Gegeneinander oder Miteinander? (I)

Beauftragte und geweihte Ämter nach Vatikanum II

Der Wunsch des Zweiten Vatikanischen Konzils, «dass einer grossen Zahl von Laien1 eine hinreichende Bildung in der Theologie vermittelt werde und recht viele von ihnen die Theologie auch zum Hauptstudium machen und selber weiter fördern»,2 wurde u. a. in der Schweiz, Deutschland und Österreich3 verwirklicht. Es studieren heute nicht mehr ausschliesslich Priesteramtskandidaten Theologie. Das Konzil hat nicht nur neuen Personengruppen den Zutritt zur Theologie eröffnet, sondern auch neue Dienste und Ämter geschaffen. – Der Diakonat wurde vom Vaticanum II als eigenständige Weihestufe wieder belebt.4 Das nachkonziliare Recht hat diese Wiedereinführung in einer Diözese vom Beschluss der Bischofskonferenz und der Approbation dieses Beschlusses durch den Apostolischen Stuhl abhängig gemacht.5 – Das Konzil und das nachkonziliare Recht haben die Möglichkeit geschaffen, neue ortskirchliche Dienste zu entwickeln.6 Das neue Berufsbild der Gemeindereferentinnen und Pastoralreferenten7 in Deutschland, der Pastoralassistentinnen und Religionspädagogen (ehemals Katecheten) in der Schweiz und der Pastoralarbeiter in Holland, der «mokambi» in Zaire und viele weitere Laiendienste wurden in der katholischen Kirche weltweit entwickelt. Inzwischen sind diese neuen Dienste in vielen Diözesen aus dem kirchlich-gemeindlichen Leben nicht mehr wegzudenken.8 Diese Entwicklung stellt die Personalfrage — «Wer soll das Evangelium verkünden» — auch theologisch ins Zentrum des Interesses. An sich ist diese Frage nachrangig. «Gerade sie ist aber heute die dringlichste geworden»,9 so Wolfgang Beinert. Auch der ehemalige Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz, Karl Kardinal Lehmann, betont die Bedeutung der Frage: Mit den «zum Teil recht verschiedenen Situationen in den einzelnen Diözesen wurde die Frage nach dem Zusammenwirken und nach den einzelnen Kompetenzen der pastoralen Berufe insgesamt immer dringlicher ».10 Bisher waren das Theologiestudium und die Kirche als hauptamtlicher geistlicher Betätigungsort den Klerikern11 vorbehalten.

