Bistum Chur

Missio canonica

Diözesanbischof Joseph Maria Bonnemain erteilte die bischöfliche Beauftragung (missio canonica) an:

  • Marlies Frischknecht-Drittenbass als Seelsorgerin im St. Antonius Heim & Hospiz in Hurden SZ.

Einladung zur Priesterweihe Kathedrale in Chur

Am Samstag, 24. Mai um 10.30 Uhr, wird Diözesanbischof Joseph Maria Bonnemain in der Kathedrale in Chur Diakon Matteo Tuena das Sakrament der Priesterweihe spenden.
Alle sind herzlich zum Weihegottesdienst eingeladen. Konzelebranten sind gebeten, sich bis Montag, 19. Mai, beim Priesterseminar St. Luzi (, Tel. 081 254 99 99) anzumelden. Die Besammlung für die Konzelebranten ist um 10 Uhr im Rittersaal des Bischöflichen Schlosses. Albe und weisse Stola sind selber mitzunehmen.

Im Herrn verstorben

Rudolf Denoth, Pfarrresignat, wurde am 9. April 1928 in St. Margarethen im Lavanttal in Kärnten (A) geboren und am 4. Juli 1954 in der Seminarkirche St. Luzi in Chur zum Priester geweiht. Nach seiner Priesterweihe wirkte er zuerst von 1954 bis 1955 als Vikar in der Pfarrei hl. Josef in Klosters GR, anschliessend, von 1955 bis 1960, als Vikar in der Pfarrei Heilige Dreifaltigkeit in Bülach ZH und von 1960 bis 1968 als Vikar in der Pfarrei hl. Josef Affoltern am Albis ZH. Im Jahr 1968 wurde er zum Pfarrer der Pfarrei hl. Bruder Klaus in Urdorf ZH ernannt. Dort blieb er bis zum Jahr 1981 in diesem Amt tätig. Im Jahr 1982 übernahm er die Verantwortung als Pfarrrektor des Pfarrrektorats Mariä Krönung in Gossau ZH. Dieses Amt hatte er bis zum Jahr 1993 inne, als er in den Ruhestand trat, den er in Zürich verbrachte. Er verstarb am 7. März im Gesundheitszentrum an der Limmat in Zürich. Die Beisetzung fand am 13. März auf dem Friedhof Sihlfeld A, Grabfeld Ca in Zürich statt. Der Trauergottesdienst wurde anschliessend in der Pfarrkirche Liebfrauen in Zürich zelebriert.

Bischöfliche Kanzlei Chur


Statuten des Priesterrats des Bistums Chur

Art. 1 Theologische und kirchenrechtliche Grundlagen
«Alle Priester haben zusammen mit den Bischöfen so an ein und demselben Priestertum und Amt Christi teil, dass diese Einheit der Weihe und Sendung ihre hierarchische Gemeinschaft mit dem Stand der Bischöfe erfordert. […]. Die Bischöfe sollen darum die Priester, denen in der Weihe die Gabe des Heiligen Geistes verliehen wurde, als ihre notwendigen Helfer und Ratgeber im Dienstamt der Belehrung, der Heiligung und der Leitung des Gottesvolkes betrachten. […]. Um das aber in die Tat umzusetzen, soll in einer den heutigen Verhältnissen und Erfordernissen angepassten Form ein Kreis oder Rat von Priestern geschaffen werden, die das Presbyterium repräsentieren, wobei dessen Form und Normen noch rechtlich zu bestimmen sind. Dieser Rat kann den Bischof bei der Leitung der Diözese mit seinen Vorschlägen wirksam unterstützen» (II. Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 7; vgl. auch das Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 28).

«In jeder Diözese ist ein Priesterrat einzurichten. Das ist ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat des Bischofs ist; seine Aufgabe besteht darin, den Bischof bei der Leitung der Diözese nach Massgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie eben möglich zu fördern» (Codex Iuris Canonici [CIC], can. 495 § 1).

Art. 2 Begriff
Der Priesterrat ist ein beratendes Gremium des Bischofs, in dem die Priester des ganzen Bistums nach Regionen, Dienst- und Altersstufen angemessen vertreten sind und das die Gemeinschaft zwischen Bischof und Priestern zum Ausdruck bringt.
Im Priesterrat sind auch die Kategorialseelsorger und die männlichen religiösen Gemeinschaften der Diözese vertreten.

Art. 3 Beratungsgegenstände
Der Priesterrat nimmt zu den ihm vorgelegten Beratungsgegenständen (Sachgeschäften) Stellung im Sinne von Anträgen an den Bischof. Wenn der Bischof einem Antrag des Priesterrates nicht entsprechen kann, so begründet er diesem gegenüber seinen Entscheid.
Die Mitglieder des Priesterrates tragen die Ergebnisse der Beratungen des Priesterrates in die Dekanate und Institutionen, die sie vertreten, und bemühen sich, dass sie zur Ausführung gelangen.

Art. 4 Aufgaben des Priesterrats
Der Priesterrat berät und unterstützt den Diözesanbischof in der Leitung der Diözese. Er befasst sich mit der Wahrnehmung der Pastoral und ihrer Planung, ferner mit den Fragen des priesterlichen Dienstes und des priesterlichen Lebens. Zu diesen Fragen gehören insbesondere:

  • Ausbildung und Weiterbildung der Priester;
  • Spiritualität des Priesters;
  • Priesterliche Gemeinschaft;
  • Berufungspastoral;
  • Zusammenarbeit zwischen Welt- und Ordensklerus;
  • Zusammenarbeit zwischen Priestern und Laien;
  • Seelsorge am Priester;
  • Sorge für jene, die den priesterlichen Dienst aufgegeben haben.

