Dokumentation zum Abschluss einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen SBK und RKZ

(Vgl. dazu das Communiqué im Amtlichen der SKZ-Ausgabe Nr. 51– 52/2015, S. 681).

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) und der Römisch-Katholischen Zentralkon-ferenz der Schweiz (RKZ)

Präambel

Im Wissen und in der Überzeugung, dass die Schweizer Bischofskonferenz und die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz mit ihren je spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten miteinander Verantwortung für den Bestand und die Weiterentwicklung der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz tragen, schliessen sie die nachfolgende Vereinbarung:

1. Zielsetzung

Artikel 1

1 Die Vereinbarung regelt das Verhältnis und die Zusammenarbeit zwischen SBK und RKZ.

2 Die Vereinbarung ist das übergeordnete Dokument für alle weiteren Verträge, Reglemente und Abmachungen.

3 Mit der Vereinbarung wird der Empfehlung des «Vademecums für die Zusammenarbeit zwischen Katholischer Kirche und staatskirchenrechtlichen Körperschaften» vom Dezember 2012 Rechnung getragen, zur verbindlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit schriftliche Vereinbarungen abzuschliessen.

2. Gegenseitige Anerkennung und Grundsätze der Zusammenarbeit

Artikel 2

SBK und RKZ anerkennen sich gegenseitig in ihren unterschiedlichen Aufgaben, Verantwortungsbereichen, Kompetenzen und Rollen.

Artikel 3

1 Die RKZ anerkennt die Schweizer Bischofskonferenz als Zusammenschluss der Bischöfe der Diözesen und der Äbte der Territorialabteien in der Schweiz und eigenständige Einrichtung des kanonischen Rechts (can. 447 ff. CIC/1983) mit dem Zweck des Studiums und der Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zur gegenseitigen Beratung, zur notwendigen Koordinierung der kirchlichen Arbeit, des gemeinsamen Erlasses von Entscheidungen und zur Pflege der Verbindung zu anderen Bischofskonferenzen sowie zum Heiligen Stuhl.

2 Mit zivilrechtlicher Wirkung handelt die SBK durch den Verein Schweizerische Bischofskonferenz, dessen Präsident und Sekretär identisch sind mit dem Präsidenten und Generalsekretär der kanonisch-rechtlichen Einrichtung, für die diese Vereinbarung inhaltlich bestimmt ist.

Artikel 4

1 Die SBK anerkennt die RKZ und deren Zweck, in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern das Wohl der römisch-katholischen Kirche und den religiösen Frieden in der Schweiz zu fördern und die Solidarität unter den Angehörigen der katholischen Kirche und das Verantwortungsbewusstsein für die Finanzierung pastoraler Aufgaben zu stärken.

2 Die SBK anerkennt die staatskirchenrechtlichen Körperschaften und ihren Zweck, zur Schaffung solider sowie angemessener finanzieller und verwaltungsmässiger Voraussetzungen für das Leben und die Sendung der Kirche beizutragen. Sie begrüsst die Beiträge, die Katholikinnen und Katholiken auf diesem und anderen Wegen zur Finanzierung und Schaffung guter Voraussetzungen für das kirchliche Leben leisten.

Artikel 5

1 SBK und RKZ gestalten ihre Beziehung und die Zusammenarbeit in einem Geist, der auf einem partnerschaftlichen Miteinander, gegenseitigem Vertrauen, Respekt und Offenheit basiert.

2 Die SBK und ihre Mitglieder sind auf der Grundlage des kanonischen Rechts für die pastoralen Aufgaben verantwortlich.

3 Die RKZ und ihre Mitglieder tragen zur Schaffung solider finanzieller und verwaltungsmässiger Voraussetzungen für das Leben und die Sendung der Kirche bei.

4 Gemeinsam sind SBK und RKZ dafür besorgt, dass die finanziellen Mittel zielgerichtet und sinnvoll auf die verschiedenen Ebenen kirchlichen Handelns verteilt werden.

3. Zusammenarbeit auf strate-gischer und operativer Ebene

Artikel 6

1 Für die Zusammenarbeit auf strategischer Ebene schaffen SBK und RKZ ein Gremium, das für sämtliche gemeinsamen Aufgaben und Themen dazu dient,

a) sich gegenseitig zu informieren;

b) den Gedankenaustausch zu Fragen von beidseitigem Interesse zu pflegen;

c) konsensfähige strategische Leitlinien zu erarbeiten;

d) sich in Vorgehensfragen abzustimmen;

e) den Entscheidungsgremien einvernehmliche Lösungsvorschläge zu unterbreiten;

f) Differenzen zu besprechen und nach Möglichkeit zu bereinigen (s. u. Kap. 7).

2 Diesem Gremium gehören Vertretungen der Präsidien von SBK und RKZ, deren Generalsekretäre und die obersten Verantwortlichen für die gemeinsame Aufgabe der Mitfinanzierung an.

Artikel 7

1 Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen SBK und RKZ werden in einem Organisationsreglement festgehalten.

2 Im Organisationsreglement wird auch die Vertretung in Kommissionen und Gremien geregelt.

4. Finanzierung pastoraler Aufgaben

Artikel 8

1 SBK und RKZ nehmen ihre je spezifische Verantwortung für die Organisation und Finanzierung pastoraler Aufgaben auf gesamtschweizerischer und sprachregionaler Ebene koordiniert wahr.