1. Trennung zwischen Klerus und Laien

Ein Blick in die Rechtsgeschichte zeigt, dass eine Einbeziehung von theologisch qualifizierten Laien in den kirchlichen Dienst bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil rechtlich nur ausnahmsweise toleriert werden konnte. Eine scharfe Trennung zwischen Klerus und Laien findet sich bei Gratian, dem Vater der kirchlichen Rechtswissenschaft. «Es gibt zwei Arten von Christen. Die eine Art hat sich dem Gottesdienst geweiht und der Betrachtung und dem Gebet gewidmet, ihr kommt es zu, sich aus allem Lärm weltlicher Dinge zurückzuziehen. Es sind die Kleriker und die Gottgeweihten, nämlich die Conversen. (…) Diese aber sind die Herrscher. (…) Es gibt aber eine andere Art von Christen, nämlich die Laien. (…) Diesen ist der Besitz zeitlicher Güter erlaubt, aber nur zur Nutzniessung. (…) Ihnen ist es erlaubt zu heiraten, das Land zu bebauen, zwischen Männern gerichtlich zu entscheiden, Opfer zum Altar zu bringen, den Zehnten zu zahlen. Sie können dann gerettet werden, wenn sie durch Wohltaten den Sünden entgangen sind.»12 Die Trennung der Kirchenglieder in Geistliche und Weltliche, Klerus und Laien, prägt seit der Konstantinischen Wende im 4. Jahrhundert die Kirche. Klerus wird damit zum Leitbegriff, von dem her sich definiert, was ein Laie ist. Es gibt bis heute keine positive Definition des Laienbegriffs.13 Die Momente der Unterscheidung werden verstärkt: Seit dem 5. Jahrhundert gibt es eine klerikale Sonderkleidung, seit dem 6. Jahrhundert setzt sich der Zölibat als Sonderlebensform durch. Mit dem Sieg des Mönchtums wird dessen asketische Spiritualität der Weltflucht zur Norm des priesterlichen Daseins. Mit der gregorianischen Reform wird diese Scheidelinie zwischen Klerus und Laien noch grösser. «Der Geringste im Reiche des geistlichen Schwertes ist grösser als der Kaiser, der bloss das weltliche Schwert schwingt.»14 Der CIC 1917 stellt vor allem die Trennung zwischen Klerikern und Laien in den Vordergrund. Nicht ganz grundlos wird dieses «Gesetzbuch als einseitiges Kleriker-Recht beurteilt. Es enthielt zwar zahlreiche die Laien betreffende Bestimmungen. (…) Doch erfassten sie lediglich Situationen, die nicht ausschliesslich Klerikern und Ordensleuten eigen waren. (…) Ein einziger Canon hatte exklusiv für die Laien Geltung: Es ist den Laien – Kirchendienern ausgenommen – verboten, ein geistliches Kleid zu tragen.»15 Die Laien, d. h. über 99 Prozent der Gläubigen, hatten also nach wie vor keine eigenständige theologisch verstandene Existenz, sondern stehen in Funktion der Definition des Klerus. In dieser Perspektive textete ein Kirchenlexikon in völliger Übereinstimmung zur offiziellen Lehre: «Laien: siehe Clerus».16 Rechtstexte, die die Trennung zwischen Klerus und Laien betonen, sind aber keine Einzelfälle. Die Synonyme für den Begriff Laie, die Yves Kardinal Congar zusammengestellt hat, sind sehr aufschlussreich. Laien werden in einer Kirche, in der die Titel nicht unbedeutend sind, mit folgenden Titeln geehrt: Idioten, Analphabeten, Weltmenschen, Lebenslustige und Massenchristen.17 Das Zweite Vatikanische Konzil krönt mit dem Begriff der «sacra potestas» diese Entwicklung der Trennung von Klerus und Laien. Leitungsvollmacht in der Kirche komme – so die Interpretation der einen – allein dem Klerus zu. Dem ist entgegenzuhalten: «Die Sacra-Potestas-Lehre des Konzils wurde in den Schlussdokumenten in ausdrücklicher Form nur auf den Episkopat bezogen.»18 Damit wurde die Frage der Teilhabe von Laien an der Vollmacht der Kirche nicht behandelt. Es ging dem Konzil lediglich um die Frage der in der Bischofsweihe gründenden «sacra potestas», «ohne dass darüber hinaus die Frage nach einer wie auch immer gearteten Vollmacht, die auch Laien für bestimmte Aufgaben in der Kirche übertragen werden kann, gestellt wurde».19 Die Codex-Reformkommission nahm den Begriff «sacra potestas» in den CIC 1983 nicht auf. An der Leitungsvollmacht können nach Auffassung der CIC-Reformkommission auch Laien teilhaben, gemäss einer jahrhundertealten Tradition der Unterscheidung von Weihehierarchie und Jurisdiktionshierarchie, die der CIC 1917 als «ex divina institutione» qualifiziert hat.20