Der Bischof soll den Priesterrat bei Angelegenheiten von grösserer Bedeutung anhören (vgl. CIC, can. 500 § 2). Ausdrücklich verpflichtet ist er dazu in den folgenden Fällen:

  • bevor er eine Pfarrei errichtet, nennenswert verändert oder aufhebt (vgl. CIC, can. 515 § 2);
  • bevor er eine Diözesansynode einberuft (vgl. CIC, can. 461 § 1);
  • bevor er Vorschriften erlässt über die Verwendung von Gaben und die Vergütung der Kleriker, die pfarrliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. CIC, can. 531 § 1);
  • bevor er in den Pfarreien der Diözese Pfarreiräte errichtet (vgl. CIC, can. 536 § 1);
  • bevor er seine Zustimmung zu einem Kirchenbau gibt (vgl. CIC, can. 1215 § 2);
  • bevor er einen Kirchenbau profanem Gebrauch zurückgibt (vgl. CIC, can. 1222 § 2);
  • bevor er eine Steuer auferlegen will (vgl. CIC, can. 1263);
  • bevor er die Grenzen der einzelnen Dekanate festlegt oder abändert (vgl. Rahmenstatut für die Dekanate im Bistum Chur, I, 1).

Der Priesterrat hat das Recht,

  • zwei kollegial bestellte Mitglieder zu Provinzialkonzilien zu delegieren (vgl. CIC, can. 443 § 5);
  • zu einer Diözesansynode eingeladen zu werden (vgl. CIC, can. 463 § 1, Nr. 4);
  • bei der Amtsenthebung eines Pfarrers gemäss CIC, can. 1742 § 1 und can. 1745, Nr. 2, sowie bei der Versetzung eines Pfarrers gemäss CIC, can. 1750 mitzuwirken. Zu Beginn einer Amtsperiode schlägt der Diözesanbischof acht Pfarrer vor, aus denen der Priesterrat sodann einen Kreis von vier Pfarrern für die Erfüllung der von can. 1742 § 1 erwähnten Aufgabe auswählt. Bei einer Amtsenthebung oder einer Versetzung zieht der Diözesanbischof zwei dieser vier Pfarrer zu Rate.

Der Priesterrat strebt im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof die Zusammenarbeit mit den anderen diözesanen und überdiözesanen Gremien an und bemüht sich um eine gute gegenseitige Information (vgl. CIC, can. 500 § 3).

Art. 5 Zusammensetzung des Rates; Bestellung der Mitglieder
Der Priesterrat umfasst Mitglieder von Amtes wegen, gewählte Mitglieder und vom Diözesanbischof berufene Mitglieder (vgl. CIC, can. 497).

A) Vertreter von Amtes wegen
Von Amtes wegen gehören dem Priesterrat an:

  • Die regionalen Generalvikare und Bischofsvikare, sowie der Gerichtsvikar
  • Der Regens des Priesterseminars

B) Gewählte Mitglieder

  • Die Priester eines Dekanates wählen den oder die Vertreter in den Priesterrat. Jedes Dekanat, welchem bis zu 30 Priester angehören, wählt einen Vertreter. Dekanate mit mehr als 30 Priestern wählen 2 Vertreter.
  • Alle Priester der Migrantenseelsorge wählen zusätzlich zwei Vertreter. Nach Möglichkeit soll die Wahl bei einem gemeinsamen Treffen der Seelsorger stattfinden.
  • Die männlichen religiösen Gemeinschaften mit Niederlassung im Bistum entsenden ein Mitglied in den Priesterrat. Dieser Vertreter wird von der Pastoralkommission der Vereinigung der Höheren Ordensoberen bestimmt.

C) Berufene Mitglieder
Der Diözesanbischof kann bis zu sechs weitere Mitglieder in den Priesterrat ernennen. Dabei berücksichtigt er nach Möglichkeit Vertreter der Kategorialseelsorge und sucht hinsichtlich der Vertretung einen Ausgleich zwischen älteren und jüngeren Priestern. Ausserdem ist er bemüht, eine Querverbindung des Priesterrates zum Domkapitel herzustellen.

Art. 6 Gäste
Der Arbeitsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof Nichtmitglieder als Gäste zu Sitzungen des Priesterrates einladen.

Art. 7 Amtsdauer
Die Amtsdauer der gewählten und ernannten Mitglieder beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl der gewählten und ernannten Mitglieder ist möglich.
Verlässt ein Mitglied das Dekanat oder die Institution, die es vertritt, scheidet es aus dem Priesterrat aus.
Rücktritte sind dem entsprechenden Wahlgremium oder der zuständigen Berufungsinstanz zu melden, und zwar unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Präsidenten des Ausschusses des Priesterrates.
Während einer Amtsperiode frei werdende Sitze sind für den Rest der Amtsdauer wieder zu besetzen. Diese Zeit gilt nicht als Amtsperiode.

Art. 8 Vorsitz
Vorsitzender des Priesterrates ist der Diözesanbischof. Die Verhandlungen werden vom Präsidenten des Arbeitsausschusses oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.

Art. 9 Arbeitsausschuss
Der Arbeitsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern:

  • dem vom Diözesanbischof bestimmten Präsidenten;
  • einem Vertreter des Ordinariates;
  • je einem Vertreter der drei Generalvikariate.

