Bistum Chur

Statuten des Priesterrats des Bistums Chur

Art. 1 Theologische und kirchenrechtliche Grundlagen

«Alle Priester haben zusammen mit den Bischöfen so an ein und demselben Priestertum und Amt Christi teil, dass diese Einheit der Weihe und Sendung ihre hierarchische Gemeinschaft mit dem Stand der Bischöfe erfordert (…). Die Bischöfe sollen darum die Priester, denen in der Weihe die Gabe des Heiligen Geistes verliehen wurde, als ihre notwendigen Helfer und Ratgeber im Dienstamt der Belehrung, der Heiligung und der Leitung des Gottesvolkes betrachten (…). Um das aber in die Tat umzusetzen, soll in einer den heutigen Verhältnissen und Erfordernissen angepassten Form ein Kreis oder Rat von Priestern geschaffen werden, die das Presbyterium repräsentieren, wobei dessen Form und Normen noch rechtlich zu bestimmen sind. Dieser Rat kann den Bischof bei der Leitung der Diözese mit seinen Vorschlägen wirksam unterstützen» (II. Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 7; vgl. auch das Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 28).

«In jeder Diözese ist ein Priesterrat einzurichten. Das ist ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat des Bischofs ist; seine Aufgabe besteht darin, den Bischof bei der Leitung der Diözese nach Massgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie eben möglich zu fördern» (Codex Iuris Canonici [CIC], can. 495 § 1).

Art. 2 Begriff

Der Priesterrat ist ein beratendes Gremium des Bischofs, in dem die Priester des ganzen Bistums nach Regionen, Dienst- und Altersstufen angemessen vertreten sind und das die Gemeinschaft zwischen Bischof und Priestern zum Ausdruck bringt.

Im Priesterrat sind auch die Kategorialseelsorger und die männlichen religiösen Gemeinschaften der Diözese vertreten.

Art. 3 Beratungsgegenstände

Der Priesterrat nimmt zu den ihm vorgelegten Beratungsgegenständen (Sachgeschäften) Stellung im Sinne von Anträgen an den Bischof. Wenn der Bischof einem Antrag des Priesterrates nicht entsprechen kann, so begründet er diesem gegenüber seinen Entscheid.

Die Mitglieder des Priesterrates tragen die Ergebnisse der Beratungen des Priesterrates in die Dekanate und Institutionen, die sie vertreten, und bemühen sich, dass sie zur Ausführung gelangen.

Art. 4 Aufgaben des Priesterrats

Der Priesterrat berät und unterstützt den Diözesanbischof in der Leitung der Diözese. Er befasst sich mit der Wahrnehmung der Pastoral und ihrer Planung, ferner mit den Fragen des priesterlichen Dienstes und des priesterlichen Lebens. Zu diesen Fragen gehören insbesondere:

– Ausbildung und Weiterbildung der Priester;

– Spiritualität des Priesters;

– priesterliche Gemeinschaft;

– Berufungspastoral;

– Zusammenarbeit zwischen Welt- und Ordensklerus;

– Zusammenarbeit zwischen Priestern und Laien;

– Seelsorge am Priester;

– Sorge für jene, die den priesterlichen Dienst aufgegeben haben.

Der Bischof soll den Priesterrat bei Angelegenheiten von grösserer Bedeutung anhören (vgl. CIC, can. 500 § 2). Ausdrücklich verpflichtet ist er dazu in den folgenden Fällen:

– bevor er eine Pfarrei errichtet, nennenswert verändert oder aufhebt (vgl. CIC, can. 515 § 2);

– bevor er eine Diözesansynode einberuft (vgl. CIC, can. 461 § 1);

– bevor er Vorschriften erlässt über die Verwendung von Gaben und die Vergütung der Kleriker, die pfarrliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. CIC, can. 531 § 1);

– bevor er in den Pfarreien der Diözese Pfarreiräte errichtet (vgl. CIC, can. 536 § 1);

– bevor er seine Zustimmung zu einem Kirchenbau gibt (vgl. CIC, can. 1215 § 2);

– bevor er einen Kirchenbau profanem Gebrauch zurückgibt (vgl. CIC, can. 1222 § 2);

– bevor er eine Steuer auferlegen will (vgl. CIC, can. 1263);

– bevor er die Grenzen der einzelnen Dekanate festlegt oder abändert (vgl. Rahmenstatut für die Dekanate im Bistum Chur, I, 1).