2. Das Miteinander der Christgläubigen

Mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil und dem CIC 198321 beginnt ein neues Miteinander von Klerus und Laien, das die Grundlage bildet für die neuen pastoralen Ämter der Laien. Es knüpft an die Kirchenordnungen der Alte Kirche an. Die Kirchenordnungen der Alten Kirche kennen die Wahl ihrer Vorsteher (1. Clemensbrief 44,3)22 und eine Ämtervielfalt. Bischöfe und Diakone scheinen gemäss Didache in der Gemeinde in geringem Ansehen zu stehen. Der Grund dafür ist die Wahl von unwürdigen Männern. Deshalb werden Wahlkriterien für diese Ämter aufgestellt: Milde, Wahrheitsliebe, Fähigkeit zur Verwaltung von Gemeindegütern. Eine einheitliche Leitungsform findet sich bei Ignatius von Antiochia und bei Irenäus von Lyon (beide im 2. Jahrhundert). Es ist allerdings eine mit genossenschaftlichen Beimischungen durchsetzte Gestalt der Bischofskirche. Bischöfliche Strukturen entstehen im Imperium Romanum erst im späten 3. und vor allem im 4. Jahrhundert. Auch hier ist rechtshistorisch zu fragen, wie wichtig das staatliche römische Recht bei der Entstehung und Durchsetzung des neuen Beamtentypus «Episcopus» ist. Mit dem Toleranzedikt von Mailand (313) entsteht auch eine neue Ämterordnung in der Christenheit. «Das römische Beamtenrecht kennt keine Frauen, deshalb macht sich Plinius der Jüngere in einem Brief an Trajan lustig über die Christen, bei denen Frauen Leitungspositionen einnehmen.»23 Die «Presbyteroi» bilden den Rat des Bischofs, so Ignatius von Antiochia. Der Bischof leitet allein oder dann durch seine beauftragten Presbyter den Gottesdienst, so Hippolyt und Tertullian (Ende 2./ Anfang 3. Jahrhundert). Die Diakone pflegen die Armen (Caritas) und die Verwaltung des Bischofs.24 Zur selben Zeit kennt die syrische Didaskalie dagegen keine Handauflegung für die «Presbyteroi», sondern für die Bischöfe, die Diakone und die Diakoninnen. Erstere repräsentieren trinitätstheologisch Gottvater, die zweiten Christus, und die Diakoninnen repräsentieren die «Ruach», die Heilige Geistkraft. Auch die Apostolische Konstitution (Ende 4. Jahrhundert) erwähnt Ordination und Rechtsstellung der Diakonissen, die dem Status der Kleriker zugeordnet werden. Es entsteht erst allmählich aus der Geistkirche, der Gemeinschaft der Getauften in der Nachfolge Christi, eine Amts- und Priesterkirche. Im Vatikanum II anerkennt das Lehramt der Kirche neben diesem «Hierarchischen Prinzip» (5) das «Communio-Prinzip» (4). «Koinonia» ist ein gegenseitiges Anteil-Geben und Anteil-Erhalten. Die Übersetzung mit «Gemeinschaft» halte ich für nicht korrekt. «Participatio» (Teilhabe) wäre da lateinisch entsprechender. Mit der Einführung des so verstandenen «‹communio›-Prinzips werden nicht nur die Gläubigen zu Subjekten der Kirche, sondern gleichzeitig verweist dieses Prinzip vor aller Unterscheidung auf eine Gleichheit», der durch die Taufe verliehenen Würde. Das Konzil hat die Einheit des Volkes Gottes herausgestellt, indem es die Lehre vom gemeinsamen Priestertum aller Gläubigen in Erinnerung gerufen hat. In dem Begriff «christifidelis» sind Laien und Kleriker in gleicher Weise angesprochen. Dieser Begriff bringt daher vor aller Unterscheidung die fundamentale Gleichheit und das Miteinander aller im Volk Gottes zum Ausdruck. Dieses Miteinander aller Gläubigen findet so in der Systematik des II. Buches des CIC von 1983 seinen rechtlichen Niederschlag.25 Die Christgläubigen werden gemäss c. 204 § 1 umschrieben als «durch die Taufe Christus eingegliedert, zum Volk Gottes gemacht und dadurch auf ihre Weise (suo modo) des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaft geworden.» Alle Gläubigen bilden also miteinander das Volk Gottes. «Die Würde der durch die Taufe erlösten Person erfordert deshalb ein grösseres gesetzliches, administratives und richterliches Fingerspitzengefühl (…) und [muss] aus der heutigen ekklesiologischen Perspektive als Aktualisierung des communio-Prinzips verstanden werden»,26 welches die cc. 205 und 209 als Pflicht für alle Gläubigen einfordert. Das Miteinander der Gläubigen wird unterstrichen im Katalog der Pflichten und Rechte aller Gläubigen. Alle Gläubigen, nicht nur die Kleriker und die Ordensleute, haben die Pflicht zur Führung eines heiligen Lebens und zur Förderung des Wachstums der Kirche (c. 210). Sie haben die Pflicht und das Recht zur Verkündigung der Heilsbotschaft (c. 211). Sie haben sowohl die Pflicht zum Gehorsam «im Bewusstsein ihrer eigenen Verantwortung» (c. 212 § 1) als auch «das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen» (c. 212 § 3). Alle Gläubigen, nicht nur die Laien wie im Decretum Gratiani, haben die Pflicht, für die Erfordernisse der Kirche (222 § 1) Beiträge zu leisten, sowie «die soziale Gerechtigkeit zu fördern und (…) aus ihren eigenen Einkünften die Armen zu unterstützen » (c. 222 § 2).27 Die Grundrechte der Christgläubigen wurden zuerst in einem geplanten kirchlichen Grundgesetz («Lex Ecclesiae fundamentalis») der gesamten katholischen Kirche (lateinische und orientalische Kirchen) zusammengestellt. Dieser Grundrechts- und Grundpflichtenkatalog hätte «formalrechtlich einen ‹höheren Rang mit Verfassungsqualität› gehabt, den er nun mit der Aufnahme in den CIC nicht mehr hat. Materialrechtlich kommt ihm jedoch ein Vorrang vor den anderen Normen zu, sofern er im göttlichen Recht und im Naturrecht gründet».28 Das Konzil hat in dieses Miteinander der Christgläubigen ausdrücklich auch die Frauen einbezogen. Das Konzil hat anders als die bisherige Tradition ausdrücklich die Gleichstellung der Geschlechter sowohl gegenüber dem Staat und der Gesellschaft29 als auch gegenüber dem innerkirchlichen Bereich gefordert: «Es ist also in Christus und in der Kirche keine Ungleichheit aufgrund von Rasse und Volkszugehörigkeit, sozialer Stellung und Geschlecht. »30 In c. 208 wird dieser Gedanke zu Beginn des Katalogs der Pflichten und Rechte der Gläubigen aufgenommen. «Unter allen Gläubigen besteht (…) eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit, kraft der alle (…) am Aufbau des Leibes Christi mitwirken. » Die Gleichstellung der Geschlechter ist ein Aspekt der gleichen Würde aller Getauften. Die Gleichstellungsfrage wird die Kirchen in rechtsstaatlichen Kontexten wohl noch länger beschäftigen.31 Die Gleichberechtigung der Frau ist ein notwendiger Schritt für die Glaubwürdigkeit der Kirche. «Allerdings kann eine Verkürzung der Diskussion um die Frauenordination auf die innerkirchliche Gleichberechtigungsfrage nur dann verhindert werden, wenn die theologische Wissenschaft und das kirchliche Lehramt ihr wechselseitiges Verwiesensein anerkennen und daher einen offenen Dialog über die Frage der Frauenordination führen, d. h. zu der Argumentation der jeweils anderen Seite in aufrichtigem Respekt und zugleich kritisch Stellung nehmen»,32 wie Sabine Demel hervorhebt. Viele Frauen werden dieses Ausgeschlossensein im Kontext einer Rechtskultur der Gleichberechtigung nicht mehr hinnehmen. Verliert die Kirche aber breite Schichten von Frauen in den modernen Demokratien, verliert sie die wichtigsten Personen, um den Glauben an die nächste Generation weiterzugeben. Es steht ein hoher Wert auf dem Spiel. Ein Lösungsansatz wird in der Zulassung der Frauen zur Diakonatsweihe gesehen. Es gilt aber auch, auf der Grundlage des positiven Rechts die gleichen Rechte der Gläubigen unabhängig vom Geschlecht einzufordern. Die deutschen Bischöfe wollen «den Anteil der Frauen in Entscheidungspositionen (…) in der Kirche erhöhen ».33 Noch deutlicher fordert Papst Johannes Paul II., dass es «daher dringend einiger konkreter Schritte [bedürfe] (…), dass den Frauen Räume zur Mitwirkung in verschiedenen Bereichen und auf allen Ebenen [sic!] eröffnet werden, auch in den Prozessen der Entscheidungsfindung, vor allem dort, wo es sie selbst angeht».34 Gerade auf dem Gebiet der theologischen, kulturellen und spirituellen Reflexion erwartet der Papst von den Frauen überraschend neue Zugänge zum Glauben in all seinen Ausdrucksformen. Er führt weiter aus: «Sicher muss man viele Forderungen, die die Stellung der Frau in verschiedenen gesellschaftlichen und kirchlichen Bereichen betreffen, als berechtigt anerkennen. In gleicher Weise gilt es hervorzuheben, dass das neue Bewusstsein der Frau auch den Männern hilft, ihre Denkmuster, ihr Selbstverständnis und ihre Art und Weise zu überprüfen, wie sie sich in der Geschichte etablieren und diese auslegen, wie sie ihr soziales, politisches, wirtschaftliches, religiöses und kirchliches Leben gestalten.»35 Die Heilige Schrift (Gal 3,28) das Konzil (LG 32) und der Kodex (c. 208) lehren, dass aufgrund der Taufe unter allen Christgläubigen eine wahre Gleichheit in der ihnen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi besteht. Diese wiederbetonte gemeinsame Grundlage in Taufe und Firmung stärkt das Miteinander aller Gläubigen im Volk Gottes.