Die Vertreter der Generalvikariate werden von den Mitgliedern des jeweiligen Generalvikariates gewählt.
Der Arbeitsausschuss kann für die Besorgung der laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof einen Sekretär bestimmen, der nicht dem Priesterrat angehören muss.
Der Arbeitsausschuss bestimmt, wer für den Rat rechtsverbindlich zeichnet (Einzel- oder Kollektivunterschrift).
Der Arbeitsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten.

Art. 10 Aufgaben des Arbeitsausschusses
Dem Arbeitsausschuss obliegt insbesondere:

  • die Vorbereitung der Sitzungen des Priesterrates, namentlich das Entwerfen der Traktandenliste;
  • die Ausführung bzw. Weiterleitung der ihm vom Plenum gegebenen Aufträge;
  • die Vertretung des Priesterrates nach aussen;
  • die Sorge für die Verbindung mit den Priesterräten anderer Diözesen;
  • die Sorge für die Orientierung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Priesterrates.

In all diesen Punkten ist die Zustimmung bzw. die Approbation des Diözesanbischofs erforderlich (vgl. CIC, can. 500 § 3).

Art. 11 Protokoll
Über die Sitzungen des Priesterrates und des Arbeitsausschusses wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt. Das Protokoll ist vom Priesterrat bzw. vom Arbeitsausschuss an der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen.
Der Protokollführer (Sekretär) für den Arbeitsausschuss bzw. Priesterrat wird vom Arbeitsausschuss im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof bestimmt und braucht nicht dem Rate anzugehören.

Art. 12 Sitzungen
Der Priesterrat versammelt sich zu mindestens zwei ordentlichen Sitzungen im Jahr. Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn der Diözesanbischof es für nötig hält oder mindestens 10 Mitglieder es verlangen und der Diözesanbischof seine Zustimmung gibt.
Der Priesterrat wird vom Präsidenten des Arbeitsausschusses im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof einberufen (vgl. CIC, can. 500 § 1).

Art. 13 Antragsrecht (vgl. CIC, can. 500 § 1)
Die Mitglieder des Priesterrats sind berechtigt, an den Priesterrat Anträge zu stellen.
Die Anträge sind dem Sekretariat des Rates zuhanden des Arbeitsausschusses einzureichen. Der Diözesanbischof entscheidet, ob und wann diese Anträge dem Rat vorgelegt werden. Über Anträge, die nicht auf die Traktandenliste gesetzt werden, ist der Rat zu orientieren.

Art. 14 Kontakt mit dem Klerus der Diözese
Die Mitglieder des Priesterrates sollen mit den Priestern, die sie im Rat vertreten, in engem Kontakt stehen, sie über die Arbeit des Rates orientieren, ihre Meinung erfahren und diese im Priesterrat zum Ausdruck bringen. Auch die religiösen Gemeinschaften und die andern im Priesterrat vertretenen Gremien und Institutionen sollen durch ihre Vertreter gebührend informiert werden.

Art. 15 Zusammenarbeit mit den übrigen beratenden diözesanen Gremien
Der Priesterrat arbeitet eng mit dem Rat der Theologinnen, Theologen und Diakone des Bistum Chur zusammen.
Der Präsident des Ausschusses des Priesterrats und der Präsident bzw. die Präsidentin des Ausschusses des Rats der Theologinnen, Theologen und Diakone des Bistums Chur koordinieren die Zusammenarbeit zwischen beiden Räten und pflegen einen engen Informationsaustausch.
Die beiden Räte halten normalerweise am selben Tag und Ort ihre Sitzungen ab. Je nach Traktanden werden beide Räte am Vor- oder Nachmittag zusammen tagen.

Art. 16 Fachleute und Kommissionen
Für die Bearbeitung spezieller Geschäfte kann der Priesterrat mit der Zustimmung des Diözesanbischofs Kommissionen bestellen und auch Fachleute beiziehen, die ihm nicht angehören.

Art. 17 Finanzielle Bestimmungen
Die Mitarbeit im Priesterrat ist ehrenamtlich. Besondere Aufträge werden vom Bischöflichen Ordinariat vergütet.

Das Vorliegende Statut wurde an der konstituierenden Sitzung des Priesterrates am 20. März 2025 genehmigt und am gleichen Datum vom Diözesanbischof in Kraft gesetzt.

Chur, 20. März 2025
Joseph Maria Bonnemain, Bischof von Chur


Statuti del Consiglio presbiterale della diocesi di Coira

Art. 1 Fondamenti teologici e canonici
«Tutti i presbiteri, in unione con i vescovi, partecipano del medesimo e unico sacerdozio e ministero di Cristo, in modo tale che la stessa unità di consacrazione e di missione esige la comunione gerarchica dei presbiteri con l‘ordine dei vescovi [...]. I vescovi pertanto, grazie al dono dello Spirito Santo che è concesso ai presbiteri nella sacra ordinazione, hanno in essi dei necessari collaboratori e consiglieri nel ministero e nella funzione di istruire, santificare e governare il popolo di Dio [...]. E perché ciò sia possibile nella pratica, è bene che esista – nel modo più confacente alle circostanze e ai bisogni di oggi nella forma e secondo norme giuridiche da stabilire – una commissione o senato di sacerdoti in rappresentanza del presbiterio, il quale con i suoi consigli possa aiutare efficacemente il vescovo nel governo della diocesi» (Concilio Vaticano II, Decreto sul ministero e la vita dei presbiteri Presbyterorum ordinis, n. 7; cfr. anche il Decreto sul ruolo pastorale dei vescovi nella Chiesa Christus Dominus, n. 28).

