Klarstellung nötig

Im Beitrag «Vademecum! Zur Rolle von staatskirchenrechtlichen Körperschaften» (in SKZ Nr. 44/2014 vom 30. Oktober, 621–624, hier 623) schreibt Msgr. Dr. Hans Feichtinger folgendes: «Der durch die staatskirchenrechtlichen Körperschaften bedingte vollständige Ausschluss der kirchlichen Leitung von Entscheidungen über die Verwendung der Mittel» und «Es erlaubt den geweihten Priestern und Bischöfen nur eine indirekte, vom jeweiligen Wohlwollen der staatlicherseits organisierten Körperschaften abhängige Einflussnahme auf Entscheidungen, die für das Leben der Kirche wichtig sind.»

So formuliert sind die beiden Aussagen falsch oder unwahr. Es kann keine Rede davon sein, dass – in den deutschschweizerischen Bistümern, dort gibt es die staatskirchenrechtlichen Körperschaften – die kirchliche Leitung von Entscheidungen über die Verwendung der Mittel vollständig ausgeschlossen wäre. Richtig ist, dass sich die Pfarrherren mit den örtlichen Kirchgemeindeverwaltungen und die Bischöfe mit den Vertretungen der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organen zusammensetzen und sich über die Verwendung der Mittel einigen müssen. Geweihte Amtsträger und Laien sollen sich gemeinsam beraten. Auch wenn die Kirche keine Demokratie ist, eine gemeinsame Beratung von Geistlichen und Laien verstösst nicht gegen ihr Wesen als von geweihten Amtsträgern geleitete Gemeinschaft.

Der zweite Satz ist im gleichen Sinne falsch. Die Einflussnahme von Pfarren und Bischöfen auf finanzielle Entscheidungen ist keineswegs nur eine indirekte. Man spricht sachlich und konstruktiv miteinander, wie die kirchliche Arbeit finanziert werden soll.

Was das von Msrg. Feichtinger angeführte Wohlwollen betrifft, so wird dieses dann gefährdet, wenn eine Seite – es geht in der Schweiz konkret nur um einen Bischof und vor allem um seinen Generalvikar – es nicht mutwillig oder gar bewusst durch gehässiges Hetzen, die staatskirchenrechtlichen Organisationen würden über Jahre Millionen «verbraten», aufs Spiel setzt.

Im Übrigen haben die Pfarreien und Bistümer in der Schweiz neben den von den staatskirchenrechtlichen Körperschaften bereitgestellten Mitteln auch eigene finanzielle Ressourcen. Wenn die staatskirchenrechtlichen Körperschaften den Pfarrern oder Bischöfen die geforderten Mittel verweigern, können diese auf solche Mittel zurückgreifen. Pfarreien und Bistümer verfügen über eigene Vermögenswerte, zum Teil in der Rechtsform von Stiftungen. Die Bischöfe und Pfarrer können zweckbestimmte oder allgemeine Kirchenopfer einziehen, sie erhalten Spenden und Legate. Sie brauchen über diese Mittel keine öffentliche Rechenschaft abzulegen, auch nicht den staatskirchenrechtlichen Organen gegenüber. Mit Ausnahme des Bischofs von Chur klagen die Deutschschweizer Bischöfe nicht darüber, dass ihnen die notwendigen und geforderten Mittel verweigert würden, und sie rufen die Gläubigen nur in beschränktem Masse zu Spenden für ihre Bistumsaufgaben auf. Offenbar ist es um die Finanzierung der Bistümer nicht so schlecht bestellt.

Msgr. Hans Feichtinger war in der Glaubenskongregation tätig und sass als Vertreter des Vatikans in der von der Schweizer Bischofskonferenz einberufenen Fachkommission zur Beratung des Verhältnisses der Kirche zu den staatskirchenrechtlichen Körperschaften. Es wäre zu erwarten gewesen, dass Feichtinger sich auf diese Aufgabe sachlich vorbereitet und sich nicht von einer extremen Seite in die Kampagne zur Vergiftung des Verhältnisses von Kirche und staatskirchenrechtlichen Körperschaften hätte einspannen lassen. Es ist zu befürchten, dass er auch die vatikanischen Stellen einseitig und falsch über die Verhältnisse in der Schweiz orientiert hat. Für die katholische Kirche in der Schweiz verheisst eine solche Verbindung zum Vatikan nichts Gutes, auch wenn Msgr. Feichtinger nun zurzeit in der Pfarrseelsorge in Ottawa tätig ist.