Die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) und die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) bereiten derzeit eine «synodale Erprobungsphase» für die katholische Kirche in der Schweiz vor. Dieser Werkstattbericht gibt einen Einblick in die Arbeit.
Verhaltener Neubeginn mit der Synodalität
Im Rahmen des von Papst Franziskus angestossenen weltweiten synodalen Prozesses haben seit 2021 verschiedene Gespräche zwischen der SBK und der RKZ stattgefunden. Die Auswertung der Befragung der kirchlichen Basis auf der schweizerischen Ebene und die Entsendung der (Online-)Delegation für die kontinentale Versammlung in Prag waren erste Themen. Alsbald stand aber auch die Frage im Raum, ob SBK und RKZ in Ergänzung zu den sehr verschieden verlaufenden diözesanen Prozessen einen nationalen Prozess angehen wollen. Eine gemeinsame Spurgruppe hat in einer ersten Phase Ideen dazu entwickelt. Die Vorschläge wurden anlässlich eines Hearings im September 2022 in Luzern jedoch mit viel Skepsis bedacht.
Die Skepsis nährte sich vorrangig aus zwei Quellen. Erstens wissen nicht wenige um die Schwierigkeiten vor 50 Jahren. In der Folge des Zweiten Vatikanischen Konzils erlebte die Kirche bereits einmal eine «Synodalisierungswelle». In der Schweiz wollte die Synode 72 neben den neuen pfarreilichen, kantonalen und diözesanen synodalen Gremien auch einen gesamtschweizerischen «Pastoralrat» schaffen. Dieser hätte als dauerhaftes Organ die Umsetzung der Synodenbeschlüsse koordinieren und die Arbeit fortsetzen sollen. Die Bischofskonferenz hiess den Pastoralrat einstimmig gut und verabschiedete dessen Statuten. Aber Papst Paul VI. stellte sich 1977 dagegen. Die Pastoralplanungskommission der SBK führte 1978 und 1981 ersatzweise zwei sogenannte «Pastoralforen» durch. Dabei zeigte sich, «dass diese blossen «Foren» nicht leisten konnten, was mit dem Pastoralrat beabsichtigt war.»1 In den nachfolgenden Pontifikaten von Johannes Paul II. und Benedikt XVI. legte Rom kaum Wert auf die Beteiligung der Laien an kirchlichen Entscheidungsprozessen. Franziskus will die Kirche nun wieder auf Synodalität ausrichten. Aber die Haltung Roms ist weiterhin, dass Laien nur mitberaten können (decision making), während die Entscheidung (decision taking) allein den Bischöfen und dem Papst zusteht.2 Der Konflikt mit dem Synodalen Weg in Deutschland lässt ahnen, dass wir 2023 nicht entscheidend weiter sind als 1977. Zweitens zeigen die nationalen Gremien – in der Kirche wie im Staat – dass der Versuch, neben der Eigenständigkeit der Kantone und der Verschiedenheit der Sprach- und Kulturräume eine gemeinsame nationale Ausrichtung zu schaffen, stets anspruchsvoll ist. Die Unterschiede sind finanzieller Art (die Kirche ist in der Deutschschweiz finanzstärker), inhaltlicher (Kirchenbilder, Amtsverständnis) und methodischer Art (Verhältnis von Konzept und Spiritualität). Auch wenn sich die Diagnose der zentralen Probleme hinsichtlich der Glaubenstradierung, Personalgewinnung und Missbrauchsprävention nicht wesentlich unterscheiden, so sind die thera-
peutischen Ansätze von Bistum zu Bistum, ja von Kanton zu Kanton recht verschieden.
Synodale Erprobungsphase
Der Kooperationsrat SBK/RKZ hat im Januar 2023 eine Arbeitsgruppe mit acht Mitgliedern eingesetzt, vier Männer und vier Frauen. Diese erhielt den Auftrag, bis Ende des Jahres einen Vorschlag für eine synodale Erprobungsphase von rund fünf Jahren zu schaffen. Die Arbeitsgruppe sieht bislang vor, dass für die Jahre 2024–2028 eine nationale «Synodalitätskommission» geschaffen werde, die aus rund 30 Mitgliedern besteht. Einmal pro Jahr soll ein grösseres Forum zusammenkommen, um die Arbeitsthemen zu wählen und die erarbeiteten Vorschläge zu beraten.
Die Synodalitätskommission soll zu einzelnen Themen von gesamtschweizerischer Bedeutung Lösungsvorschläge erarbeiten. Das Schweizerische Pastoralsoziologische Institut (SPI) St. Gallen wird die Geschäftsführung übernehmen und die Kommission unterstützen.
