Die Taufe

Zeichen gegebener und aufgegebener Einheit der Kirche Gottes

Am Ostermontag 2014 lädt die «Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Schweiz» (AGCK) zu einer gemeinsamen Vesper nach Riva San Vitale (TI) ein. Dort steht mit einem Baptisterium aus dem 5./6. Jahrhundert das älteste noch erhaltene christliche Bauwerk in unserem Land, und dort soll auch eine neue Erklärung über die gegenseitige Taufanerkennung unterzeichnet werden.1

Die Taufanerkennung von 1973

Neu ist sie insofern, als sie eine frühere Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung der Taufe vom Sommer 1973 aufgreift und erweitert. Diese war damals vom Vorstand des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (wozu auch die Evangelisch-methodistische Kirche gehört), der Schweizer Bischofskonferenz und dem Bischof der Christkatholischen Kirche in der Schweiz unterzeichnet worden. Sie beschlossen – «im Bewusstsein, dieselbe Hoffnung und denselben Auftrag für den sinnvollen Vollzug der einen christlichen Taufe zu haben» – drei Dinge:

«1. die mit Wasser, im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes gespendete Taufe gegenseitig zu anerkennen;

2. alle jene Fälle, in denen die Art der Spendung oder die Person des Taufenden für die Anerkennung Schwierigkeiten bereiten könnte, gemeinsam zu prüfen;

3. die gemeinsame Arbeit an den theologischen Fragen und pastoralen Problemen, welche sich heute allen Kirchen bezüglich der Taufe stellen, zu fördern.»2

Was solche Fragen und Probleme anbelangt, haben sich zwei Jahre zuvor die damaligen ökumenischen Gesprächskommissionen in der Schweiz in einem Studiendokument «Zur Frage der Taufe heute» geäussert.3 Sie präsentierten ein gemeinsames Verständnis der Taufe: Die Taufe ist eine Zusage und Gabe Gottes, die als Befreiung zur Gemeinschaft mit und zum Dienst an Gott und den Mitmenschen zu ergreifen und zu erfahren ist. Sie erörterten die Problematik der Kindertaufe, wenn sie, wie es in einem zerbrechenden volkskirchlichen Kontext leicht geschehen kann, nicht mit einer verantwortungsvollen Hinführung zu einer Glaubenspraxis verbunden ist. Sie skizzierten kurz, was im Blick auf die Taufhandlung im engen Sinn (trinitarische Taufformel, wahrnehmbares Fliessen des Wassers) die Anerkennung von Taufvollzügen in der einen Kirche durch andere Kirchen erleichtert, etwa bei Trauungen von konfessionell gemischten Paaren oder bei Übertritten.

Drei Aspekte kamen also zur Sprache. Wer wird wie und wofür getauft? Hingegen wurde zur Frage: Wer tauft? so gut wie nichts gesagt. Dies ist vielleicht deshalb so, weil mit der Person des Taufenden – abgesehen von Nottaufen – die ökumenisch dornige Frage von Amt und Ordination ins Spiel gekommen wäre. Ansonsten gilt, dass bezüglich der Taufe unter den westlichen mainline-Kirchen kaum alte konfessionelle Kontroverspositionen aufzuarbeiten waren.

Die Erklärung von 2014

Die neue Erklärung bleibt im Grossen und Ganzen im thematischen Feld, das die erste abgesteckt hat, aber sie weitet es aus auf die Kirchen und Traditionen, die in den letzten 50 Jahren in der Schweiz heimisch geworden sind und sich in der AGCK zu einem Miteinander verpflichtet haben, wie es die Charta Oecumenica der Kirchen in Europa aus dem Jahr 2001 umschreibt. Dabei wird im Anschluss an Eph 4,3–64 die Taufe als wesentliches Zeichen und Band der in Gott gründenden Einheit und Gemeinschaft der Kirche herausgestellt – eine Gemeinschaft, die freilich angesichts von bestehenden Differenzen und hingenommenen Trennungen noch unvollkommen bezeugt und gelebt wird.