Dr. iur. can. et dipl. theol. Adrian Loretan, Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern, hielt das hier abgedruckte Referat am 23. Januar 2012 anlässlich der 2. Diakonentagung an der Universität Freiburg i. Ü.


3. Diakonentagung an der Universität Freiburg i. Ü.

Die von der Redaktion der «Schweizerischen Kirchenzeitung» und dem Lehrstuhl für Pastoraltheologie am Montag, 21. Januar 2013, organisierte 3. Diakonentagung widmet sich folgenden Fragen: Wo tun Diakone in unseren Bistümern Dienst, womit sind sie betraut, und wodurch wird die Lage in der Schweiz derzeit geprägt? Wofür müssen heute Diakone ausgebildet werden? Das Programm: 10 Uhr Begrüssung und Einführung; 10.15 Uhr: Der ständige Diakon in der Schweiz – ein Überblick (Urs Corradini); 11.15 Uhr: Orte der Gottesbegegnung – Der Diakon und die Kirche der Zukunft (Stefan Sander, Osnabrück); 13.15 Uhr: Zur Lage und Zukunft in den Deutschschweizer Diözesen (Denis Theurillat, Josef Annen, Pierre-Yves Maillard), Diskussion.

Infos und Anmeldung: www.unifr.ch/pastoral/de/tagungen/diakone

1 Aus der Literaturfülle vgl.: Wozu noch Laien? Für das Miteinander in der Kirche. Hrsg. von Georg Kraus. Frankfurt a. M . 2001; Leo Karrer: Die Stunde der Laien. Von der Würde eines namenlosen Standes. Freiburg i. B r. 1999; Peter Neuner: Der Laie und das Volk Gottes. Frankfurt a. M 1988.