«In ogni diocesi si costituisca il consiglio presbiterale, cioè un gruppo di sacerdoti che, rappresentando il presbiterio, sia come il senato del Vescovo; spetta al consiglio presbiterale coadiuvare il Vescovo nel governo della diocesi, a norma del diritto, affinché venga promosso nel modo più efficace il bene pastorale della porzione di popolo di Dio a lui affidata» (Codex Iuris Canonici [CIC], can. 495 § 1).

Art. 2 Natura
Il Consiglio presbiterale è un organo consultivo del Vescovo in cui i sacerdoti di tutta la diocesi sono debitamente rappresentati secondo la regione, il ministero e l‘età, e che esprime la comunione tra il Vescovo e i sacerdoti.
Nel Consiglio presbiterale sono rappresentati anche i presbiteri attivi nella pastorale categoriale e le comunità religiose maschili della diocesi.

Art. 3 Oggetti di dibattito
Il Consiglio presbiterale si pronuncia sugli oggetti di dibat-
tito a lui sottoposti (questioni specifiche) nella forma di proposta di mozione al Vescovo. Se il Vescovo non può accettare una proposta del Consiglio presbiterale, deve motivare la sua decisione.
I membri del Consiglio presbiterale trasmettono i risultati dei dibattiti del Consiglio presbiterale ai decanati e alle istituzioni che rappresentano e si impegnano affinché questi siano messi in atto.

Art. 4 Compiti del Consiglio presbiterale
Il Consiglio presbiterale consiglia e assiste il Vescovo diocesano nel governo della diocesi. Si occupa della cura e della pianificazione pastorale, così come delle questioni relative al ministero e alla vita sacerdotale. Queste domande riguardano in particolare:

  • prima formazione e formazione permanente dei sacerdoti;
  • spiritualità del sacerdote;
  • comunione sacerdotale;
  • pastorale vocazionale;
  • collaborazione tra clero secolare e clero religioso;
  • collaborazione tra sacerdoti e laici;
  • cura spirituale del sacerdote;
  • cura di coloro che hanno abbandonato il ministero sacerdotale.

Il Vescovo deve sentire il Consiglio presbiterale su questioni di maggiore importanza (cfr. CIC, can. 500 § 2). È espressamente obbligato a farlo nei seguenti casi:

  • prima di erigere, modificare in modo rilevante o sopprimere una parrocchia (cfr. CIC, can. 515 § 2);
  • prima di convocare un sinodo diocesano (cfr. CIC, can. 461 § 1);
  • prima di emanare norme sulla destinazione delle offerte e sulla rimunerazione dei chierici che svolgono incarichi parrocchiali (cfr. CIC, can. 531 § 1);
  • prima di costituire i consigli pastorali nelle parrocchie della diocesi (cfr. CIC, can. 536 § 1);
  • prima di dare il suo consenso alla costruzione di una chiesa (cfr. CIC, can. 1215 § 2);
  • prima di ridurre una chiesa a uso profano (cfr. CIC, can. 1222 § 2);
  • prima di imporre un tributo (cfr. CIC, can. 1263);
  • prima di stabilire o modificare i confini geografici dei singoli decanati (cfr. Statuto base per i decanati della diocesi di Coira, I, 1).

Il Consiglio presbiterale ha il diritto di,

  • delegare due membri designati collegialmente ai concili provinciali (cfr. CIC, can. 443 § 5);
  • essere invitato a un sinodo diocesano (cfr. CIC, can. 463 § 1, n. 4);
  • in caso di rimozione dall‘incarico di un parroco secondo il CIC, can. 1742 § 1 e can. 1745, n. 2, così come nel trasferimento di un parroco secondo il CIC, can. 1750. All‘inizio del mandato, il vescovo diocesano propone otto parroci, tra i quali il Consiglio presbiterale designa poi un gruppo di quattro parroci per svolgere il compito menzionato dal can. 1742 § 1. In caso di rimozione dalla parrocchia o di trasferimento, il Vescovo diocesano consulta due di questi quattro parroci.

In accordo con il Vescovo diocesano, il Consiglio presbiterale cerca la collaborazione con gli altri organismi diocesani ed extra diocesani e si impegna per una buona informazione reciproca (cfr. CIC, can. 500 § 3).

Art. 5 Composizione del Consiglio; nomina dei membri
Il Consiglio presbiterale è composto da membri d’ufficio, membri eletti e membri nominati dal Vescovo diocesano (cfr. CIC, can. 497).

A) Membri d’ufficio
Sono membri d’ufficio del Consiglio presbiterale:

  • i Vicari generali regionali e i Vicari episcopali, così come il Vicario giudiziale;
  • il Rettore del seminario.

B) Membri eletti

  • I sacerdoti dei decanati eleggono il loro rappresentate o i loro rappresentanti per il Consiglio presbiterale. Ogni decanato, a cui appartengono fino a 30 sacerdoti, elegge un rappresentante. Decanati con più di 30 sacerdoti eleggono 2 rappresentanti.
  • Tutti i sacerdoti attivi nella pastorale per i migranti eleggono un loro rappresentante. Se possibile, l‘elezione avvenga durante un loro incontro.
  • Le comunità religiose maschili con una sede sul territorio della diocesi inviano un loro membro al Consiglio presbiterale. Questo rappresentante viene designato dalla Commissione Pastorale dell‘Unione dei Superiori Maggiori.

