Vielfalt: Ehe und Familie als Charisma in der Kirche

 

Prof. Dr. Franz Mali hielt das hier abgedruckte Referat am Studientag der Schweizer Bischofskonferenz vom 31. August 2015 in Bern in französischer Sprache. Die Bibliographie ist am Schluss des Artikels aufgeführt, in den Fussnoten werden nur Kurzverweise angegeben.

1. Die spätantike pagane Umgebung

a. Die Ehe in der griechisch-römischen Welt

Die Ehe (matrimonium) war nur unter Mitgliedern der gleichen oder sehr nahestehenden gesellschaftlichen Schicht möglich. Die Ehe war in erster Linie ein Vertrag zwischen zwei ungleichen Partnern mit je unterschiedlichen Verpflichtungen und Rechten: Arrangiert wurde die Ehe meist von den Eltern oder vom paterfamilias, wobei die Tochter kaum nach ihrer Meinung gefragt wurde, eher der Sohn, der verheiratet werden sollte. Vgl. den Apostel Paulus (1 Kor 11,3): «Das Haupt der Frau ist der Mann.»

Für Lebensgemeinschaften bzw. «Ehen» zwischen Mitgliedern unterschiedlicher sozialer Schichten gab es den Konkubinat (concubinatus), der eine mindere Form der Ehe darstellte, d. h. zivilrechtlich galt er nicht als Ehe: Der Mann/die Frau aus der niedrigeren sozialen Schicht hatte kein Erbrecht, die Kinder gehörten derselben sozialen Schicht an wie die Mutter (z. B. Sklave, Freigelassener, Freier).1

Die Ehe zwischen Sklaven gab es de facto, aber nicht de iure: Nach römischem Recht hatten Sklaven den Status von Sachen, nicht von Personen: Eine Ehe gab es folglich für sie nicht. Die Ehe (matrimonium) zwischen einem Freien und einer Sklavin war verboten. Durch den Tod eines Ehepartners war die Ehe immer gelöst.

b. Scheidung bei den Römern

Das römische Recht sieht für beide Ehepartner das gleiche Recht auf Scheidung vor (in gegenseitiger Übereinstimmung) oder die Verstossung (repudium: einseitige Aufkündigung der Lebensgemeinschaft). Die Scheidung löst das eheliche Band und entlässt jeden in die Freiheit.2 «Sobald die Trennung der Eheleute nach den gesetzlich bestimmten Regeln vollzogen wurde, sieht das antike Recht im Allgemeinen kein Hindernis für eine mögliche neue Ehe, unabhängig davon, ob der Partner/die Partnerin noch lebt oder verstorben ist.»3 Auch Versklavung (z. B. eines verheirateten Soldaten) wurde als Grund für die Ehe scheidung akzeptiert, denn Versklavung unterschied sich nicht viel vom Tod.4

2. Das Christentum im paganen Umfeld

a. Christliche Konstanten in Hinblick auf die «Ehe»

Origenes stellt fest, dass der Apostel Paulus die Vereinigung von Frau und Mann als «Charisma» bezeichnet: «Und weil Gott verbunden hat, deswegen ist in denen, die von Gott verbunden sind, eine Gnadengabe. Das hatte Paulus verstanden, und deswegen bezeichnete er auch die dem Wort Gottes entsprechende Ehe genauso als eine Gnadengabe, wie die keusche Ehelosigkeit eine Gnadengabe ist; er sagt ja: … (1 Kor 7,7 und Eph 5,25.33).»5 Auf das Gebot der Unauflöslichkeit der Ehe wird von den Kirchenvätern sehr häufig verwiesen.6 Es ist klar, dass damit die Einehe gemeint ist. Viele der Kirchenväter deuten die Klausel in Mt 5,32 («ausser auf Grund von Unzucht») und in Mt 19,9 («ausser wegen Unzucht») als Hinweis auf den Ehebruch.7 Für die kirchlichen Autoren vor dem Konzil von Nizäa (325) stellt der Ehebruch der Frau einen legitimen Grund für die Verstossung dar.8 «Einige leiten davon sogar die Verpflichtung ab, die untreue Frau zu verstossen.»9