2 GS 62 g.

3 Vgl. Paul Zulehner / K atharina Renner: Ortssuche. Umfrage unter Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im deutschensprachigen Raum. Ostfildern 2006. Eine gross angelegte Umfrage liegt der neuen Studie zu Grunde. 2500 Fragebögen mit 350 Fragen sind in der Schweiz, Deutschland und Österreich versandt worden, um Datenmaterial über die aktuelle Situation der Laientheologinnen und Laientheologen zu erheben. Die Rücklaufquote war beachtlich: 1412 Fragebögen oder 56 Prozent konnten ausgewertet werden. Die Ergebnisse der Studie innerhalb der drei untersuchten Länder sind sehr unterschiedlich, da auch die ortskirchliche Situation teilweise sehr grosse kirchenrechtliche Unterschiede aufweist. So arbeiten beispielsweise in der Schweiz 79 Prozent der Pastoralassistenten in Pfarreien, in Deutschland sind es lediglich 33 Prozent. So ist der Dienstvorgesetzte von Pastoralassistenten in der Schweiz nur noch bei 56 Prozent ein Priester, bei 6 Prozent ein Diakon und bei 38 Prozent ein Gemeindeleiter.

4 LG 29.

5 Vgl. Andreas Weiss: Der Ständige Diakon, in: Handbuch des katholischen Kirchenrechts [= HdbKathKR ]. Hrsg. von Joseph Listl und Heribert Schmitz. Regensburg 2 1999, 300 –314, hier 301.

6 Vgl. Adrian Loretan: Laien im pastoralen Dienst. Ein kirchliches Amt in der kirchlichen Gesetzgebung. Fribourg 21997, 214 –280.

7 Vgl. ebd., 67– 83.

8 Religionssoziologen stellen in vielen Bereichen des kirchlichen Lebens Rückgänge fest: Priester werden weniger, Gottesdienstteilnehmer werden weniger. Diese neuen Berufsgruppen haben steigende Tendenz. Es wird von einer Erfolgsgeschichte gesprochen. Aber auch bei den Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten wird 1997 ein Rückgang bei den Bewerberzahlen festgestellt. Vgl. Klaus Nientiedt: Neue Dienste für eine sich erneuernde Kirche. 25 Jahre Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen, in: Lebendige Seelsorge 52 (2001), 207–214, hier 207 f.

9 Wolfgang Beinert: «Der eine und gleiche Geist in Haupt und Gliedern» (LG 7 ), in: Kraus, Wozu noch Laien? (wie Anm. 1), 17–38, hier 18.

10 Karl Lehmann: Vorbemerkung, in: Die deutschen Bischöfe: Der pastorale Dienst in der P farrgemeinde, vom 28. September 1995. Bonn 1995, 3.

11 Vgl. LG 36 und 31. Vgl. Kurt Koch: Glauben und Leben nicht auseinanderdividieren. Weltdienst der Laien und Heilsdienst des Klerus?, in: Stimmen der Zeit 214 (1996), 519–533, besonders den Abschnitt «Weltdienst als Heilsdienst» (ebd., 527–529).

12 Decretum Magistri Gratiani III, c. XII, q1, c7 in: Corpus Iuris Canonici. Hrsg. von Aemilius Friedberg, Bd. 1. Leipzig 1879 (Graz 1959), 678 (Deutsch: A.L.).

13 Vgl. Mehr als nur Nichtkleriker: Die Laien in der katholischen Kirche. Hrsg. von Sabine Demel. Regensburg 2001.

14 Harold J. Berman: Recht und Revolution. Die Bildung der westlichen Rechtstradition. Aus dem Amerikanischen übersetzt von Hermann Vetter. Frankfurt a. M . 1991, 186. Titel der Originalausgabe: Law and Revolution. The Formation of the Western Legal Tradition, 1983 by The President und Fellows of Harvard College.

15 Oskar Stoffel: Das Recht der Laien in der Kirche nach dem neuen Codex, in: Das neue Kirchenrecht. Seine Einführung in der Schweiz. Hrsg. von Louis Carlen. Zürich 1984, 60 – 84, hier 60.