C) Membri nominati
Il Vescovo diocesano può nominare fino ad ulteriori sei membri del Consiglio presbiterale. Nel farlo, tiene conto, per quanto possibile, che sia rappresentata la pastorale categoriale e cerca un equilibrio tra i sacerdoti più anziani e quelli più giovani in termini di rappresentanza. Si impegna, inoltro, che vi sia un collegamento tra il Consiglio presbiterale e il Capitolo della cattedrale.

Art. 6 Ospiti
Il Comitato di lavoro può, in accordo con il Vescovo diocesano, invitare persone non membre a partecipare alle sessioni del Consiglio presbiterale come ospiti.

Art. 7 Durata del mandato
Il mandato dei membri eletti e nominati è di quattro anni. I membri eletti e nominati possono essere rieletti due volte.
Se un membro lascia il decanato o l‘istituzione da lui rappresentata, non è più membro del Consiglio presbiterale.
Le dimissioni devono essere comunicate al relativo corpo elettorale o all’istanza d’appello competente, informando contemporaneamente anche il Presidente del Comitato del Consiglio presbiterale.
I posti divenuti vacanti durante un mandato vengono riassegnati ad altri per il resto del mandato. Questo tempo non viene considerato come un mandato.

Art. 8 Presidenza
Presidente del Consiglio presbiterale è il Vescovo diocesano. I dibattiti vengono presieduti dal Presidente del Comitato di lavoro o, se impossibilitato, dal Vicepresidente.

Art. 9 Comitato di lavoro
Il Comitato di lavoro è composto da cinque membri:

  • il Presidente, designato dal Vescovo diocesano;
  • un rappresentante della Curia diocesana;
  • un rappresentante per ciascuno dei tre Vicariati generali.

I rappresentanti dei Vicariati generali vengono eletti dai membri del rispettivo Vicariato generale.
In accordo con il Vescovo diocesano, il Comitato di lavoro può designare un segretario, che non deve essere necessariamente membro del Consiglio presbiterale, che si occupi degli affari correnti.
Il Comitato di lavoro stabilisce chi firma a nome del Consiglio in modo giuridicamente vincolante (firma individuale o collettiva).
Il Comitato di lavoro elegge tra i suoi membri il Vicepresidente.

Art. 10 Compiti del Comitato di Lavoro
Il Comitato di lavoro è in particolare responsabile per i seguenti compiti:

  • preparare le sessioni del Consiglio presbiterale, in particolare proporre un ordine del giorno;
  • eseguire o inoltrare gli incarichi affidatigli dal plenum;
  • rappresentare il Consiglio presbiterale verso l’esterno;
  • assicurare il contatto con i Consigli presbiterali di altre diocesi;
  • assicurare l’informazione al pubblico sulle attività del Consiglio presbiterale.

In tutti questi punti è necessario il consenso o l‘approvazione del Vescovo diocesano (cfr. CIC, can. 500 § 3).

Art. 11 Verbale
Delle sessioni del Consiglio presbiterale e della Commissione di lavoro si deve stilare almeno un verbale decisionale. Il verbale deve essere approvato dal Consiglio presbiterale/dal Comitato di lavoro durante la riunione successiva.
Il redattore del verbale (segretario) del Comitato di lavoro/del Consiglio presbiterale viene designato dal Comitato di lavoro in accordo con il Vescovo diocesano e non deve necessariamente essere membro del Consiglio.

Art. 12 Sessioni
Il Consiglio presbiterale si riunisce in sessioni ordinarie almeno due volte all’anno. Le sessioni straordinarie possono essere convocate quando il Vescovo diocesano lo ritiene necessario o quando lo richiedono almeno 10 membri del Consiglio e il Vescovo diocesano dà il suo consenso.
Il Consiglio presbiterale viene convocato dal Presidente del Comitato di lavoro in accordo con il Vescovo diocesano
(cfr. CIC, can. 500 § 1).

Art. 13 Diritto di proposta (cfr. CIC, can. 500 § 1)
I membri del Consiglio presbiterale hanno il diritto di presentare delle proposte al Consiglio presbiterale.
Le proposte vengono presentate alla segreteria del Consiglio all‘attenzione del Comitato di lavoro. Il Vescovo diocesano decide se e quando queste mozioni devono essere presentate al Consiglio. Il Consiglio viene informato delle mozioni che non vengono inserite nell‘ordine del giorno.

Art. 14 Contatti con il clero della diocesi
I membri del Consiglio presbiterale devono essere in stretto contatto con i presbiteri che rappresentano nel Consiglio, devono informarli sul lavoro del Consiglio, devono conoscere le loro opinioni e farle conoscere al Consiglio presbiterale. Le comunità religiose e gli altri organismi e istituzioni rappresentati nel Consiglio presbiterale devono anch‘essi essere debitamente informati dai loro rappresentanti.

Art. 15 Collaborazione con gli altri organi consultivi diocesani
Il Consiglio presbiterale lavora in stretta collaborazione con il Consiglio dei teologi, delle teologhe e dei diaconi della diocesi di Coira.
Il Presidente del Comitato del Consiglio presbiterale e il/la Presidente del Comitato del Consiglio dei teologi, delle teologhe e dei diaconi della diocesi di Coira coordinano la collaborazione tra i due consigli e mantengono uno stretto scambio di informazioni.
Normalmente, i due consigli si riuniscono per le proprie assemblee lo stesso giorno e nello stesso luogo. A seconda dell‘ordine del giorno, i due consigli si incontrano per una sessione congiunta al mattino oppure al pomeriggio.

Art. 16 Esperti e commissioni
Per la gestione di questioni speciali, il Consiglio presbiterale, con il consenso del Vescovo diocesano, può designare delle commissioni e convocare anche esperti che non ne sono membri.