Ab dem 3. Jahrhundert bestehen die kirchlichen Autoritäten auf dem consensus der Brautleute im Moment der Eheschliessung. Dies ist ein Schritt zu mehr Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der beiden Brautleute, ein Umbruch in den üblichen Regeln, wo der paterfamilias oder die beiden Familienoberhäupter die Ehe arrangiert haben. Im Fragment 34 des Kommentars über den Ersten Korintherbrief schreibt Origenes: «Die Ehe verströmt den Duft von Gnadengabe, wenn das Mass beachtet wird, von Gnadengabe, die aus der Übereinstimmung entsteht. Und man kann wirklich in einigen Fällen sagen, dass die Ehe für ebendiesen eine Gnadengabe ist, wenn es keine Unordnung [1 Kor 14,33] gibt, wenn alles Frieden [ebd.], alles Übereinstimmung ist.»10

Der Konkubinat (concubinatus), ein Vertrag zwischen einem freien Mann und einer nicht freien Frau (oder umgekehrt), wurde von kirchlichen Autoritäten als Ehe anerkannt,11 obwohl er vom römischen Recht nicht als solche akzeptiert war. Ebenso wurde auch der Vertrag zwischen zwei Sklaven als Ehe anerkannt.

b. Kommunion und Wiederheirat bei den Christen

Im Laufe des 2. Jahrhunderts behandeln der sog. Hirt des Hermas, eine anonyme Schrift aus Italien, und Tertullian am Ende desselben Jahrhunderts die Frage der Ehe, die durch Ehebruch zerstört worden ist. Sie laden den unschuldigen Ehepartner unaufhörlich dazu ein, nicht wieder zu heiraten, und den schuldigen Partner, Busse zu tun.12

Mehrere Konzilien zu Beginn des 4. Jahrhunderts beschäftigen sich auch mit der Frage der Geschiedenen. Sie untersuchen unterschiedliche Kontexte und Umstände der Trennung und ziehen daraus diverse Schlussfolgerungen und kirchenrechtliche Konsequenzen. Im Allgemeinen bestehen sie auf dem Verbot der Wiederheirat des allein zurückgebliebenen Partners: Er darf keine andere Frau nehmen, solange seine erste Frau lebt, auch wenn sie Ehebrecherin ist.13

c. Zugeständnis der Kirche

Schon Origenes kritisiert einige zeitgenössische Leiter der Kirche, die Frauen erlaubt haben, wieder zu heiraten, obwohl ihr Mann noch am Leben war: «Schon aber haben über das, was geschrieben steht, hinaus einige von den Kirchenführern manches gestattet, z. B. dass eine Frau ‹noch zu Lebzeiten ihres Mannes› wieder heiratet; damit haben sie zwar gegen das Schriftwort gehandelt (…), aber doch nicht ganz zu Unrecht; denn wahrscheinlich ist auch gegen das von Anfang an gesetzlich Festgelegte und Geschriebene diese Anpassung mit Rücksicht auf noch Schlimmeres gestattet.»14 Der Umstand, der ihnen die Nachsicht der Bischöfe eingebracht hat, ist nicht gesetzlos, meint Origenes, sondern sie enthält ein Gesetz, das an diesen Grad der Herzenshärte15 angepasst ist, nach dem sich einst Mose wie auch heute die kirchlichen Obrigkeiten orientieren.16 Origenes unterscheidet zwei Kategorien von Gesetzen: «vorzügliche Gesetze» einerseits und Gesetze, die «der Schwäche der Empfänger der Gesetzgebung angepasst sind»17 andererseits. Das Gesetz über die Unauflöslichkeit der Ehe zählt zu den «vorzüglichen Gesetzen», jenes über die Art der Scheidung und Wiederverheiratung zur zweiten Kategorie.