Einem kurz skizzierten theologischen Grundverständnis der Taufe, das von allen geteilt wird, werden «deutliche Unterschiede» in der Taufpraxis gegenübergestellt. Die Erklärung setzt voraus, dass diese Unterschiede das gemeinsame Grundverständnis der Taufe nicht in Frage stellen.

Zwei Felder von Unterschieden in der Taufpraxis werden kurz berührt und im Kommentar etwas erläutert. Sie überschneiden sich hinsichtlich ihrer signifikanten Elemente – das macht eine trennscharfe Unterscheidung auch schwierig.

Taufe mit oder ohne weitere Symbolhandlungen

Das eine Feld betrifft den Zusammenhang von Taufe, verstanden als eine liturgische Handlung, in deren Mittelpunkt ein Tun mit Wasser und eine es begleitende trinitarische Formel steht, und Eingliederung in die geistlich-sichtbare Wirklichkeit der Kirche Gottes. Für bestimmte kirchliche Traditionen ist diese Handlung, in deren Kontext auch ein kirchliches Glaubensbekenntnis laut wird,5 die ganze liturgische Eingliederungshandlung. Das ist in den evangelischen Kirchen der Normalfall: Die so vollzogene Taufe konstituiert die Eingliederung in die Kirche.

In den östlichen Kirchen umfasst die Eingliederung vor oder nach dem Wasserritus mit seinen zugehörigen Sprechhandlungen noch weitere Symbolhandlungen, so etwa eine Salbung mit Chrisma bzw. Myron und/oder eine priesterliche Handauflegung, 6 die den Empfang der Gabe des Heiligen Geistes ausdrücken.7 In der Regel gehört zum selben Gottesdienst auch eine erste Teilnahme am Abendmahl (auch bei Säuglingen). Selbstverständlich wird die für die Neugetauften später immer wiederholte eucharistische Kommunion von dem, was ihr vorausgeht, unterschieden, aber was vorausgeht, erscheint als ein Ganzes, oft einfach «Taufe» genannt.8 Dieses komplexe Ganze konstituiert die Eingliederung in die Kirche, in den Leib Christi. Darin lebt – unter rituellem Aspekt – die altkirchliche Initiation weiter, wie sie im 4./5. Jahrhundert als Folge eines «ökumenischen » Austauschprozesses ihre theologisch reflektierte Form gefunden hat.9

Dass die östlichen Kirchen in diesem Ganzen dann doch auch Taufe und Myronsalbung als zwei Sakramente unterscheiden, hat u. a. mit der Übernahme einer in der westlichen Scholastik erarbeiteten Systematisierung von sieben Sakramenten zu tun. Die mittelalterliche Schultheologie kannte, anders als im Osten, einen eigens ritualisierten gottesdienstlichen Akt der Geistverleihung primär nur noch in dem von der Wassertaufe zeitlich getrennten und dem Bischof vorbehaltenen Gottesdienst der Firmung («confirmatio ») mit Handauflegung und Chrisamsalbung: Der in der frühen Kirche strukturierte und zeitlich zusammenhängede Prozess der Christwerdung und Eingliederung war nämlich in voneinander isolierte Stufen zerfallen,10 da neben der Confirmatio auch die erste Teilnahme am Herrenmahl sich ihrerseits verselbständigt und von der Taufe gelöst hatte. Dies war eine Folge verschiedener Umwälzungen, zu denen die Christianisierung der Gesellschaft und als Folge davon die in der Regel nur noch an Säuglingen vollzogene Taufe gehört. Allerdings hat sich dies für die Taufpraxis im Morgen- und im Abendland verschieden ausgewirkt.