Art. 17 Disposizioni finanziarie
L’impegno nel Consiglio presbiterale è a titolo onorifico. Incarichi speciali vengono remunerati dalla Curia vescovile.

Questo statuto è stato approvato nella riunione costitutiva del Consiglio presbiterale del 20 marzo 2025 e messo in vigore dal Vescovo diocesano nella stessa data.

Coira, 20 marzo 2025
Joseph Maria Bonnemain, Vescovo di Coira


Diözesane Fortbildungsordnung für Priester, Diakone, Seelsorger/innen und Religionspädagog/innen

Präambel
«Wer nicht vorwärts rudert, treibt rückwärts» (nach einer chinesischen Spruchweisheit). Nur schon um dasselbe gleich gut zu tun, bedarf es stets neuer Impulse. Dies gilt umso mehr, wenn pastorales Handeln verbessert, verändert und durch Innovation zukunftsfähig werden soll.
Gemäss dem Auftrag des Zweiten Vatikanischen Konzils und in Treue zum kanonischen Recht (c. 279 CIC für Kleriker, c. 231 CIC für Laienmitarbeiter) verpflichtet sich das Bistum Chur zur systematischen Fortbildung aller pastoralen Mitarbeitenden. Diese Ordnung konkretisiert das kirchenrechtliche Gebot der formatio continua als unverzichtbaren Bestandteil seelsorglicher Professionalität. Sie begreift theologische Fortbildung als wesentlichen Beitrag zur kirchlichen Handlungsfähigkeit. Das Ziel soll sein, Mitarbeitende zu befähigen, in Treue zum gemeinsamen Schatz des Glaubens kreative Antworten und Handlungsoptionen auf die Zeichen der Zeit geben zu können und so Glauben kommunizierbar zu halten.
Erreichbar soll dieses Ziel durch die Sicherstellung einheitlicher Standards sein: theologische Integrität, pastorale Handlungsfähigkeit und organisatorische Verbindlichkeit.
Darum sind regelmässige Fortbildungen zugleich Recht und Pflicht aller, die im bischöflichen Auftrag einen Dienst im Bistum Chur ausüben.

1. Zeitliche Rahmenbedingungen
1.1 Umfang der Fortbildungspflicht: Alle Priester, Diakone, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Religionspädagoginnen und Religionspädagogen mit einer Ernennung, Beauftragung bzw. missio canonica sind verpflichtet, jährlich mindestens 5 Arbeitstage für Bildungsmassnahmen einzusetzen. Diese Tage können wahlweise auf mehrere Fortbildungen verteilt werden oder durch eine einzige 5-tägige Fortbildung erfüllt werden. Die Pflicht gilt ab Dienstantritt und endet mit der Emeritierung bzw. der Pensionierung.
1.2 Exerzitien: Ebenso wie die Kompetenz- und Wissenserweiterung gehört die spirituelle Vertiefung notwendig zur pastoralen Professionalität. Weitere 5 Tage sollen deswegen jährlich für Exerzitien eingesetzt werden. Es soll nicht zugunsten von mehr Fortbildungstagen auf Exerzitientage verzichtet werden und auch nicht umgekehrt zugunsten von mehr Exerzitientagen auf Fortbildungstage.
1.3 Teilzeitregelung: Bei Teilzeittätigkeit werden die verpflichtenden Tage für die Fortbildung und die Exerzitien entsprechend prozentual angepasst.
1.4 Vertragsrechtliche Verankerung: Die Bistumsleitung bittet die Anstellungsbehörden, dieses Recht und diese Pflicht auf jährlich 5 Tage Fortbildung und 5 Tage Exerzitien verbindlich in den Arbeitsverträgen zu verankern und zu gewähren (zur Finanzierung: siehe 5.3).

2. Inhaltliche Rahmenbedingungen
2.1 Kompetenzfelder:
Um eine umfassende und vielseitige persönliche Weiterentwicklung zu gewährleisten, sollen die Mitarbeitenden innerhalb von sechs Jahren – der Geltungsdauer einer Ernennung/Beauftragung/missio canonica – Bildungsangebote aus jedem der folgenden fünf Kompetenzfelder besucht haben:

  • Theologische Grundlagen (Fachkompetenz)
  • Pastoral gestalten und transformieren (Handlungskompetenz)
  • Mit Menschen unterwegs (Sozialkompetenz)
  • Selbstführung, Selbstsorge (Selbstkompetenz)
  • Unterbruch für das Heilige (Spirituelle Kompetenz)

3. Struktureller Rahmen
Die verpflichtenden Fortbildungen im Bistum Chur werden unterschieden in einen Pflichtbereich und einen Wahlpflichtbereich.

3.1 Pflichtbereich
3.1.1 Zum Pflichtbereich gehören:

  • Vierwochenkurs nach 10/20/30 Dienstjahren im Bistum Chur (interdiözesan durchgeführt, gemäss separaten Richtlinien)
  • Kurs Gemeinde leiten bei erstmaliger Übernahme einer Leitungsverantwortung (interdiözesan durchgeführt, gemäss separaten Richtlinien)
  • Neudiözesanenkurs bei Wechsel aus einem anderen Bistum
  • Präventionsschulungen zu Nähe und Distanz
  • Fortbildungen auf Bedarf hin, die die Bistumsleitung für alle Mitarbeitenden, für eine bestimmte Berufsgruppe oder für eine Region/ein Dekanat verpflichtend anordnen kann.

