Später Schwangerschaftsabbruch

Jede freiwillige Abtreibung ist ein Drama und umso schmerzhafter, je später sie in der Schwangerschaft stattfindet. Eine Spätabtreibung nach der 12. Schwangerschaftswoche – in der Schweiz etwa 500 pro Jahr (5 % der Abtreibungen) – wirft ernsthafte Fragen auf. Aus rechtlicher Sicht erkennt das Gesetz ein geborenes Kind als Rechtspersönlichkeit an, wenn es Lebenszeichen aufweist, erst recht, wenn es lebt oder lebensfähig ist. Bei Spätabbrüchen werden ungefähr 25 Kinder pro Jahr mit Lebenszeichen geboren. Neben der emotionalen Belastung von Eltern, Ärzten und Hebammen stellen sich hier vier philosophische Fragen.

1. Spätabtreibungen manifestieren die intrinsische Würde des Fötus, die bei einer Abtreibung zu Beginn der Schwangerschaft verdeckt bleibt. Denn sobald der Fötus mit Lebenszeichen auf die Welt kommt, wird seine Personalität voll anerkannt. Damit wird aber der Konflikt zwischen dem Recht auf das Leben des Embryos bzw. Fötus und dem Leiden der Mutter offensichtlich. Wäre die Konsequenz davon nicht, dass der Embryo ab der Empfängnis als Person anerkannt und behandelt wird?

2. Um dieser Konsequenz zu entgehen, vermeiden mehrere Ethikkommissionen die Frage nach dem Status des ungeborenen Kindes. Sie setzen sich vielmehr mit Fragen nach dem Verhalten in der Praxis auseinander. Dies ist eine Form der Täuschung, denn sobald aus subjektiven Gründen ein freiwilliger Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird, impliziert dies, dass der Fötus keine Person ist. Wird auf diese Weise nicht die Frage praktisch entschieden, die in Ethikkommissionen nicht angesprochen wird?

3. Späte Schwangerschaftsabbrüche werden medikamentös in die Wege geleitet. Gelegentlich wird vor der eingeleiteten Geburt ein Fetozid (Injektion von Kaliumchlorid ins fetale Herz) durchgeführt, der das Leben des Kindes im Mutterleib beendet. Hinsichtlich des Fetozids sind sich die Spitäler in der Schweiz uneinig, weil viele Ärzte einen solchen Eingriff ablehnen. Aus ethischer Sicht ist der Fetozid eine intrinsisch unethische Handlung, die der medikamentösen Methode eine neue negative Dimension hinzufügt. Wäre es nicht bedauerlich, wenn sich die Praxis des Fetozids in der Schweiz verbreiten würde?

4. Späte Schwangerschaftsabbrüche legen eine Besonderheit des Strafgesetzbuches offen: «Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist» (Art. 119, Absatz 1). Zum einen ist es schwierig, die Schwere einer solchen Gefahr einzuschätzen. Zum anderen ist es irrational, die Beziehung zwischen einer seelischen Notlage und dem Fortschreiten der Schwangerschaft zu messen. Kann denn eine Qualität (die seelische Belastung) mit einer Quantität (Anzahl der Wochen) in Beziehung gesetzt werden?

Damit wird eine unzutreffende Auffassung des menschlichen Lebens offenbar, bei welcher der Respekt dem Embryo bzw. Fötus gegenüber mit dem Voranschreiten der Schwangerschaft zunimmt. Wirft diese «gradualistische» Sicht nicht mehr Probleme auf, als dass sie löst, da nach ihr die Menschenwürde variabel und damit zerbrechlich ist?

Gewiss sind palliativmedizinische Massnahmen für jene Kinder erforderlich, die nach dem Abbruch Lebenszeichen aufweisen. Sie verhindern aber nicht, dass diese Dramen die Widersprüche in der Praxis des späten Schwangerschaftsabbruchs in der Schweiz ans Licht bringen.

François-Xavier Putallaz*

 

* François-Xavier Putallaz (Jg. 1957) ist seit 2011 Titularprofessor für Philosophie im Departement für Glaubens- und Religionswissenschaft an der Universität Freiburg i.Ue.