In den westlichen Kirchen hat sich ein theoretisches Wissen um die Zusammengehörigkeit von Wasserritus/Taufe im engeren Sinn, Firmung bzw. Konfirmation und erster Teilnahme am Abendmahl noch lange erhalten. Freilich wurden und werden Firmung bzw. Konfirmation mit ihrem Rückbezug auf die Taufe auf katholischer und evangelischer Seite rituell und theologisch unterschiedlich gefeiert und bewertet.11 Dies alles trägt dazu bei, dass die Taufe im engeren Sinn faktisch doch weitgehend als hinreichender Akt der Eingliederung in die Kirche Gottes verstanden wird. Diese Sicht scheint auch deshalb einleuchtend, weil die neutestamentlichen und ältesten nachneutestamentlichen Zeugnisse12 wenig über die konkreten Vollzüge von Taufen verraten.

Die Säuglingstaufe

Mit dem Stichwort «Säuglingstaufe» bewegen wir uns im zweiten Feld von Unterschieden in der Taufpraxis, auf welche die Erklärung der AGCK eingeht. Es ist bestimmt von der Frage, ob eine Taufe, bei welcher der zu taufende Mensch gar noch nicht selber den Glauben bekennen und im Alltag konkret leben kann, dem entspricht, was man den Formen der im Neuen Testament bezeugten Taufpraxis entnehmen kann. Dazu geben bekanntlich innerhalb der reformatorischen Christenheit die verschiedenen täuferischen Traditionen eine verneinende Antwort. Sie kennen nur eine Gläubigentaufe, entsprechend lehnen sie eine Säuglings- bzw. Unmündigentaufe ab.

Wie kommt die Anerkennung zum Ausdruck?

Was wird nun im Blick auf die beiden Felder von differerierenden Taufpraktiken von den Kirchen erwartet, wenn sie erklären, auch diejenigen Taufen zu anerkennen, die nicht nach ihrer Ordnung vollzogen worden sind? Oder anders gefragt: Wie und wo kommt die gegenseitige Anerkennung in konkreter Deutlichkeit zur Geltung? Das ist am ehesten dort der Fall, wo ein in einer bestimmten Kirche getaufter Mensch in eine andere Kirche übertritt: Er oder sie wird als getauft willkommen geheissen und in die Gemeinschaft aufgenommen. Die Taufe wird nicht erneut vollzogen, weil sie grundsätzlich als einmalig und nicht wiederholbar gilt – und zwar die Taufe im engeren Sinn, genauer: der Wasserritus in Verbindung mit der Zusage, dass die Taufe auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes geschieht. Das kann nicht ausschliessen, dass andere Elemente, die zur Eingliederungsliturgie der aufnehmenden Kirche gehören, im Sinn einer Vervollständigung «nachgeholt» werden, wenn diesbezüglich keine Entsprechung vorliegt. Damit ist etwa bei den orthodoxen Kirchen zu rechnen.13

Wo die Taufe an unmündigen Kindern nicht als wirkliche Taufe verstanden werden kann, stellt sich die Frage, ob bei einem Beitritt von als Kinder getauften Menschen eine Taufe vollzogen wird.14 Dies ist für täuferische Gemeinschaften die herkömmliche Praxis. Sie stellt für sie eine Ersttaufe dar, hingegen für die Kirche, in der die betreffende Person als Kind getauft worden ist, eine Wiedertaufe. Angesichts dieser Spannung hat der Bund der Schweizer Baptistengemeinden die Taufanerkennung nicht unterschrieben. Dass aber eine Eingliederung in eine baptistische Gemeinde künftig ohne eine «Glaubenstaufe» vor sich gehen könnte, legt ein neueres Dialogdokument nahe.15

Die Einbettung der Kindertaufe

Wenn die mainline-Kirchen an der Kleinkindertaufe festhalten wollen und dies u. a. mit Überlegungen zum Gnadenaspekt der Taufe und ihrer Heilsnotwendigkeit begründen,16 so stehen sie dennoch vor der grossen Herausforderung, wie die in der Gegenwart nicht mehr selbstverständliche Eingliederung in die Kirche in eine umfassende lebenstaugliche Katechese und lebenslängliche Mystagogie eingebettet werden kann – und wie die Taufe möglichst zu einer biografisch erinnerbaren Handlung wird. Dies mag eine Gratwanderung werden zwischen Erwartungen, die in der Taufe einen zivilreligiösen Übergangsritus sehen, dessen schöpfungstheologische Bedeutung die Kirche mit ihrer Segens-Dienstleistung aufgreift, und der Erkenntnis, dass die Taufe ein Sein mit und in Christus erschliesst und in die Sendung einer Kirche in der Nachfolge Jesu einweist.17