3.1.2 Durchführungsmodalitäten: Zu einem Kurs im Pflichtbereich werden die Mitarbeitenden durch die vorgesetzten Instanzen in der Bistumsregion oder der Bistumsleitung aufgeboten. Diese kontrollieren auch den Besuch.
3.1.3 Anrechnung auf den zeitlichen Verpflichtungsrahmen: Der Besuch eines Kurses aus dem Pflichtbereich wird an die verpflichtenden jährlichen 5 Tage Fortbildungszeit angerechnet. Er kann aber den Rahmen dieser 5 Tage überschreiten, namentlich beim Vierwochenkurs und dem Kurs Gemeinde leiten, aber auch dann, wenn ein Pflichtkurs kurzfristig aus dringender Notwendigkeit angeordnet wird und der/die Mitarbeiter/n seine/ihre 5 Tage bereits durch den Wahlpflichtbereich ausgeschöpft hatte.
3.1.4 Verschiebungen und Dispensen: Verschiebungen oder Dispensen von Kursverpflichtungen im Pflichtbereich müssen bei der/dem Bischöflich Beauftragten für die Fortbildung beantragt werden. Diese/r entscheidet je nach Situation und Begründung eigenständig (reine Verschiebungen) oder bezieht die linienvorgesetzte Person, den oder die regionalen Personalverantwortlichen und in letzter Rekursinstanz den Bischof mit ein.

3.2 Wahlpflichtbereich
3.2.1 Auswahlprinzipien: In der Regel – d. h. wenn sie nicht zu Kursen im Pflichtbereich im Umfang von mindestens 5 Tagen aufgeboten sind – dürfen und müssen Mitarbeitende eigenständig ihre Fortbildungen auswählen. Sie müssen dabei alle fünf Kompetenzfelder im Verlauf von sechs Jahren berücksichtigen (siehe 2.1). Sie müssen die Auswahl in Absprache mit ihren Vorgesetzten vornehmen (siehe 4.2.1). Die Auswahl soll ihrer persönlichen Weiterentwicklung dienen, d. h. vor allem schwächere Kompetenzen fördern und Bezug zu den eigenen Aufgabenschwerpunkten haben.
3.2.2 Angebot für die Auswahl: Die Auswahl ist zu treffen aus einem darauf ausgerichteten Kursangebot des Bistums. Dieses wird auf einer Webseite zur Verfügung gestellt und mit einem Newsletter beworben.
3.2.3 Alternative Angebote: Fortbildungsangebote Dritter, die nicht auf der Webseite angeboten werden, bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung durch den/die Bischöflich Beauftragte/n für die Fortbildung, der/die auch entscheidet, welchem Kompetenzfeld die alternative Fortbildung zuzurechnen ist.
3.2.4 Eigene Angebote der Dekanate: Dekanate können nach Rücksprache mit dem/der Bischöflich Beauftragten für die Fortbildung weiterhin eigene Fortbildungen anbieten. Wenn dies regelmässig jährlich geschieht, ist darauf zu achten, dass die thematischen Schwerpunkte der Fortbildungen über sechs Jahre hinweg die unterschiedlichen Kompetenzfelder (siehe 2.1) alle abdecken.

4. Nachweise und Panorama- und Fördergespräche
4.1 Portfolio

Alle Mitarbeitenden mit einer Missio canonica, einer Ernennung oder Beauftragung erhalten ein eigenes Portfolio, um die besuchten Fortbildungen nachweisen zu können. Dieses Portfolio kann wahlweise digital, analog oder in beiden Versionen geführt werden.
4.2 Panorama- und Fördergespräche und Planung zukünftiger Fortbildungen
4.2.1 Panorama- und Fördergespräch: Im Panorama- und Fördergespräch mit dem/der Linienvorgesetzten werden besuchte Fortbildungen reflektiert und der bisherige Nutzen bzw. die Anwendung im eigenen Arbeitsfeld besprochen. Mögliche praktische Umsetzungen aus dem Gelernten werden bei den Zielvereinbarungen berücksichtigt. Ebenso werden mögliche kommende Fortbildungen bei den Zielvereinbarungen besprochen und das Kompetenzfeld der kommenden Fortbildung festgelegt.
4.2.2 Festlegung Fortbildung: Die definitive Entscheidung für eine konkrete Fortbildung wird mit der vorgesetzten Person gemeinsam getroffen, wenn möglich bereits im Panorama- und Fördergespräch, sonst später. Bei divergierenden Sichtweisen kann der/die Fortbildungsbeauftragte um Vermittlung angefragt werden.

4.3 Überprüfung Portfolio
Anlässlich einer neuen Ernennung/Beauftragung/missio canonica oder bei deren periodischer Erneuerung alle 6 Jahre wird das Portfolio durch die Generalvikariate überprüft. Je nachdem kann daraufhin auch ein Gespräch mit dem zuständigen regionalen Generalvikar oder mit einer von diesem dafür delegierten Person (z. B. Personalverantwortliche/r, Fortbildungsbeauftragte/r) stattfinden.

5. Operative Umsetzungen und Strategische Begleitung
5.1 Interdiözesane Zusammenarbeit
5.1.1 Kooperationen: Wenn möglich wird das Kursangebot des Bistums Chur für den Wahlpflichtbereich durch breit abgestützte Zusammenarbeit mit den anderen Deutschschweizer Bistümern und dem TBI Zürich erarbeitet und fortlaufend aktualisiert.