Der Priesterrat hat das Recht,

– zwei kollegial bestellte Mitglieder zu Provinzialkonzilien zu delegieren (vgl. CIC, can. 443 § 5);

– zu einer Diözesansynode eingeladen zu werden (vgl. CIC, can. 463 § 1, Nr. 4);

– bei der Amtsenthebung eines Pfarrers gemäss CIC, can. 1742 § 1 und can. 1745, Nr. 2 sowie bei der Versetzung eines Pfarrers gemäss CIC, can. 1750 mitzuwirken. Zu Beginn einer Amtsperiode schlägt der Diözesanbischof acht Pfarrer vor, aus denen der Priesterrat sodann einen Kreis von vier Pfarrern für die Erfüllung der von can. 1742 § 1 erwähnten Aufgabe auswählt. Bei einer Amtsenthebung oder einer Versetzung zieht der Diözesanbischof zwei dieser vier Pfarrer zu Rate.

Der Priesterrat strebt im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof die Zusammenarbeit mit den anderen diözesanen und überdiözesanen Gremien an und bemüht sich um eine gute gegenseitige Information (vgl. CIC, can. 500 § 3).

Art. 5 Zusammensetzung des Rates; Bestellung der Mitglieder

Der Priesterrat umfasst gewählte Mitglieder, Mitglieder von Amtes wegen sowie vom Diözesanbischof berufene Mitglieder (vgl. CIC, can. 497).

A) Gewählte Mitglieder

Die in einem Dekanat in der Seelsorge tätigen Priester (ausgenommen die Priester im Ruhestand, die Priester mit «anderen Aufgaben», die Priester der letzten fünf Weihejahrgänge sowie die Fremdsprachigenseelsorger) wählen einen Vertreter in den Priesterrat.

Alle Priester des Bistums im Ruhestand, mit «anderen Aufgaben» oder ausserhalb des Bistums wählen einen Vertreter.

Die Priester der letzten fünf Weihejahrgänge wählen einen Vertreter.

Alle Fremdsprachigenseelsorger wählen einen Vertreter.

Die Wahl des Vertreters der Priester im Ruhestand, «mit anderen Aufgaben» sowie im Ausland, der Vertreter der Priester der letzten fünf Weihejahrgänge sowie der Vertreter der Fremdsprachigenseelsorger erfolgt schriftlich und wird durch das Bischöfliche Ordinariat durchgeführt.

Vertreter der männlichen religiösen Gemeinschaften

Die männlichen religiösen Gemeinschaften mit Niederlassung im Bistum entsenden ein Mitglied in den Priesterrat. Dieser Vertreter wird von der Pastoralkommission der Vereinigung der Höheren Ordensobern der Schweiz (VOS) bestimmt.

B) Berufene Mitglieder

Der Diözesanbischof kann bis zu vier weitere Mitglieder in den Priesterrat ernennen. Dabei berücksichtigt er nach Möglichkeit Vertreter der Kategorialseelsorge und stellt eine Querverbindung des Priesterrates zum Domkapitel her, falls sich unter dem Generalvikar, den regionalen Generalvikaren und den Bischofsvikaren kein Mitglied des Domkapitels befindet.

C) Vertreter von Amtes wegen

Von Amtes wegen gehören dem Priesterrat an:

– der Generalvikar, die regionalen Generalvikare und die Bischofsvikare;

– der Regens des Priesterseminars.

Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Sitzung des Priesterrates teilzunehmen, bestimmt es einen Stellvertreter und übergibt ihm die für die Teilnahme an der betreffenden Sitzung erforderlichen Unterlagen. Der Stellvertreter vertritt das verhinderte Mitglied mit vollen Rechten.

Art. 6 Gäste

Ein Mitglied des Rats der Laientheologinnen, Laientheologen und Diakone des Bistums Chur ist ständiger Gast im Priesterrat. Der Arbeitsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof andere Nichtmitglieder als Gäste zu Sitzungen des Priesterrates einladen.

Art. 7 Amtsdauer

Die Amtsdauer der gewählten und ernannten Mitglieder beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl der gewählten und ernannten Mitglieder ist möglich.

Verlässt ein Mitglied das Dekanat oder die Institution, die es vertritt, scheidet es aus dem Priesterrat aus.

Rücktritte sind dem entsprechenden Wahlgremium oder der zuständigen Berufungsinstanz zu melden, und zwar unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Priesterrates.

Während einer Amtsperiode frei werdende Sitze sind für den Rest der Amtsdauer wieder zu besetzen. Diese Zeit gilt nicht als Amtsperiode.

Art. 8 Vorsitz

Vorsitzender des Priesterrates ist der Diö-zesanbischof. Die Verhandlungen werden vom Moderator geleitet. Bei dessen Verhinderung ernennt er einen Vertreter.

Art. 9 Arbeitsausschuss

Der Arbeitsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern:

– dem vom Diözesanbischof bestimmten Moderator;

– einem Vertreter des Ordinariates;

– je einem Vertreter der drei regionalen Generalvikariate. Diese Mitglieder werden von den gewählten und ernannten Mitgliedern des Priesterrats des jeweiligen regionalen Generalvikariats gewählt.

Der Arbeitsausschuss kann für die Besorgung der laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof einen Sekretär bestimmen, der nicht dem Priesterrat angehören muss.

Der Arbeitsausschuss bestimmt, wer für den Rat rechtsverbindlich zeichnet (Einzel-oder Kollektivunterschrift).

Art. 10 Aufgaben des Arbeitsausschusses

Dem Arbeitsausschuss obliegt insbesondere:

– die Vorbereitung der Sitzungen des Priesterrates, namentlich das Entwerfen der Traktandenliste;

– die Ausführung bzw. Weiterleitung der ihm vom Plenum gegebenen Aufträge;

– die Vertretung des Priesterrates nach aussen;

– die Sorge für die Verbindung mit den Priesterräten anderer Diözesen;

– die Sorge für die Orientierung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Priesterrates.

In all diesen Punkten ist die Zustimmung bzw. die Approbation des Diözesanbischofs erforderlich (vgl. CIC, can. 500 § 3).

Art. 11 Protokoll

Über die Sitzungen des Priesterrates und des Arbeitsausschusses wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt. Das Protokoll ist vom Priesterrat bzw. vom Arbeitsausschuss an der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen.

Der Protokollführer (Sekretär) für den Arbeitsausschuss bzw. Priesterrat wird vom Arbeitsausschuss im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof bestimmt und braucht nicht dem Rate anzugehören.

Art. 12 Sitzungen

Der Priesterrat versammelt sich zu mindestens zwei ordentlichen Sitzungen im Jahr. Aus- serordentliche Sitzungen finden statt, wenn der Diözesanbischof es für nötig hält oder mindestens zehn Mitglieder es verlangen und der Diözesanbischof seine Zustimmung gibt.

Der Priesterrat wird vom Moderator des Arbeitsausschusses im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof einberufen (vgl. CIC, can. 500 § 1).

Art. 13 Antragsrecht (vgl. CIC, can. 500 § 1)

Die Mitglieder des Priesterrats sind berechtigt, an den Priesterrat Anträge zu stellen.