Augustinus, Bischof von Hippo in Nordafrika, ist der Kirchenvater, der die westliche Tradition über die Ehe auf unvergleichliche Weise beeinflusst hat. Selbst er hält in seinem Traktat De fide et operibus18 fest, dass ein Mann, der nach der Entlassung seiner ehebrecherischen Frau wieder heiratet, «seiner Meinung nach» wieder zur Kommunion zugelassen werden kann.19 In seinem Werk De coniugiis adulterinis [Die ehebrecherischen Verbindungen] bezieht sich Pollentius, der Gesprächspartner des Augustinus, auf diese Ausnahme der porneia, dieses Mal aber in Hinblick auf einen ehebrecherischen Mann, d. h. wenn sich die Ehefrau vom ehebrecherischen Mann20 trennt. Der genannte Grund21 ist, dass der Apostel Paulus in 1 Kor 7,11 einzig von der verlassenen Frau verlangt, allein zu bleiben. Der Apostel sagt nichts über die Möglichkeit oder gar ein Verbot an den Mann, wieder zu heiraten. Wollte Paulus dies verbieten, hätte er es sicherlich ausdrücklich gesagt, entgegnet Pollentius. Und er fügt hinzu, dass der endgültige Grund für die Auflösung der Ehe der Tod eines der Gatten ist. Pollentius nennt anschliessend den physischen Tod, aber auch den moralischen Tod, zu dem auch der Ehebruch führt.22 Dies gilt sowohl für die Frau wie auch für den Mann.23

Wenn man diese Überlegungen für eine Scheidung aufgreift, müssen Umstände und Bedingungen bestimmt werden. Dazu betont Henri Crouzel: «Die Formen, die diese Milde ausgestalten könnten, sind nicht leicht zu bestimmen.»24

d. Liturgische und sakramentale Aspekte

In der antiken Kirche gibt es kein Ehesakrament. Bis zum 3. Jahrhundert gibt es keine glaubhaften Belege für eine echte liturgische Feier der Eheschliessung. Die Hochzeit beging man in Gegenwart des Hausherrn (paterfamilias) mit den üblichen Gesten und Riten. Es kam vor, dass der Bischof oder Priester zum Fest eingeladen war. Bei dieser Gelegenheit bat man ihn wahrscheinlich, ein Gebet und einen Segen zu sprechen.

«Auf keine Weise allerdings hängt die Gültigkeit der Ehe von dieser Assistenz ab; sie ist auch nicht mit der liturgischen Feier verknüpft», schreibt Charles Munier.25 Die Ehe war gültig, selbst wenn kein Priester oder Bischof assistierte. Augustinus war sehr zurückhaltend, wenn es darum ging, bei einer Hochzeit zu assistieren: Er sah die Autorität des Bischofs bedroht, sollte diese Ehe eines Tages auseinanderbrechen.

Die ersten Zeugnisse für eine eigene Hochzeitsliturgie stammen aus der Karolingerzeit (9. Jahrhundert). 26 Eine wichtige Anmerkung: Von den Kirchenvätern ist keine einzige Homilie zu einer Hochzeitsfeier überliefert!

3. Schlussüberlegungen

a. Kommunion

Einigen Kirchenvätern folgend schlage auch ich vor, getrennte, geschiedene und wiederverheiratete Eheleute nach einer Zeit der Besinnung zur Kommunion zuzulassen. Ich stelle mir vor, dass eine gewisse Zeit der Busse oder des Nachdenkens und der Vorbereitung auf die heilige Kommunion sinnvoll sind.27

b. Zugeständnis

Ich unterstütze das Argument, das vom Apostel Paulus in Hinblick auf eine mögliche Heirat von Ehelosen und Witwen ins Treffen geführt wird (1 Kor 7,9): «Wenn sie aber nicht enthaltsam leben können, sollen sie heiraten. Es ist besser zu heiraten, als sich in Begierde zu verzehren.»

Dieses Argument wird auch von Origenes mutatis mutandis aufgegriffen, wenn er zwei Arten von Gesetzen unterscheidet: «vorzügliche Gesetze» und Gesetze, die «der Schwäche der Empfänger der Gesetzgebung angepasst sind».28

c. Homosexualität – ein Charisma?

In 1 Kor 7,1–7 nennt der Apostel Paulus verschiedene Aspekte eines christlichen Paares. Er schlägt den Eheleuten vor, für eine Zeitlang auf den ehelichen Verkehr zu verzichten, «um für das Gebet frei zu sein». Und er fügt hinzu: «Das sage ich als Zugeständnis, nicht als Gebot» (1 Kor 7,6). Und weiter: «Doch jeder hat seine Gnadengabe (gr. chárisma) von Gott, der eine so [die Ehe], der andere so [die Ehelosigkeit] » (1 Kor 7,7).

