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Statuten der Kommission für Bioethik der Schweizer Bischofskonferenz

Die Schweizer Bischofskonferenz erlässt gestützt auf can. 451 CIC/83 und Art. 14 ihrer Statuten vom 21. Juni 2001 mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 folgende Statuten für die Kommission für Bioethik:

 

I. Name, Zweck und Aufgaben

Art. 1 Name und Zweck

1 Die Kommission für Bioethik ist ein Gremium von Fachleuten aus den für die Bioethik relevanten Bereichen. Im Dienste der Schweizer Bischofskonferenz befasst sie sich mit Fragen des ethisch richtigen und guten Umgangs mit den neuen Möglichkeiten von Biologie und Medizin mit Bezug auf den Menschen.

2 Die Kommission berät die in der römisch-katholischen Kirche tätigen Personen, namentlich die Mitglieder der Bischofskonferenz in bioethischen Fragen und beteiligt sich nach Möglichkeit an der Meinungsbildung in der Gesellschaft und im Staat.

Art. 2 Aufgaben

1 Die Kommission beobachtet laufend die Entwicklungen auf den für die Bioethik relevanten Gebieten und versucht die damit verbundenen Folgen für die einzelnen Menschen oder bestimmte Gruppen von Menschen und für die Gesellschaft insgesamt abzuschätzen.

2 Sie gibt der Bischofskonferenz Empfehlungen für ihr Handeln in bioethischen Fragen.

3 Sie verfasst im Rahmen ihres allgemeinen Auftrages selbstständig Stellungnahmen oder erarbeitet solche in besonderem Auftrag der Bischofskonferenz und veröffentlicht diese im eigenen Namen, wie im ersteren Fall, oder im Namen der Bischofskonferenz, wie im letzteren Fall.

4 Sie hält ihre Überlegungen in wissenschaftlichen Artikeln fest und veröffentlicht diese in gedruckter oder elektronischer Form, insofern und insoweit dies zweckmässig erscheint.

5 Sie kann bei Bedarf Seminare zu bioethischen Fragen durchführen und die Ergebnisse der Seminare in öffentlich zugänglichen Studien festhalten.

6 Sie pflegt Beziehungen zu Fachleuten kirchlicher, gesellschaftlicher und staatlicher Stellen im In- und Ausland, welche sich ebenfalls mit bioethischen Fragen beschäftigen.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Zusammensetzung

1 Die Kommission besteht aus wenigstens acht und höchstens fünfzehn Mitgliedern.

2 Die Mitglieder gehören in der Regel der römisch-katholischen Kirche an.

Art. 4 Erwerb und Verlust

1 Die Mitglieder werden von der Schweizer Bischofskonferenz nach Anhörung oder auf Vorschlag der Kommission für die Dauer von vier Jahren ernannt. Mehrmalige Wiederernennung ist möglich.

2 Die Mitglieder können jederzeit schriftlich ihren Austritt erklären.

3 Mitglieder können durch die Schweizer Bischofskonferenz ausgeschlossen werden, wenn ihre Verhaltensweise mit der römisch- katholischen Kirche nicht vereinbar ist.

Art. 5 Rechte und Pflichten

1 Die ernannten Mitglieder erfüllen den ihnen übertragenen Auftrag grundsätzlich ehrenamtlich.

2 Sie haben allerdings das Recht auf Vergütung der ihnen unmittelbar aus der Tätigkeit im Rahmen der Kommission erwachsenen Auslagen, namentlich auf Rückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Postsendungen.

3 Alle Mitglieder haben das gleiche Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

4 Die Mitglieder haben die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen und die ihnen übertragene Aufgabe gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.

5 Die Mitglieder sind verpflichtet, über Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer Funktion im Rahmen der Kommission zur Kenntnis gelangen und ihrer Natur nach geheim zu halten sind.

 

III. Organisation

Art. 6 Organe

Die Organe der Kommission sind folgende:

a) die Versammlung;

b) der Vorstand.

Art. 7 Versammlung

1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ der Kommission.

2 Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus, in dringenden Fällen mindestens eine Woche im Voraus, auf schriftliche Einladung hin unter Bekanntgabe der Traktandenliste per Brief oder E-Mail zu Sitzungen einberufen.