Keine Ämteranerkennung

Was von der gegenseitigen Taufanerkennung nicht erwartet werden kann, ist eine zwingend als innere Konsequenz folgende Anerkennung der Ämter der zur AGCK gehörenden Kirchen und ein gemeinsames Abendmahl. Da müsste schon auch ein Grundverständnis der Kirche als eine in Gott gründende Gemeinschaft dergestalt vorliegen, dass darin Taufe, Eucharistie und Amt bzw. die Elemente Schrift und Tradition ihren gemeinsam bezeugten Ort im Mysterium der Kirche haben.

Zeigt diese Einschätzung, dass die gegenseitige Taufanerkennung letztlich voreilig ist? Ich denke, sie kann ein Ausgangspunkt für weitere gemeinsame Schritte auf Gemeinschaft hin sein, wenn die Unterschiede in der Taufpraxis ein Anlass für eine Neubesinnung und Reform von Taufe bzw. Eingliederung in die Kirche werden.18

 

 

 

1 Die Erklärung von Riva San Vitale von 2014 ist hier aufgeschaltet:  http://www.kath.ch/skz/upload/20140415172405.pdf

2 SKZ 141 (1973), 474.

3 Vgl. SKZ 141 (1973), 465–469. Es handelt sich um die Evangelisch-Römischkatholische (ERGK) und die Christkatholisch-Römischkatholische Gesprächskommission (CRGK), die ihre Ergebnisse im Oktober 1971 den Kirchenleitungen unterbreiteten.

4 Charta Oecumenica: http://www.kath.ch/skz/upload/20140415172847.pdf

5 Wenn es im Zusammenhang mit dem – unten skizzierten – zweiten Themenfeld heisst, dass das von einem Taufbewerber oder einer Taufbewerberin in eigener Verantwortung ausgesprochene «persönliche Glaubensbekenntnis » «in jedem Fall im Zusammenhang mit dem Glaubensbekenntnis der universalen Kirche» steht, so besteht ein gewisser Interpretationsspielraum: Ist das Apostolikum oder das Nizäno-Konstantinopolitanum gemeint oder eine der zeitgenössischen Neuformulierungen, denen in der Regel die konfessionsübergreifende und ökumenisch verbindende Verwendung fehlt?

6 Vgl. Irenée-Henry Dalmais: Die Mysterien (Sakramente) im orthodoxen und altorientalischen Christentum, in: HOK2, II, 1989, 141–181, bes. 149–155; Maxwell E. Johnson: The Rites of Christian Initiation. Their Evolution and Interpretation. Collegeville MN 2007, 41–82.115–157.269–307.

7 Es handelt sich um unterschiedliche Ritualisierungen in Anlehnung an die synoptische Tradition von Mk 1,9–11 (Wassertaufe und Geistsendung) bzw. an die paulinische Rede von einer Versiegelung mit dem Heiligen Geist (2 Kor 1,21 f.; vgl. Eph 1,13; 4,30).

8 So etwa in griechischen Euchologien, d.h. «Gebetbüchern », welche die vom Bischof bzw. Priester vollzogenen Gebetshandlungen enthalten.

9 Vgl. Näheres in der bis in die Gegenwart reichenden Darstellung von Taufritus und Tauftheologie von: Johnson, The Rites (wie Anm. 5), 1–218. Einen knappen Überblick bietet Andreas Müller: Tauftheologie und Taufpraxis vom 2. bis zum 19. Jahrhundert, in: Marcus Öhler (Hrsg.): Taufe. Tübingen 2012, 83–135.