Die Anträge sind dem Sekretariat des Rates zuhanden des Arbeitsausschusses einzureichen. Der Diözesanbischof entscheidet, ob und wann diese Anträge dem Rat vorgelegt werden. Über Anträge, die nicht auf die Traktandenliste gesetzt werden, ist der Rat zu orientieren.

Art. 14 Kontakt mit dem Klerus der Diözese

Die Mitglieder des Priesterrates sollen mit den Priestern, die sie im Rat vertreten, in engem Kontakt stehen, sie über die Arbeit des Rates orientieren, ihre Meinung erfahren und diese im Priesterrat zum Ausdruck bringen. Auch die religiösen Gemeinschaften und die anderen im Priesterrat vertretenen Gremien und Institutionen sollen durch ihre Vertreter gebührend informiert werden.

Art. 15 Zusammenarbeit mit den übrigen beratenden diözesanen Gremien

Der Priesterrat arbeitet eng mit dem Rat der Laientheologinnen, Laientheologen und Diakone des Bistums Chur und der Diözesanen Pastoralkonferenz zusammen.

Der Moderator des Ausschusses des Priesterrats und der Präsident bzw. die Präsidentin des Ausschusses des Rats der Laientheologinnen, Laientheologen und Diakone des Bistums Chur koordinieren die Zusammenarbeit zwischen beiden Räten. Ein Mitglied des Rats der Laientheologinnen, Laientheologen und Diakone des Bistums Chur vertritt dieses Gremium als ständiger Gast im Priesterrat (vgl. Art. 6). Ein Mitglied des Priesterrats ist ständiger Gast im Rat der Laientheologinnen, Laientheologen und Diakone des Bistums Chur. Dieses Mitglied wird vom Arbeitsausschuss dem Priesterrat zur Wahl vorgeschlagen.

Wenn die Traktanden es nahelegen, kann der Diözesanbischof bestimmen, dass die Sitzungen des Priesterrats und des Rats der Laientheologinnen, Laientheologen und Diakone des Bistums Chur gemeinsam stattfinden.

Der Priesterrat nimmt im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof die Anregungen und Vorschläge der Diözesanen Pastoralkonferenz entgegen. Der Priesterrat kann, falls die Thematik es nahelegt, mit der Zustimmung des Diözesanbischofs einzelne Traktanden der Diözesanen Pastoralkonferenz zur Beratung weiterleiten.

Art. 16 Fachleute und Kommissionen

Für die Bearbeitung spezieller Geschäfte kann der Priesterrat mit der Zustimmung des Diözesanbischofs Kommissionen bestellen und auch Fachleute beiziehen, die ihm nicht angehören.

Art. 17 Finanzielle Bestimmungen

Die Mitarbeit im Priesterrat ist ehrenamtlich. Besondere Aufträge werden vom Bischöflichen Ordinariat vergütet.

Das vorliegende Statut ersetzt das Statut vom 19. März 2005 und tritt mit heutigem Datum in Kraft.

Chur, 8. Dezember 2014

+ Vitus Huonder, Bischof von Chur

 

Pfarreiveränderungen

Nach Anhörung des Priesterrats (vgl. CIC, c. 515 § 2) hat Diözesanbischof Dr. Vitus Huonder auf den 1. Januar 2015

– die bisherigen Pfarreien St. Agatha und St. Josef in Dietikon zur Pfarrei St. Agatha und St. Josef Dietikon vereinigt. Sitz der Pfarrei ist St. Agatha;

– das Gebiet der politischen Gemeinde St. Martin (GR) aus der Pfarrei St. Apolinnaris in Tersnaus ausgegliedert und der Pfarrei St. Peter und Paul in Vals eingegliedert;

– die bisher formell zur Pfarrei S. Vittore Mauro Poschiavo gehörende Curazia S. Bernardo in Prada (GR), bestehend aus Prada und Annunziata, zur Pfarrei erhoben sowie dieser Pfarrei die Ortschaft Pagnoncini hinzugefügt.

Chur, 11. Dezember 2014

Bischöfliche Kanzlei