16 Kirchenlexikon. Hrsg. von H. Wetzer und B. Welte, Band 7. Freiburg 1891, Sp. 1323.

17 Vgl. Yves Congar: Art. Laie I, in: LT hK2 6 (1961), Sp. 734.

18 Loretan, Laien im pastoralen Dienst (wie Anm. 6), 291.

19 Hubert Müller: Zur Frage nach der kirchlichen Vollmacht im CIC 1983, in: ÖAKR 35 (1985), 83–106, 90. Vgl. Peter Krämer: Die geistliche Vollmacht in: Hdb- KathKR , 149–155, hier 154.

20 Vgl. Loretan, Laien im pastoralen Dienst (wie Anm. 6), 281–338, bes. 289 f.; Peter Landau: Sakramentalität und Jurisdiktion, in: Das Recht der Kirche. Hrsg. von Gerhard Rau, Hans-Richard Reuter und Klaus Schlaich, Bd. 2 . Gütersloh 1995, 58 –95.

21 Vgl. Miteinander. Für die vielfältige Einheit der Kirche (FS Bischof Anton Hänggi). Hrsg. von Alois Schifferle. Freiburg i. B r. 1992.

22 B rief des Ignatius von Antiochia; Brief des Polykarp von Smyrna, Brief an Diognet.

23 M ichèle Adam Schwartz: Pfarrei und Kirchgemeinde. Verhältnisbestimmung für die deutschsprachige Schweiz unter spezifischer Berücksichtigung historischer Aspekte. Münster 2013, 8 4.

24 Vgl. LG 29: «ordinatum non ad sacerdotium sed ad ministerium Episcopi».

25 Entsprechend trägt die Ekklesiologie des Codex von 1983, das Buch II, die Überschrift «Volk Gottes». Der Teil I dieses Buches wird mit «Die Christgläubigen» umschrieben.

26 Eugenio Corecco: Der Katalog der Pflichten und Rechte der Gläubigen im CIC, in: Ministerium Justitiae (FS Heinemann). Hrsg. von André Gabriels und Heinrich Reinhardt. Essen 1985, 179–202, hier 190.

27 Hinzu kommen die je besonderen Pflichten der Laien (cc. 224 –226, 229 § 1, 231 § 1), der Kleriker (cc. 273, 274 § 2, 275– 279, 282, 284 –287, 289) und der Ordensleute (cc. 662– 667 §§ 1–3, 668 §§ 1– 4, 669– 672). 28 R einhild Ahlers: Die rechtliche Grundstellung der Christgläubigen, in: HdbKathKR , 220 –232, hier 224.

29 GS 9.

30 LG 32 b. Von diesem konziliaren Grundrechtsdenken her war es naheliegend, dass auch die Ehe, anders als in der Tradition, neu als Gemeinschaft von zwei gleichberechtigten Partnern beschrieben werden musste (vgl. c. 1135).

31 Vgl. Gleichstellung der Geschlechter und die Kirchen. Ein Beitrag zur menschenrechtlichen und ökumenischen Diskussion. Hrsg. von Denise Buser und Adrian Loretan. Fribourg 1999; Stella Ahlers: Gleichstellung der Frau in Staat und Kirche – ein problematisches Spannungsverhältnis. Münster 2006.

32 Sabine Demel: Mitmachen – Mitreden – Mitbestimmen. Grundlagen, Möglichkeiten und Grenzen in der katholischen Kirche. Regensburg 2001, 77– 82, hier 82.

33 Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit, Nr. 201.

34 Johannes Paul II.: Nachsynodales Apostolisches Schreiben «Vita consecrata». Über das geweihte Leben und seine Sendung in Kirche und Welt, Nr. 58. Bonn 1996. Wer bei dieser Stelle kontextgebunden nur an die Frauen der Vita consecrata denkt, übersieht, dass die Kirche seit dem Konzil in ihrem Grundrechtskatalog die «wahre Gleichheit in Würde und Tätigkeit » (c. 208, vgl. LG 32) auf ihre Fahnen geschrieben hat.

35 Ebd., Nr. 57.

Adrian Loretan

Adrian Loretan

Prof. Dr. Adrian Loretan ist Ordinarius für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Universität Luzern und Co-Direktor des Zentrums für Religionsverfassungsrecht