5.1.2 Interdiözesane Kooperationsstrukturen: Die interdiözesane Zusammenarbeit geschieht durch eine ständige
Steuerungsgruppe mit Vertreter/innen aller beteiligten Bistümer und des TBI. Für das Bistum Chur arbeitet darin der/die Bischöflich Beauftragte für die Fortbildung mit.
Die Steuerungsgruppe erarbeitet eigenständig ein Reglement für die operative Zusammenarbeit mit Festlegung der Verantwortlichkeiten. Dieses wird zu Beginn vom Bischofsrat genehmigt. Danach können kleinere Anpassungen agil eigenständig von der Steuerungsgruppe vorgenommen werden, solange der Rahmen dieser Fortbildungsordnung nicht verlassen wird und die Anpassungen keine grundlegenden personellen oder grösseren finanziellen Folgen haben.

5.1.3 Inhaltliche Orientierung: Das Kursangebot des Bistums soll sowohl vom Bedarf für die strategische Entwicklung der Pastoral aus Sicht der Bistumsleitung als auch von den Bedürfnissen für die eigene Kompetenzentwicklung aus Sicht der Mitarbeitenden her entwickelt werden. Beide Perspektiven sind in Dialog zu bringen. Die fünf Kompetenzfelder (siehe 2.1) sollen dabei den Orientierungsrahmen geben.

5.1.4 Interne und externe Angebote: Kurse können von der Steuerungsgruppe initiiert, geplant und organisiert werden. Gleichzeitig sollen Angebote anderer Bildungsträger berücksichtigt und beworben werden, welche das diözesane Angebot sinnvoll ergänzen.

5.1.5 Webseite: Für das Kursangebot stellt das TBI den beteiligten Bistümern eine eigene Webseite zur Verfügung.

5.1.6 Datenplattform: Für die Kursdurchführungen wird ein eigener Bereich auf lernplattformreligion.ch (Moodle) des TBI für die Deutschschweizer Bistümer eingerichtet.
Die digitalen Portfolios können ebenfalls unter lernplattformreligion.ch abgelegt werden.

5.1.7 Regionale Kursorte: Bei den Fortbildungsangeboten ist darauf zu achten, dass sie aus den unterschiedlichen Bistumsregionen gut zu erreichen sind und daher dezentral angeboten werden.

5.2 Diözesane Fortbildungskommission
5.2.1 Aufgaben: Die Diözesane Fortbildungskommission begleitet strategisch die Weiterentwicklung des Fortbildungsangebotes der interdiözesanen Steuerungsgruppe aus Sicht des Bistums Chur:

  • Sie evaluiert fortlaufend die Umsetzung dieser Fortbildungsordnung.
  • Sie sammelt relevante Themen für Fortbildungen.
  • Sie berät bei der Priorisierung von Fortbildungsangeboten.
  • Sie hört auf Bedürfnisse und Rückmeldungen der pastoral Tätigen in den verschiedenen Bistumsregionen.
  • Sie bringt die Perspektive des Bischofsrates, des Diözesanen Pastoralentwicklungsteams und der Stabsstelle Personal ein.
  • Sie bringt die Perspektive des Pastoralinstituts der Theologischen Hochschule Chur als eines wichtigen Anbieters von Fortbildungen ein.
  • Sie evaluiert periodisch diese Fortbildungsordnung und beantragt bei Bedarf Änderungen der Fortbildungsordnung beim Bischofsrat.

5.2.2 Zusammensetzung: Die Fortbildungskommission ist wie folgt zusammengesetzt:

  • Präsident/in: Bischöflich Beauftragte/r für die Fortbildung;
  • ein Vertreter/eine Vertreterin der Stabsstelle Personal;
  • ein Vertreter/eine Vertreterin des Diözesanen Pastoralentwicklungsteams (DiPET);
  • je ein Vertreter/eine Vertreterin aus den drei Generalvikariaten;
  • eine Vertretung des Pastoralinstituts der Theologischen Hochschule Chur.

Alle Mitglieder werden durch den Bischof ernannt.

5.3 Finanzierung der obligatorischen beruflichen Fortbildung und Exerzitien
Die finanzielle Regelung der obligatorischen beruflichen Fortbildung (Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich) und der Exerzitien ist Teil des Anstellungsvertrages. Die Bistumsleitung bittet die Anstellungsinstanzen, die gesamten Fortbildungskosten inklusive Teilnahmegebühren, Reisespesen und Pensionskosten zu tragen. Während des Besuches von obligatorischen Fortbildungskursen und Exerzitien beziehen die Teilnehmer/innen ihr volles Gehalt. Die obligatorischen Fortbildungen und Exerzi-
tien dürfen nicht an die Ferienzeit angerechnet werden.
Die Organisation von Vertretungen obliegt den teilnehmenden Mitarbeitenden in Abstimmung mit ihren dienstlichen Vorgesetzten. Die entstehenden Personalkosten trägt die zuständige Anstellungsinstanz.

6. Schlussbemerkung
Die vorliegende «Diözesane Fortbildungsordnung für Priester, Diakone, Seelsorger/innen und Religionspädagog/innen» ersetzt die bisherigen «Grundsätze und Richtlinien für die Fortbildung der Seelsorger und Seelsorgerinnen im Bistum Chur» vom 8. September 2004 (zuletzt modifiziert 30. September 2021).

Vom Bischofsrat beraten am 14. März 2025
Vom Priesterrat beraten am 20. März 2025
Vom Rat der Religionspädagog/innen, Theolog/innen und Ständigen Diakone beraten am 20. März 2025
Am 21. März 2025 approbiert und in Kraft
gesetzt durch Bischof Joseph Maria Bonnemain