10 Vgl. Reinhard Messner: Einführung in die Liturgiewissenschaft. Paderborn 2009, 59–149, hier 113–117.136– 150.

11 Zudem ist die klassische Reihenfolge Firmung – Erstkommunion bzw. Konfirmation – Zulassung zum Abendmahl in der römisch-katholischen Kirche spätestens zu Beginn des 20 Jahrhundert bzw. in der evangelisch-reformierten Kirche in den letzten Jahren faktisch aufgegeben worden. Damit hat sich auch deren Zuordnung zu Formen kirchlicher Unterweisung verändert.

12 Vgl. Markus Öhler: Neues Testament, in: Ders., Taufe (wie Anm. 9), 39–81.

13 Vgl. die «Bemerkungen des Theologischen Arbeitskreises der KOKiD [Kommission der Orthodoxen Kirchen in Deutschland] zur praktischen Umsetzung der Erklärung» über die Taufanerkennung christlicher Kirchen in Deutschland, die sog. Magdeburger Erklärung von 2007 [ http://kokid.w-srv.net/download/taufanerkennung.pdf ]. Diese auch von der Orthodoxen Kirche in Deutschland unterschriebene Erklärung diente der AGCK als Vorbild und Anstoss zu einer analogen Erklärung für die Kirchen in der Schweiz. Deshalb bedeutet es eine herbe Enttäuschung, dass die Orthodoxen Kirchen in der Schweiz dieser nicht formell zustimmen.

14 Dies kann auf Wunsch der betreffenden Person geschehen und ist oft mit einer bewussten Hinwendung zum Glauben verbunden.

15 Vgl. Voneinander lernen – miteinander glauben. «Ein Herr, ein Glaube, eine Taufe» (Eph 4,5). Konvergenzdokument der Bayerischen Lutherisch-Baptistischen Arbeitsgruppe (BALUBAG) vom April 2009 [ http://files.gftp-online.webnode.com/200000070-d9d4cdb4a5/Konvergenzdokument%20Voneinander%20lernen%20miteinander%20glauben%20(BALUBAG).pdf ].

16 Unter diesem Gesichtspunkt plädiert schon in der Mitte des 3. Jahrhunderts Cyprian von Karthago (Ep. 62) für eine baldige Taufe von Neugeborenen.

17 Diese Gegenüberstellung ist als knappe Problemanzeige zu verstehen, die einer differenzierten Erörterung besonders der Kleinkindertaufe bedürfte, die hier nicht geleistet werden kann. Vgl. dazu etwa Christoph Müller: Taufe als Lebensperspektive. Empirisch-theologische Erkundungen eines Schlüsselrituals. Stuttgart 2010; Günter Thomas: Was geschieht in der Taufe? Das Taufgeschehen zwischen Schöpfungsdank und Inanspruchnahme für das Reich Gottes. Neukirchen-Vluyn 2011; Walter Kasper (Hrsg.): Weil Taufe Zukunft gibt. Wegmarken für eine Weiterentwicklung der Taufpastoral. Ostfildern 2011. Zur Frage einer Mutation der Volkskirche zur Dienstleistungsgesellschaft vgl. auch Michael N. Ebertz: Erosion der Gnadenanstalt? Zum Wandel der Sozialgestalt von Kirche. Frankfurt a. M. 1998.

18 Vgl. Urs von Arx: Taufanerkennung und Kirchengemeinschaft. Kann und muss das zweite aus dem ersten folgen? Zugleich ein Aufruf zur Reform der Taufpraxis, in: ÖR 59 (2010), 60–86.

Urs von Arx (Bild: unifr.ch)

Urs von Arx

Prof. em. Dr. Urs von Arx war von 1986 bis 2008 Professor für Neues Testament, Homiletik und (seit 1994) Geschichte des Altkatholizismus an der Christkatholisch- theologischen Fakultät (seit 2001 Departement für Christkatholische Theologie) der Universität Bern. Er ist Mitglied internationaler und nationaler bilateraler Gesprächskommissionen.