Ich frage mich, ob man das Verständnis von charisma nicht erweitern und auf treue Beziehungen zwischen homosexuellen Personen anwenden könnte. Wenn Homosexualität keine Krankheit ist, dann ist sie Teil der menschlichen Natur, die gut und zugleich verletzt ist.

Es stellt sich also die Frage: Haben diese Personen ihr besonderes Charisma? Können sie der Gesellschaft (und der Kirche) durch diese besondere Gabe dienen? Die Werte der Liebe, der Treue, der gegenseitigen Verantwortung sind wirkliche Werte, die der Kirche dienen können.29

 

Quellen

Ambrosiaster: Commentarius in Ep. ad Corinthios I. Recensuit H. I. Vogels. Vindobonae 1968 (CSEL 81/2), 1–194; Augustinus: De coniugiis adulterinis. Recensuit I. Zycha. Pragae 1900 (CSEL 41), 347–410; Augustinus: De fide et operibus. Recensuit I. Zycha. Pragae 1900 (CSEL 41), 35–97. Übers.: Augustinus: Vom Glauben und von den Werken, in: Des heiligen Kirchenvaters Aurelius Augustinus ausgewählte praktische Schriften homiletischen und katechetischen Inhalts. Aus dem Latein. übers. v. P. S. Mitterer. München 1925 (BKV Bd. 49), 316–385; Hippolytus: Refutatio omnium haeresium. Hrsg. v. P. Wendland. Leipzig 1916 (GCS 26); Origenes: Commentarius in Matthaeum [Matthäuserklärung]. Hrsg. v. E. Klostermann. Leipzig 1935 (GCS 40/Origenes X). Übers.: Origenes: Der Kommentar zum Evangelium nach Mattäus. 2. Teil. Eingel., übers. u. mit Anm. versehen v. H. J. Vogt. Stuttgart 1990 (BGrL 30); Origenes: Comm. in Ep. I ad Cor. fragm. 34 (Ed.: C. Jenkins: Origen on 1 Corinthians, in: JThS 9 [1908], 231–247. 353–372. 500–514; 10 [1911], 29–51).

Studien

Baumann, Urs: Die Ehe – ein Sakrament? Zürich 1988; Cereti, Giovanni: Divorzio, nuove nozze e penitenza nella chiesa primitiva. Bologna 1977 [21998] (Studi e ricerche 26); Colombo, Gianni: Art. Matrimonio. In: Nuovo dizionario di liturgia. A cura di D. Sartore e A. M. Triacca. Roma 1983, 809–820; Crouzel, Henri: L’Eglise primitive face au divorce du premier au cinquième siècle. Paris 1971 (ThH 13); Crouzel, Henri: Les Pères de l’Eglise et le remariage, in: Id.: Mariage et divorce, célibat et caractère sacerdotaux dans l’Eglise ancienne. Études diverses. Torino 1982 (EHCIC 11), 3–43; Garijo- Guembe, Miguel Maria: Unauflöslichkeit der Ehe und die gescheiterten Ehen in der Patristik, in: Geschieden – Wiederverheiratet – Abgewiesen? Antworten der Theologie. Hrsg. von Theodor Schneider. Freiburg i.Br. 1995 (QD 157), 68–83; Gaudemet, Jean: L’interprétation du principe d’indissolubilité du mariage chrétien au cours du primer millénaire, in: Bolletino dell’Istituto di diritto romano «Vittorio Scialoga», vol. 81 (Milano 1978), 11–70; Moingt, Joseph: Le divorce «pour motif d’impudicité» (Mt 5,32; 19,9), in: RSR 56 (1968), 337–384; Munier, Charles: L’Eglise dans l’Empire Romain (IIe – IIIe siècles). Eglise et cité. Paris 1979 (HDIEO 2/3); Munier, Charles: Ehe und Ehelosigkeit in der Alten Kirche (1.–3. Jahrhundert). Aus dem Französischen ins Deutsche übertragen von A. Spoerri. Bern 1987 (TC 6); Nathan, Geoffrey S.: The family in Late Antiquity. The rise of Christianity and the endurance of tradition. London-New York 2000; Nautin, Pierre: Divorce et remariage dans la tradition de l’Eglise latine. In: RSR 62 (1974), 7–54; Ratzinger, Joseph: Zur Frage nach der Unauflöslichkeit der Ehe. Bemerkungen zum dogmengeschichtlichen Befund und zu seiner gegenwärtigen Bedeutung, in: Ehe und Ehescheidung. Diskussion unter Christen. Hg. v. F. Henrich u. V. Eid. München 1972 (MAkS 59), 35–56.

