums?, in: Joachim Wiemeyer (Hrsg.), Dialogprozesse in der Kirche. Begründungen. Voraussetzungen – Formen, Paderborn 2013, 133 ff.

33 Richard Puza: Katholisches Kirchenrecht, 2. Aufl., Heidelberg 1993, 214 ff., hier: 218: «Hand in Hand mit einer (…) Theologisierung des Kirchenrechts sollte das Bild einer alle Kirchenglieder umfassenden personalen Glaubensgemeinschaft, der Kirche als communio, das mehr gesellschaftsbezogene, dem weltlichen Recht entstammende Bild von der Kirche als societas perfecta ablösen.»

34 Peter Hünermann: Lehramtliche Dokumente zur Frauenordination, in: Walter Gross (Hrsg.), Frauenordination (…), München 1996, 96: «Die Kirche (…) hat im II. Vaticanum die vernünftige und natürliche Gleichstellung von Mann und Frau anerkannt. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die gegenwärtige Konfliktlage nicht unwesentlich von der Konfliktlage zur Zeit Galileis.» Namentlich zur Verbindung von göttlichem Recht und Grundrechtsidee Gerhard Luf: Grundrechte und kirchlicher Rechtsschutz, in: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht 26 (1975), 25 ff., hier: 41: So ist «die Achtung der gleichen personalen Würde jedes Menschen Rechtsgebot.»

35 Sabine Demel: Frauen und kirchliches Amt. Grundlage – Grenzen – Möglichkeiten, Freiburg 2012, 200: «(…) Frage (…) noch immer offen (…).»

36 Yves Congar OP: Gutachten zum Diakonat der Frau, in: Amtliche Mitteilungen der Gemeinsamen Synode der Bistümer der Bundesrepublik Deutschland, München 1973, Nr. 7, 37 ff., hier: 27: «Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Zulassung von Frauen zum sakramentalen Diakonat ist dogmatisch möglich; es hat den Diakonat der Frau ja jahrhundertelang gegeben. Ernsthafte Gründe legen ihn nahe. Es müsste jedoch deutlich herausgestellt werden, dass damit nicht die Frage des Ausschlusses der Frau vom Priesteramt berührt ist, wobei nicht behauptet werden kann, dass es sich hier um ein Gesetz göttlichen Rechts handelt.» Desgleichen Peter Hünermann, Theologische Argumente für die Diakonatsweihe von Frauen, in: ders., Albert Biesinger et al. (Hrsg.), Diakonat: Ein Amt für Frauen in der Kirche – Ein frauengerechtes Amt?, Ostfildern 1997, 121 ff., hier: 125: «Ich kenne kein triftiges theologisches Argument, das gegen die Zulassung von Frauen zum Weihediakonat spricht.»

37 So würde der neu revidierte Can. 1024 lauten: «Die heilige Weihe empfängt gültig nur eine getaufte Frau bzw. ein getaufter Mann.» Zur Forderung der Frauenordination Hermann J. Pottmeyer, Dialogstrukturen (Fn. 32), 141. Desgleichen Medard Kehl, Die Kirche (Fn. 12), 458 f.

Quirin Weber

Quirin Weber

Dr. iur. et lic. theol. Quirin Weber ist ehem. Dozent für Religionsverfassungsrecht an der Universität Luzern und freier Mitarbeiter am Lehrstuhl für Kirchen- und Staatskirchenrecht an der Universität Luzern.