Die Frage der Kompetenz dieser Synodalitätskommission ist aus der Erfahrung der früheren synodalen Gremien wesentlich. Dass diese bloss mit beratender Stimme ausgestattet worden sind, war ein wesentlicher Grund für ihr Verschwinden. Ohne Entscheidungsbefugnis läuft auch die neue Kommission Gefahr, an Irrelevanz zu sterben. Eine formale Entscheidungskompetenz erhöhte hingegen die Gefahr eines römischen «non licet».
Eine der Lösungsideen besteht darin, das Modell anzuwenden, das SBK und RKZ in der Mitfinanzierung für die kirchlichen Organisationen verwenden. Eine Entscheidung kommt zustande, wenn die ordentliche Versammlung der SBK und die Plenarversammlung der RKZ übereinstimmende Beschlüsse fällen – vergleichbar mit dem Zweikammersystem von National- und Ständerat. Die von SBK und RKZ paritätisch besetzten Organe bereiten die Entscheidungen vor. Wenn die Beschlussanträge aus den vier Fachgruppen über die Planungs- und Finanzkommission SBK/RKZ an die beiden obersten Gremien gelangen, so besteht ein wesentlicher Druck, den Anträgen zuzustimmen. Denn andernfalls würde zwischen SBK und RKZ ein Differenzbereinigungsverfahren nötig, das nicht ganz einfach ist.
Natürlich sind die pastoralen Themen, welche die Synodalitätskommission beraten soll, emotionaler als die Mitfinanzierungsbeschlüsse der Fachgruppen. Ob es gelingt, Lösungen zu entwickeln, die für SBK und RKZ mehrheitsfähig sind, ist offen. Der Vorteil des Systems liegt jedoch darin, dass die Synodalitätskommission ohne formale Beschlusskompetenz mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Anträge durchbekommt.
Rolle der RKZ
Diese Überlegung führt schliesslich zur Frage nach der Rolle der RKZ in diesem synodalen Prozess. Hierzu besteht noch keine konsolidierte Meinung, weshalb ich meine persönliche Ansicht wiedergebe.
Die RKZ ist nicht selbst schon ein synodales Organ im kirchlichen Sinn. Die Mitglieder der RKZ haben ihr Fundament mehrheitlich im Staatskirchenrecht ihrer Kantone und nicht im kanonischen Recht der katholischen Kirche. Sie haben deshalb auch eine andere Funktion: Die kantonalkirchlichen Körperschaften sind keine Beratungsorgane der Bischöfe, sondern beschliessen über die Verwendung der Kirchensteuermittel und Staatsleistungen. Zu diesem Zweck kooperieren sie mit den zuständigen kirchlichen Leitungspersonen.
Die RKZ ist auch nur in Ansätzen mit dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) zu vergleichen, das in Deutschland zusammen mit der Deutschen Bischofskonferenz die Verantwortung für den Synodalen Weg wahrnimmt. Das ZdK stammt aus der Tradition des Laienapostolats, seine Delegierten werden von Katholikenräten in den Diözesen gewählt und von Verbänden entsandt. Das ZdK vertritt, koordiniert und unterstützt das Engagement von Gläubigen. Die RKZ vertritt ebenso die kirchliche Basis, dies jedoch primär im Blick auf deren staatskirchenrechtliche Kompetenzen.
Es gibt aus meiner Sicht aber zwei Gründe, weshalb es sinnvoll ist, dass die RKZ in der gegenwärtigen Bemühung um Synodalität zusammen mit der SBK eine steuernde Funktion einnimmt: Erstens ist es sinnvoll, wenn die RKZ in Ermangelung eines ZdK-ähnlichen Verbandes in der Schweiz die Interessen der kirchlichen Basis bei der Entwicklung und Erprobung von Synodalität gegenüber der kirchlichen Hierarchie vertritt. Es gibt wohl keine andere Organisation, welche geeigneter wäre, um die Anliegen der Gläubigen aus allen Landesteilen zu bündeln und kraftvoll zu vertreten. Zweitens ist es inhaltlich wichtig, dass pastorale und finanzielle Entscheide koordiniert werden. Die Beteiligung der RKZ ermöglicht, dass die zukünftige Synodalitätskommission – anders als andere synodale Organe – mit der pastoralen Reflexion auch finanzielle Entscheide vorbereiten kann. Dies verleiht der Kommission mehr Relevanz.
Die Skepsis, ob der synodale Prozess gelingt und zu sachgemässen Entscheiden und zu Glaubwürdigkeit beiträgt, begleitet die Arbeitsgruppe. Für den Moment überwiegt die Überzeugung, dass das «window of opportunity» genutzt werden soll.
Urs Brosi