Bischofswahl im Bistum Chur

Bischofswahl

Auf häufig gestellte Fragen zur Bischofswahl im Bistum Chur hat Thomas Binotto für die Zürcher Katholiken im «forum» Antworten formuliert.

Was bedeutet Sedisvakanz?

Wenn der Papst den Rücktritt von Bischof Vitus Huonder annimmt, ist der Bischofssitz Chur unbesetzt. Damit erlischt auch die Beauftragung der General-und Bischofsvikare. Auch der Priesterrat wird aufgelöst. Innerhalb von acht Tagen muss das Konsultatorenkollegium einen Diözesanadministrator wählen. Bis dahin wird das Bistum von Weihbischof Marian Eleganti geleitet. Während der Vakanz darf nichts verändert werden. Der zwischenzeitlichen Leitung der Diözese ist es untersagt, «etwas zu tun, was eine Beeinträchtigung der Diözese oder der bischöflichen Rechte mit sich bringen könnte». Die Vakanz dauert, bis der neu gewählte Bischof von seiner Diözese Besitz ergriffen hat.

Wer leitet das Bistum während der Vakanz?

Der Diözesanadministrator ist der zwischenzeitliche Leiter der Diözese und garantiert – vereinfacht gesagt – das «Basisprogramm» im Bistum. Er muss Priester und mindestens 35 Jahre alt sein. Der Papst kann aber auch den zurücktretenden Bischof als apostolischen Administrator während der Vakanz einsetzen. Der Diözesanadministrator verfügt weitgehend über die Rechte eines Diözesanbischofs, ausser in Dingen, die vom Recht selbst ausgenommen sind. Er kann Priester bestätigen oder einsetzen, die rechtmässig für eine Pfarrei gewählt wurden. Er kann Firmungen spenden oder die Befugnis dafür einem anderen Priester übertragen. Er ist für die Zeit der Vakanz Mitglied der Bischofskonferenz mit Stimmrecht. Stark eingeschränkt ist er – ebenfalls vereinfacht und verkürzt gesagt – in allen strategischen, langfristigen und lehramtlichen Bereichen.

Gibt es Alternativen zur Bischofswahl?

Der Papst kann während der Amtszeit eines Bischofs einen Bischofskoadjutor mit dem Recht auf Nachfolge ernennen. Dieser wird bei einer Vakanz sofort und ohne weitere Wahl Bischof, sofern ihn der Papst bestätigt. Dies war bei Wolfgang Haas der Fall, der deshalb ohne Bischofswahl Nachfolger von Bischof Johannes Vonderach wurde. Derzeit hat das Bistum Chur jedoch keinen Bischofskoadjutor, weshalb dieser Fall nicht eintreten wird.

Wie unterscheidet sich ein apostolischer Administrator von einem Diözesanbischof?

Der Papst kann einen apostolischen Administrator einsetzen. Dieser erhält zwar alle Vollmachten des Diözesanbischofs, die Diözese bleibt jedoch vakant. Er kann aber die Ämter der Generalvikare und der Bischofsvikare in Form einer Delegation bestätigen, bis der neue Diözesanbischof sein Amt antritt. Die Aufgaben der Bistumsräte werden vom Konsultatorenkollegium übernommen. Da die Kantone Zürich, Glarus, Obwalden und Nidwalden dem Bistum Chur seit 1819 nur provisorisch angehören, ist der Bischof von Chur für diese Gebiete vom Heiligen Stuhl offiziell als apostolischer Administrator eingesetzt.

Was ist der Unterschied zwischen einem Bischof und einem Diözesanbischof?

Bischof wird ein Priester durch die Bischofsweihe. Diese ist weder von einem Amt abhängig noch an eine zeitliche Begrenzung gebunden. Diözesanbischof dagegen bezeichnet eine Leitungsfunktion, die einem Bischof vom Papst übertragen wird. Konkret: Vitus Huonder bleibt Bischof, auch wenn er von seinem Amt als Diözesanbischof zurücktritt. Ein Diözesanbischof muss mit dem Vollenden seines 75. Lebensjahres seinen Amtsverzicht anbieten. Bei angegriffener Gesundheit oder anderen schwerwiegenden Gründen kann der Amtsverzicht auch früher angeboten werden. Bischöfe können nur vom Heiligen Stuhl des Amtes enthoben werden.

Hat der zurückgetretene Bischof Einfluss auf die Wahl seines Nachfolgers?

Ob Bischof Vitus Huonder auf seine Nachfolge einen direkten Einfluss hat, hängt vor allem davon ab, wie der Nuntius seine Konsultation gestaltet. Indirekt hat der amtierende Bischof von Chur einen Einfluss, da er die Mitglieder des Domkapitels bestimmt und dieses aus dem Dreiervorschlag des Heiligen Stuhls den zukünftigen Bischof wählen kann. Zudem hat jeder Bischof das Recht, «unabhängig dem Apostolischen Stuhl Namen von Priestern mit-zuteilen, die er für den bischöflichen Dienst für würdig und geeignet hält».

Wer hat das letzte Wort?

Ganz gleich, wie das Wahlverfahren in der konkreten Diözese aussieht, das letzte Wort hat immer der Heilige Stuhl, also der Papst. Ohne seine Bestätigung kann kein Bischof rechtmässig sein Amt antreten. Sollte dereinst ein Bistum Zürich errichtet werden, hält das Kirchenrecht dazu unmissverständlich fest: «In Zukunft werden weltlichen Autoritäten keine Rechte und Privilegien in Bezug auf Wahl, Nomination, Präsentation oder Designation von Bischöfen eingeräumt.» Aus Sicht des Kirchenrechts ist die «Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich» eine weltliche Autorität.

Die Informationen zu dieser Übersicht stammen aus dem Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici) von 1983 sowie dem «Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe» von 2004.

Thomas Binotto

Thomas Binotto ist Chefredaktor des «forum» Pfarrblatt der katholischen Kirche im Kanton Zürich