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Neues Mandat für die Jüdisch/Römisch- Katholische Gesprächskommission (JRGK)

Das nachstehende Mandat ist von den Generalsekretären des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebundes (SIG) und der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) sowie den beiden Co-Präsidierenden der JRGK erarbeitet worden. Nach Rücksprache mit den Präsidenten der beiden Trägerverbände wurde es durch die Geschäftsleitung des SIG am 22. August 2013 und durch die Ordentliche Vollversammlung der SBK am 2. September 2013 genehmigt. Es trat am 22. November 2013 in Kraft.

Dr. Erwin Tanner-Tiziani, Generalsekretär SBK

MANDAT FÜR DIE JÜDISCH/ RÖMISCH-KATHOLISCHE GESPRÄCHSKOMMISSION (JRGK)

Die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) und der Schweizerische Israelitische Gemeindebund (SIG)

– in Bekräftigung der anlässlich der Gründungssitzung der JRGK vom 26. Juni 1990 gefassten Beschlüsse;1

– in Beachtung der im Laufe der Zeit entwickelten Praxis der JRGK ;

– im festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen der SBK und dem SIG zu festigen haben Folgendes vereinbart:2

Abschnitt 1: Zweck und Aufgaben der JRGK

Art. 1 Zweck der JRGK

Die Jüdisch/Römisch-Katholische Gesprächskommission (JRGK ) ist das offizielle konsultative Organ der SBK und des SIG im Dienste des institutionalisierten jüdisch/römischkatholischen Dialogs.

Art. 2 Aufgaben der JRGK

Die JRGK soll folgende Aufgaben erfüllen:

– Beschaffen, Prüfen und Weitergeben von Informationen über jüdische und christliche Neuigkeiten und Veröffentlichungen;

– Diskussion und allenfalls Vorbereitung von Reaktionen seitens der SBK und des SIG auf gesellschaftspolitische Ereignisse;

– Diskussionen philosophischer, theologischer, historischer und gesellschaftspolitischer Fragen im Zusammenhang mit dem Judentum und Christentum;

– gegebenenfalls Dokumentationen oder Publikationen zu relevanten Themen des jüdisch-katholischen Dialogs;

– Vorbereiten des jährlichen Tages des Judentums (Dies Iudaicus) mit Angeboten zur inhaltlichen und liturgischen Gestaltung;

– Durchführen von öffentlichen Veranstaltungen im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten.

Abschnitt 2: Verhältnis der JRGK zu den beiden Trägerverbänden SBK und SIG

Art. 3 Stellung der JRKG

1 Die JRGK ist eine von der SBK und dem SIG eingesetzte, autonom arbeitende Kommission.

2 Die Mitglieder der JRGK handeln ohne Instruktionen der Trägerverbände SBK und SIG.

Art. 4 Mitglieder der JRGK

1 Die Vollversammlung der SBK und die Geschäftsleitung des SIG ernennen je vier Mitglieder (mit Stimmrecht).

2 Die Ernennung geschieht nach einvernehmlicher Rücksprache mit den bereits agierenden Mitgliedern der JRGK .

3 Die Mitarbeit in der JRGK ist ehrenamtlich.

Art. 5 Co-Präsidium

1 Die Mitglieder der JRGK bestimmen je einen römisch-katholischen und einen jüdischen Co-Präsidenten der JRGK .

2 Die beiden Co-Präsidenten leiten die Geschäfte und Sitzungen der JRGK .

Art. 6 Beisitzer

1 Die Generalsekretäre der SBK und des SIG sind Beisitzer (ohne Stimmrecht) der JRGK .

2 Sie stellen die Kommunikation und den Informationsfluss mit den verschiedenen Gremien der Trägerverbände sicher.

3 Sie nehmen an sämtlichen Sitzungen der JRGK teil.

Art. 7 Mentoren

1 Die Vollversammlung der SBK und die Geschäftsleitung des SIG delegieren ihren Präsidenten oder eine andere Leitungsperson aus ihrem Gremium als Mentor für die JRGK .

2 Ihre Aufgabe besteht darin, Wissen oder Informationen aus den Trägerverbänden weiterzugeben und dadurch zu deren Verbreitung beizutragen.

3 Die Mentoren nehmen mindestens einmal pro Jahr an einer Sitzung der JRGK teil.

Abschnitt 3: Funktionsweise

Art. 8 Arbeitsmethode, Sitzungsrhythmus und Themenbearbeitung

1 Die JRGK legt ihre Arbeitsmethode und ihren Sitzungsrhythmus – unter Vorbehalt von Abs. 3 – selbst fest.

2 Sie erarbeitet Themen entweder im besonderen Auftrag der beiden Trägerverbände oder auf eigene Initiative hin.

3 Sie trifft sich zu mindestens zwei Sitzungen pro Jahr.

Art. 9 Administrative Geschäftsleitung der JRG

Die administrative Geschäftsleitung der JRGK liegt beim Leiter des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern.3

Art. 10 Protokolle

1 Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der JRGK wird ein Protokoll geführt.

2 Das Protokoll geht an die Mentoren, Beisitzer und Mitglieder.

3 Es wird ihnen vor der nächsten Sitzung unterbreitet und ist anlässlich dieser Sitzung zu genehmigen.

Abschnitt 4: Finanzen

Art. 11 Budget

1 Die SBK und der SIG bestimmen in ihren jeweils dafür zuständigen Organen das für die JRGK zur Verfügung stehende jährliche Betriebsbudget.

2 Die JRGK kann für umfangreichere Projekte bei der SBK und dem SIG ein Unterstützungsgesuch einreichen.

Art. 12 Aufwendungen

1 Die SBK und der SIG übernehmen die Reisespesen der Mitglieder ihrer jeweiligen Delegation.

2 Sie übernehmen je hälftig die Kosten für die Raummiete und Getränkespesen zu den Sitzungen der JRGK.

Abschnitt 5: Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten und Aufhebung des bisherigen Mandats

Das vorliegende Mandat tritt nach vorgängiger Genehmigung durch die dafür zuständigen Organe der SBK4 und des SIG5 mit der auf beiden Seiten erfolgten Unterzeichnung durch die dazu befugten Personen in Kraft und ersetzt das Statut vom 26. Juni 1990. Freiburg i. Ü., den 21. November 2013 Zürich, den 19. November 2013

 

Für die SBK:

Mgr. Markus Büchel, Präsident Dr. Erwin Tanner-Tiziani, Generalsekretär

Für den SIG:

Dr. Herbert Winter, Präsident Dr. Jonathan Kreutner, Generalsekretär

 

 

1 Statut der JRGK vom 26. Juni 1990 = P rotokoll der JRGK vom 26. Juni 1990.

2 Aus Gründen der Lesbarkeit wird im vorliegenden Text bei Funktionsbezeichnungen die männliche Form verwendet.

3 Seit der Gründung der JRGK vom 26. Juni 1990 ist dies der Fall.

4 Genehmigt von der SBK an ihrer 301. Ordentlichen Vollversammlung vom 2 .– 4. September 2013.

5 Genehmigt vom SIG an seiner Geschäftsleitungssitzung vom 22. August 2013.