2 Die RKZ und ihre Mitglieder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanzielle Mittel für die Wahrnehmung der gesamtschweizerischen und sprachregionalen Aufgaben der katholischen Kirche in der Schweiz bereitzustellen.

3 Die SBK und ihre Mitglieder erklären sich bereit, die RKZ und deren Mitglieder bei der für die Mittelbeschaffung erforderlichen Überzeugungsarbeit zu unterstützen.

4 Die Grundsätze und Modalitäten der Zusammenarbeit in der Finanzierung pastoraler Aufgaben auf nationaler Ebene werden in einem separaten Vertrag (Mitfinanzierungsvertrag) und im Organisationsreglement geregelt. (Der Mitfinanzierungsvertrag ist unter www.kirchenzeitung.ch aufgeschaltet, SKZ-Nr. 1–2/2016.)

5 Unter den von der RKZ mitfinanzierten kirchlichen Institutionen haben die Gremien und das Generalsekretariat der SBK eine besondere Stellung inne. Die Modalitäten ihrer Mitfinanzierung durch die RKZ werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.

5. Positionierung in Fragen des Verhältnisses von Kirche und Staat sowie der Stellung der Kirchen in der Gesellschaft

Artikel 9

1 SBK und RKZ arbeiten bei Stellungnahmen in folgenden Belangen zusammen:

a) Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Gesellschaft;

b) Verhältnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften zum Staat;

c) Finanzierung des kirchlichen Lebens durch Kirchensteuern und Beiträge der öffentlichen Hand;

d) Schaffung guter Rahmenbedingungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften;

e) Zugang der Kirchen zu öffentlichen Einrichtungen;

f) Respekt der individuellen, kollektiven und korporativen Religionsfreiheit durch den Staat.

2 SBK und RKZ sind bestrebt, in diesen Fragen eine gemeinsame Position zu entwickeln und gegenüber der Öffentlichkeit mit einer Stimme aufzutreten.

Artikel 10

SBK und RKZ befassen sich frühzeitig und proaktiv mit Veränderungen in der Kirche und in ihrem Umfeld. Sie entwickeln eine gemeinsame Haltung, wie sie auf diese Veränderungen reagieren wollen und legen strategische Ziele und Schwerpunkte fest.

Artikel 11

SBK und RKZ streben zu Führungs-, Personal- und Anstellungsfragen ein gemeinsames Grundverständnis an und tauschen sich dazu regelmässig aus.

6. Gegenseitige Information und Kommunikation

Artikel 12

1 SBK und RKZ informieren sich frühzeitig und transparent über bedeutsame Entwicklungen innerhalb ihrer Institutionen.

2 Die Präsidien der SBK und der RKZ informieren sich gegenseitig vorgängig über Geschäfte der Vollversammlung der SBK bzw. der Plenarversammlung der RKZ, die von gemeinsamem Interesse sind.

3 Sind seitens der SBK oder der RKZ Geschäfte traktandiert, die für den jeweiligen Partner von grosser Bedeutung sind, kann er darum ersuchen, dass eine Vertretung zur Vollversammlung der SBK bzw. zur Plenarversammlung der RKZ eingeladen oder dass der Partner in geeigneter Form in die Beratungen einbezogen wird.

4 Die Präsidien der SBK und der RKZ sind dafür besorgt, sich gegenseitig zeitnah über Beschlüsse der Vollversammlung der SBK bzw. der Plenarversammlung der RKZ zu informieren, die von gemeinsamem Interesse sind.

Artikel 13

Bei jenen Themen, die für beide Institutionen von Bedeutung sind, sprechen SBK und RKZ sich über die Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit ab.

7. Umgang mit Differenzen

Artikel 14

SBK und RKZ bemühen sich, Differenzen und Konflikte offen und fair auszutragen und wenn immer möglich eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Artikel 15

1 Können die Differenzen in einer grundlegenden Frage nicht einvernehmlich gelöst werden, bestimmen SBK und RKZ einen gemeinsamen Ausschuss, der mit der Lösungssuche mit Unterstützung einer externen Moderation beauftragt wird.

2 Kann auch auf diesem Weg keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, entscheiden die Vertragspartner selbständig unter Respektierung der jeweiligen Zuständigkeiten, verständigen sich jedoch über die interne und externe Kommunikation der Entscheidungen.

8. Inkraftsetzung und Dauer der Vereinbarung

Artikel 16

Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit tritt nach deren Genehmigung durch die Vollversammlung von SBK und die Plenarversammlung der RKZ in Kraft.

Artikel 17

1 Die Vereinbarung wird auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen.

2 Sie kann jeweils auf Ende des der Kündigung folgenden Jahres aufgelöst werden.

Artikel 18

Bei Auslegungsproblemen ist die deutsche Textfassung (= Originalfassung) verbindlich

Bern, den 11. Dezember 2015

Für die Schweizer Bischofskonferenz:

Mgr. Markus Büchel, Präsident
Mgr. Charles Morerod, Vizepräsident
Erwin Tanner, Generalsekretär

Für die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz:

Hans Wüst, Präsident
Luc Humbel, Vizepräsident
Daniel Kosch, Generalsekretär