3 Die Einberufung erfolgt ordentlich mindestens zwei Mal pro Jahr oder ausserordentlich, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt oder wenn es der Vorstand als notwendig erachtet.

4 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

5 In die Zuständigkeit der Versammlung fallen die folgenden Aufgaben:

a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin;

b) Vorschlag neuer Mitglieder;

c) Bildung von Ausschüssen;

d) Erarbeitung von Dokumenten;

e) Ausarbeitung von Stellungnahmen;

f) Beratung der Schweizer Bischofskonferenz;

g) Durchführung von Seminarien.

6 Beschlüsse und Wahlen werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offene Stimmabgabe, wenn nicht eines der anwesenden Mitglieder die geheime Stimmabgabe verlangt.

7 Beschlüsse können auch auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

8 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen, namentlich leere, unleserliche und unbestimmte Stimmen, werden bei der Ermittlung des absoluten Mehrs nicht berücksichtigt.

9 Über die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten/der Präsidentin und dem Protokollanten/der Protokollantin zu unterzeichnen ist.

Art. 8 Vorstand

1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Kommission und vertritt diese nach aussen.

2 Er besteht aus dem Präsidenten/ der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin, welche nach Möglichkeit aus verschiedenen Sprachregionen der Schweiz kommen.

3 Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin wer den für die Dauer von vier Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

4 Dem Vorstand steht die Dienststelle für Bioethik der Schweizer Bischofskonferenz als Sekretariatsstelle zur Verfügung.

5 In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen die folgenden Aufgaben:

a) Vorbereitung der Geschäfte der Versammlung;

b) Leitung der Sitzungen der Versammlung durch den Präsidenten/ die Präsidentin;

c) Umsetzung der von der Versammlung gefassten Beschlüsse;

d) Anträge an die Schweizer Bischofskonferenz;

e) Entgegennahme von Austrittserklärungen und deren Weiterleitung an die Schweizer Bischofskonferenz;

f) Erledigung aller nicht in die Zuständigkeit der Versammlung fallenden Geschäfte;

g) Führung der Protokolle und des Mitgliederverzeichnisses durch den Sekretär/die Sekretärin. Art. 9 Beraterkreis Die Kommission kann einen Beraterkreis bestellen, den die Mitglieder zur Behandlung spezifischer Fragen beiziehen können. Die ihm angehörenden Personen können auch nicht römisch-katholischer Konfession sein.

Art. 10 Verbindung zur Schweizer Bischofskonferenz

1 Der Verantwortliche der Schweizer Bischofskonferenz und der Verantwortliche des Generalsekretariats der Schweizer Bischofskonferenz für den Sektor «Glaubensleben (Individualethik)» werden jeweils zu den Sitzungen eingeladen und mit den entsprechenden Unterlagen bedient.

2 Sie sind die direkten Ansprechpersonen seitens der Schweizer Bischofkonferenz und haben in der Kommission ständigen Gaststatus mit beratender Stimme.

Art. 11 Beziehung zur Dienststelle für Bioethik der Schweizer Bischofskonferenz

1 Der Leiter/die Leiterin der Dienststelle für Bioethik der Schweizer Bischofskonferenz ist wissenschaftlicher Mitarbeiter/ wissenschaftliche Mitarbeiterin und ex officio Sekretär/Sekretärin der Kommission.

2 Er/sie ist dem Generalsekretär der SBK unterstellt und arbeitet eng mit dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin der Kommission zusammen.

3 Er/sie nimmt an den Versammlungen und Vorstandssitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil. IV. Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung der Statuten

1 Für Änderungen dieser Statuten ist die Schweizer Bischofskonferenz zuständig.

2 Die Kommission kann ihr Vorschläge unterbreiten.

Art. 13 Aufhebung der bisherigen Statuten

Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Statuten sind die «Statuten der ‹Bioethik›- Kommission der Schweizer Bischofskonferenz (SBK)» vom 3. März 2004 aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

Freiburg i. U e., den 12. Dezember 2013 Im Namen der Schweizer Bischofskonferenz:

Der Präsident: Mgr. Markus Büchel

Der Generalsekretär: Dr. Erwin Tanner- Tiziani