 

 

1 Vgl. Munier, L’Eglise, 28.

2 Vgl. ebd., 37.

3 Ebd., 44. 4 Vgl. Garijo-Guembe, 81.

5 Origenes: Commentarius in Matthaeum XIV 16 (GCS 40/ Origenes X [1935], 324,2–10). Übers.: Origenes: Der Kommentar zum Evangelium nach Mattäus, 56.

6 Vgl. Munier, L’Eglise, 40. Garijo-Guembe, 83.

7 Eine Ausnahme stellt Origenes dar, für den mit dieser Klausel der Ehebruch gerade nicht gemeint sein kann, denn auf Ehebruch stand als Todesstrafe die Steinigung (vgl. Joh 8,5; Dtn 22,22–24).

8 Vgl. Munier, L’Eglise, 43.

9 Ebd., 43. Vgl. z. B. das Konzil von Elvira (um 300/302).

10 Origenes: Comm. in Ep. I ad Cor. fragm. 34, 503. Übers.: Munier, Ehe und Ehelosigkeit, 211.

11 Vgl. Munier, L’Eglise, 28–30: Der Fall des Bischofs Kallistus (Calixtus) von Rom (217–222): «Er [Kallistus] erlaubte gehobenen Frauen (…) einen Partner ihrer Wahl zu haben, sei er Sklave oder Freier, und ihn als Mann zu erachten, obwohl sie dem Gesetz nach nicht verheiratet waren» (Hippolyt von Rom: Refutatio omnium haeresium IX 12, 24 [GCS 26 (1916) 250,13–17]).

12 Munier, L’Eglise, 50.

13 Konzil von Arles (314).

14 Origenes: Comm. in Matth. XIV 23 (GCS 40/Origenes X [1935], 340,28 – 341,8). Übers.: Origenes: Der Kommentar zum Evangelium nach Mattäus, 65.

15 Vgl. «Herzenshärte»: Mt 19,8; Mk 10,5; Mk 16,14.

16 Vgl. Munier, L’Eglise, 49.

17 Origenes: Comm. in Matth. XIV 23 (GCS 40/Origenes X [1935], 339,11–14). Übers.: Origenes: Der Kommentar zum Evangelium nach Mattäus, 64.

18 Augustinus, De fide et operibus, 81. Übers.: Augustinus: Vom Glauben und von den Werken, 365–366.

19 Ratzinger, 39, Fn. 8.

20 Augustinus, De coniugiis adulterinis, 352.

21 Was sich auch bei Ambrosiaster, 7–10 , findet: «et ideo non subiecit sicut de muliere dicens: quodsi discesserit, manere sic, quia viro licet ducere uxorem, si dimiserit {uxorem} peccantem, quia non ita lege constringitur vir sicut mulier; caput enim mulieris vir est.»

22 Vgl. Garijo-Guembe, 80.

23 Augustinus, De coniugiis adulterinis, 383–384.

24 Crouzel, Les Pères de l’Eglise, 43.

25 Munier, L’Eglise, 33.

26 Vgl. Colombo, 813.

27 Vgl. dazu besonders die konkreten Überlegungen von Ratzinger, 54–55, die er mit der grundsätzlichen Feststellung einleitet: «Die Kirche ist Kirche des Neuen Bundes, aber sie lebt in einer Welt, in der die ‹Herzenshärtigkeit› (Mt 19,8) des Alten Bundes unverändert fortbesteht.» Es folgt ein konkreter Vorschlag für eine solche mögliche Zulassung zur hl. Kommunion.

28 Origenes, Comm. in Matth.,11–14. Übers.: Ders., Der Kommentar zum Evangelium nach Mattäus, 64.

29 Vgl. weiter oben Origenes, der in diesem Kontext 1 Kor 14,33 zitiert.

Franz Mali

Franz Mali

Dr. Franz Mali ist Professor für Patristik, Geschichte der Alten Kirchen und christl.-oriental. Sprachen an der Theologischen Fakultät der Universität Freiburg. Er hegt ein besonderes Interesse für die Ostkirchen